28.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 25/42


Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2011 von der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. September 2011 in der Rechtssache T-232/06, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Kommission

(Rechtssache C-597/11 P)

(2012/C 25/79)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigte: N. Korogiannakis und M. Dermitzakis, Dikigoroi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichts aufzuheben,

in Ausübung der umfassenden Rechtsprechungsbefugnis des Gerichtshofs die der Rechtsmittelführerin mit Schreiben vom 19. Juni 2006 mitgeteilte Entscheidung der Kommission (GD Steuern und Zollunion), mit der das von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens TAXUD/2005/AO-001 für die „Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich Spezifikation, Entwicklung, Pflege und Support für IT-Systeme über Zölle im Rahmen von IT-Projekten der Generaldirektion Steuern und Zollunion (CUST-DEV)“ (ABl. 2005, S 117-115222) eingereichte Angebot zurückgewiesen und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben worden ist, für nichtig zu erklären und der Rechtsmittelführerin den von ihr geforderten Schadensersatz zuzusprechen,

hilfsweise, den Rechtsstreit zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen,

der Kommission die Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten der Rechtsmittelführerin, einschließlich der im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:

 

Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die Art. 89 Abs. 1 und 98 Abs. 1 der Haushaltsordnung, Art. 140 Abs. 1 und 2 und Art. 141 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Wettbewerbsfreiheit falsch ausgelegt habe.

 

Zweitens habe das Gericht durch falsche Auslegung und Verfälschung der ihm vorgelegten Beweise einen Rechtsfehler begangen.

 

Schließlich habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Änderung der Auswahlkriterien falsch ausgelegt und das Vorliegen zahlreicher offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Bewertung des Angebots nicht geprüft sowie das angefochtene Urteil unzureichend begründet habe.