26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/15


Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2011 von der Mitsubishi Electric Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. Juli 2011 in der Rechtssache T-133/07, Mitsubishi Electric Corp./Europäische Kommission

(Rechtssache C-489/11 P)

2011/C 347/24

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Mitsubishi Electric Corp. (Prozessbevollmächtigte: R. Denton, Solicitor, J. J. Vyavaharkar, Solicitor, K. Haegeman, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil aufzuheben, soweit damit die Klage von Melco beim Gericht abgewiesen wurde;

die Artikel der Entscheidung, die nicht bereits durch das Urteil für nichtig erklärt wurden, für nichtig zu erklären, soweit sie für den Zeitraum, für den Melco gesamtschuldnerisch mit Toshiba für die Tätigkeiten von TMT&D haftet, auf Melco und TMT&D anwendbar sind;

jedenfalls die Kommission zu verurteilen, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Melco im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass dem Gericht bei der Würdigung der Beweise betreffend das Vorliegen der behaupteten „Übereinkunft“ erhebliche Rechtsfehler unterlaufen seien:

Das Gericht habe die Informationen über das Vorliegen der „Übereinkunft“ verfälscht.

Das Gericht habe falsche Maßgaben für die Überprüfung von Beweisen angewandt und den Rechtsprechungsgrundsatz, dass Aussagen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, grundsätzlich als besonders verlässlich anzusehen sind, nicht korrekt angewandt.

Das Gericht habe bei der Feststellung, dass die Aussage von Herrn M. glaubhaft sei und Beweiswert habe, die Rechtsprechung zu den für Beweise geltenden Maßgaben und zur Gewichtung von Beweisen nicht korrekt angewandt.

Das Gericht habe in Bezug auf die Antwort von Fuji auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Vorschriften über die Bestätigung nicht korrekt angewandt.

Das Gericht habe die Gesamtwirkung der einzelnen Verletzungen der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör von Melco durch die Kommission nicht berücksichtigt.

Das Gericht habe die Verteidigungsrechte von Melco, insbesondere die Unschuldsvermutung, verletzt, indem es von Melco die Erbringung eines Negativbeweises verlangt habe, um zu zeigen, dass sie keine Zuwiderhandlung begangen habe.

Das Gericht habe die Unschuldsvermutung nicht beachtet und Rechtsgrundsätze verletzt, indem es die alternative plausible Erklärung nicht berücksichtigt habe.

Die Rechtsmittelführerin macht ferner geltend, dass dem Gericht bei der Beurteilung der angeblichen Dauer der behaupteten Zuwiderhandlung schwerwiegende Rechtsfehler unterlaufen seien:

Das Gericht habe die angebliche Dauer der behaupteten Zuwiderhandlung nicht nach den vorgegebenen rechtlichen Maßgaben bewiesen.