28.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 10. Oktober 2011 — UPC Nederland BV/Gemeente Hilversum
(Rechtssache C-518/11)
(2012/C 25/45)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof te Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelklägerin: UPC Nederland BV
Rechtsmittelbeklagte: Gemeente Hilversum
Vorlagefragen
1. |
Fällt ein aus der Verbreitung frei zugänglicher Hörfunk- und Fernsehprogramme über Kabel bestehender Dienst, für dessen Bereitstellung sowohl Übertragungskosten als auch ein Betrag für (die Weitergabe der) an Rundfunkanstalten und kollektive Verwertungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Inhalte gezahlte(n) Gebühren in Rechnung gestellt werden, in den sachlichen Anwendungsbereich des neuen Rechtsrahmens [für elektronische Kommunikationsnetze]? |
2. |
|
3. |
Sofern die Fragen 2 A und B verneint werden, stellt sich folgende Frage: Ist eine staatliche Stelle wie die Gemeente in einer Situation wie der vorliegenden (auch) zur Unionstreue verpflichtet, wenn sie bei der Vereinbarung und späteren Anwendung der Entgeltbeschränkungsklausel nicht in Ausführung einer öffentlichen Aufgabe, sondern im Rahmen einer zivilrechtlichen Befugnis tätig wird (vgl. auch Frage 4 A)? |
4. |
Falls sowohl der neue Rechtsrahmen anwendbar als auch die Gemeente zur Unionstreue verpflichtet ist:
|
5. |
|
6. |
Sofern Art. 101 AEUV außerhalb der von den Parteien gezogenen Grenzen des Rechtsstreits anzuwenden ist, stellen sich vor dem Hintergrund (der Ziele) des neuen Rechtsrahmens, seiner Anwendung durch die OPTA und die Europäische Kommission sowie der Angleichung der im neuen Rechtsrahmen verwendeten Begriffe wie „beträchtliche Marktmacht“ und „Abgrenzung der relevanten Märkte“ an ähnliche Begriffe im europäischen Wettbewerbsrecht aufgrund des Sachvortrags im vorliegenden Verfahren folgende Fragen:
|
7. |
Ist das nationale Gericht vor dem Hintergrund des neuen Rechtsrahmens und der von der Kommission im letter of serious doubt geäußerten erheblichen Zweifel an der Vereinbarkeit einer (Vorab-)Regulierung von Endnutzerentgelten mit den Zielen des Wettbewerbsrechts noch befugt, eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotene Entgeltbeschränkungsklausel gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV für nicht anwendbar zu erklären? Ist für die Beantwortung der Umstand, dass die OPTA auf das letter of serious doubt hin von der geplanten Preiskontrolle abgesehen hat, von Bedeutung? |
8. |
Lässt die europäische Nichtigkeitssanktion des Art. 101 Abs. 2 AEUV im Licht der Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Anfangsphase der Liberalisierung des Telekommunikationssektors) und der späteren Entwicklungen innerhalb des Telekommunikationssektors, einschließlich des Inkrafttretens des neuen Rechtsrahmens und der darauf zurückzuführenden erheblichen Bedenken der Kommission gegen den Erlass einer Preiskontrollmaßnahme, Raum für eine Relativierung ihrer zeitlichen Geltung? |