12.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 331/13


Rechtsmittel, eingelegt am 14. September 2011 von der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 22. Juni 2011 in der Rechtssache T-409/09, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Kommission

(Rechtssache C-469/11 P)

2011/C 331/22

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-409/09 aufzuheben;

die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit in vollem Umfang zurückzuweisen;

die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Anwaltskosten und sonstigen Kosten der Rechtsmittelführerin einschließlich der im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen, auch wenn das vorliegende Rechtsmittel zurückgewiesen werden sollte, sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem laufenden Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, sollte dem Rechtsmittel stattgegeben werden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass der angefochtene Beschluss aus folgenden Gründen aufgehoben werden solle:

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht die Bestimmung des Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung angewandt, der bei Klagen auf Feststellung der außervertraglichen Haftung der Europäischen Organe auf eine Verlängerung der Verfahrensfristen um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verweise.

Das Gericht habe durch Nichtanwendung der Vorschriften des Art. 102 § 2 die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit verletzt.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, die Frist habe in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, als die Entscheidung der Kommission, das Angebot der Rechtsmittelführerin abzulehnen, der Rechtsmittelführerin mitgeteilt worden sei.