12.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/8 |
Rechtsmittel, eingelegt am 18. August 2011 von der Gosselin Group NV, vormals Gosselin World Wide Moving NV, gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-208/08 und T-209/08, Gosselin Group NV und Stichting Administratiekantoor Portielje/Europäische Kommission
(Rechtssache C-429/11 P)
2011/C 331/13
Verfahrenssprache: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Gosselin Group NV, vormals Gosselin World Wide Moving NV, (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Wijckmans und H. Burez)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission und Stichting Administratiekantoor Portielje
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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i) das Urteil (1) aufzuheben, soweit nach Ansicht des Gerichts die beanstandeten Handlungen ihrem Wesen nach den Wettbewerb beschränken, ohne dass wettbewerbsbeschränkende Wirkungen nachgewiesen werden müssen, und ii) die Entscheidung (2) (in ihrer geänderten Fassung und soweit sie für die Rechtsmittelführerin gilt) für nichtig zu erklären, da darin die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen der Praktiken, für die die Rechtsmittelführerin verantwortlich gemacht wird, nicht nachgewiesen werden; |
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hilfsweise, i) das Urteil aufzuheben, soweit die Kommission sich nach Ansicht des Gerichts ausnahmsweise auf die zweite alternative Voraussetzung in Ziffer 53 der Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels (3) stützen kann, ohne den Markt im Sinne von Ziffer 55 dieser Leitlinien ausdrücklich abzugrenzen, und ii) die Entscheidung (in ihrer geänderten Fassung und soweit sie für die Rechtsmittelführerin gilt) für nichtig zu erklären, da die Kommission darin nicht ordnungsgemäß dargelegt hat, dass die Praktiken den zwischenstaatlichen Handel spürbar beeinträchtigen; |
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hilfsweise, i) das Urteil aufzuheben, soweit die Kommission nach Ansicht des Gerichts weder bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung, noch bei den mildernden Umständen berücksichtigen musste, dass die Rechtsmittelführerin nicht an den schriftlichen Preisabsprachen und den Zusammenkünften teilgenommen hat, und ii) die Entscheidung (in ihrer geänderten Fassung und soweit sie für die Rechtsmittelführerin gilt) aus denselben Gründen für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, i) das Urteil aufzuheben, soweit darin unter Berufung auf u. a. eine Untergrenze von 15 % ein Anteil von 17 % der einschlägigen Umsätze herangezogen wird, ohne alle relevanten 30 Umstände in Erwägung zu ziehen, und ii) die Entscheidung (in ihrer geänderten Fassung und soweit sie für die Rechtsmittelführerin gilt) aus denselben Gründen für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, i) das Urteil aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass die Beteiligung der Rechtsmittelführerin im Zeitraum vom 31. Januar 1992 bis zum 30. Oktober 1993 nicht verjährt ist, ii) die Entscheidung (in ihrer geänderten Fassung und soweit sie für die Rechtsmittelführerin gilt) für nichtig zu erklären, soweit sie der Rechtsmittelführerin die auf der Grundlage ihrer Beteiligung zwischen dem 31. Januar 1992 und dem 30. Oktober 1993 berechnete Geldbuße auferlegt, und iii) die Geldbuße entsprechend zu verringern; |
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der Europäische Kommission nach Art. 69 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Anträge trägt die Gosselin Group NV vor, dass das Gericht gegen das Unionsrecht verstoßen habe, indem es die von ihm festgestellten Sachverhaltselemente (Schutzangebote und Provisionen) rechtsfehlerhaft als Preisabsprachen und Marktaufteilungspraktiken eingestuft habe; zumindest sei das Urteil insoweit mangelhaft begründet.
Hilfsweise macht die Gosselin Group NV geltend, das Gericht habe
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bei der Beurteilung, ob eine spürbare Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels durch die betreffenden Praktiken vorliege, die Regel verletzt, dass die Kommission ihre eigenen Leitlinien befolgen müsse; |
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im Rahmen der Festsetzung der Geldbuße bei der Beurteilung, ob mildernde Umstände vorlägen, den Grundsatz des individuellen Charakters der Haftung sowie die Regel verletzt, dass die Kommission ihre eigenen Leitlinien befolgen müsse; |
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bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße die Begründungspflicht, den Grundsatz des individuellen Charakters der Haftung sowie die Regel verletzt, dass die Kommission ihre eigenen Leitlinien befolgen müsse. Im ersten Teil wird vorgetragen, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Kommission sich auf Ziffer 23 der Leitlinien für Geldbußen (4) berufen könne. Im zweiten Teil wird gerügt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es vom Vorliegen eines Mindestsatzes von 15 % des Umsatzes ausgegangen sei, der grundsätzlich der niederste Ausgangswert für eine Buße für schwere Wettbewerbsbeschränkungen sei. Mit dem dritten Teil wird geltend gemacht, das Gericht habe rechtsfehlerhaft erwogen, dass 17 % gleich viel oder beinahe gleich viel seien wie 15 % und daraus gefolgert, dass nicht alle relevanten Umstände beachtet werden müssten; |
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gegen Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 (5) verstoßen, indem es entschieden habe, dass die Beteiligung der Gosselin Group NV an den betreffenden Praktiken im Zeitraum vom 31. November 1992 bis zum 30. Oktober 1993 nicht verjährt sei. |
(1) Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-208/08 und T-209/08, Gosselin Group NV und Stichting Administratiekantoor/Europäische Kommission (im Folgenden: Urteil).
(2) Entscheidung C(2008) 926 endg. der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 (EG) und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste) (im Folgenden: Entscheidung).
(3) Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags (ABl. 2004, C 101, S. 81).
(4) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.
(5) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).