18.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/15


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 25. November 2011 — Anssi Ketelä

(Rechtssache C-592/11)

2012/C 49/25

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Anssi Ketelä

Beteiligte: Etelä-Pohjanmaan elinkeino-, liikenne- ja ympäristökeskus

Vorlagefragen

1.

Wie sind Art. 22 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1) des Rates („sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen“) und Art. 13 Abs. 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 (2) der Kommission auszulegen, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit Teil der Tätigkeit einer Gesellschaft ist? Ist im Rahmen der Prüfung, ob sich jemand erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niedergelassen hat, für die Beurteilung der früheren Tätigkeit darauf abzustellen, dass der Betroffene aufgrund seiner Beteiligung einen beherrschenden Einfluss in einer Gesellschaft hatte, oder darauf, wie hoch sein Gewinn aus der Landwirtschaft war, oder darauf, ob sich sein Tätigkeit in der Gesellschaft als Führung einer funktional und wirtschaftlich selbständigen Produktionseinheit ausmachen lässt. Oder ist die Betriebsinhaberschaft als Gesamtheit zu beurteilen und hierbei neben den oben genannten Umständen die Stellung des Betroffenen in der Gesellschaft zu berücksichtigen sowie die Frage, ob er tatsächlich das Unternehmerrisiko trägt?

2.

Ist die Betriebsinhaberschaft bei der Beurteilung der Frage, welche Bedeutung einer früheren Tätigkeit bei der Gewährung der Beihilfe für eine andere Tätigkeit zukommt, bezüglich der früheren und bezüglich der Tätigkeit, für die die Beihilfe beantragt wird, in gleicher Weise auszulegen? Setzt die Versagung der Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte im Sinne des Art. 22 der Verordnung des Rates aufgrund einer früher ausgeübten Tätigkeit voraus, dass diese frühere Tätigkeit nach den geltenden Vorschriften grundsätzlich beihilfefähig gewesen wäre?

3.

Ist Art. 13 Abs. 4 der Verordnung der Kommission dahin auszulegen, dass die oben in Frage 1 genannten Kriterien, nach denen jemand als Betriebsinhaber gilt, der sich in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen hat, im nationalen Recht präzisiert oder näher definiert werden können, oder berechtigt diese Bestimmung nur zur Definition des Niederlassungszeitpunkts?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 277, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 368, S. 15).