22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/27


Rechtsmittel, eingelegt am 30. August 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-196/06, Edison/Kommission

(Rechtssache C-446/11 P)

2011/C 311/45

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und V. Bottka)

Andere Verfahrensbeteiligte: Edison SpA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011, das der Kommission am 20. Juni 2011 zugestellt wurde, aufzuheben;

die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten;

sollte der Gerichtshof der Ansicht sein, in der Sache entscheiden zu können, die in erster Instanz erhobene Klage abzuweisen und der Edison SpA die Kosten der beiden Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe:

i)

Das Gericht habe gegen Art. 253 EG in Verbindung mit Art. 81 EG verstoßen, da es den Gegenstand und den Umfang der Begründungspflicht hinsichtlich der Frage, ob eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG einer Gesellschaft zugerechnet werden könne, die 100 % der Kapitalanteile an der unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligten Gesellschaft halte, unzutreffend bestimmt habe. Diese Zurechnung gründe sich auf eine Vermutung, die angemessen hätte widerlegt werden müssen. Vor allem habe das Gericht den Kontext, die einschlägigen Rechtsvorschriften und insbesondere die der Klägerin obliegende Beweislast nicht berücksichtigt. Es habe der Kommission fälschlicherweise eine Pflicht zur Begründung ihrer Entscheidung gegenüber „nicht unbedeutenden Argumenten“ auferlegt, ohne, wie es seine Pflicht gewesen wäre, zu verlangen, dass diese Argumente auch geeignet seien, die Vermutung der Verantwortlichkeit der beherrschenden Gesellschaft zu widerlegen.

ii)

Hilfsweise habe das Gericht gegen die Art. 230 und 253 EG verstoßen, soweit es die Entscheidung für unzureichend begründet gehalten habe. Zum einen habe es die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft ausgelegt, da es wichtige Passagen nicht geprüft habe. Zum anderen habe es Begründungsfragen mit Sachfragen verwechselt, da es die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Erklärungen nicht berücksichtigt habe, sei es, weil es angenommen habe, dass die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt habe, sei es, weil es diese Erklärungen für nicht überzeugend gehalten habe.

iii)

Das Gericht habe gegen die Art. 230 und 253 EG in Verbindung mit den unionsrechtlichen Grundsätzen des Rechts auf Verteidigung und des kontradiktorischen Verfahrens vor den Unionsgerichten verstoßen. Es habe nämlich zu Unrecht angenommen, dass die Kommission keine Argumente, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angeführt oder in der Entscheidung nicht wiederholt worden seien, geltend machen könne, um den von der Klägerin zur Widerlegung der Vermutung der Verantwortlichkeit der beherrschenden Gesellschaft vorgebrachten Argumenten entgegenzutreten. Dies gelte insbesondere, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um Unterlagen handele, die von der Klägerin angeführt oder ihr bekannt seien, und sie sich über die Gefahr im Klaren habe sein können, dass die Kommission die Unterlagen als Beweismittel gegen sie verwenden werde, oder wenn sie bei vernünftiger Betrachtung habe ersehen können, welche Schlüsse die Kommission aus den in Rede stehenden Unterlagen ziehen wolle.

iv)

Das Gericht habe gegen Art. 230 in Verbindung mit Art. 231 in Verbindung mit Art. 253 EG verstoßen, da es zu Unrecht angenommen habe, die angefochtene Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig erklären zu müssen, auch wenn sich das darin festgehaltene Ergebnis als sachlich zutreffend erwiesen habe.