1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/4


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juli 2011 von der Région Nord-Pas-de-Calais gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Mai 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d'Agglomération du Douaisis/Kommission

(Rechtssache C-389/11 P)

2011/C 290/06

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Région Nord-Pas-de-Calais (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Cliquennois und F. Cavedon)

Andere Verfahrensbeteiligte: Communauté d'Agglomération du Douaisis und Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 aufzuheben;

den im ersten Rechtszug von der Région Nord-Pas-de-Calais gestellten Anträgen stattzugeben;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund legt sie dem Gericht zur Last, sich geweigert zu haben, die Rügen zu prüfen, die gegenüber der Entscheidung K(2008) 1089 endg. der Kommission vom 2. April 2008 erhoben worden seien, die durch die Entscheidung K(2010) 4112 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 zurückgezogen und ersetzt worden sei (Gegenstand beider Entscheidungen sei dieselbe staatliche Beihilfe C 38/2007 [ex NN 45/2007]). Die neue Entscheidung sei nämlich in Wirklichkeit in Beantwortung der Schriftsätze ergangen, die sie im Rahmen ihrer ursprünglichen Klage vor dem Gericht eingereicht habe, ohne dass sie im Rahmen eines neuen vorherigen Verwaltungsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung gehabt habe.

Mit ihrem zweien Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin eine Verletzung der Verteidigungsrechte und einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend, da die Kommission eine neue Entscheidung erlassen und sich dabei über die Verpflichtung hinweggesetzt habe, die dafür geltenden wesentlichen Formvorschriften einzuhalten. Sie habe nämlich ihre Prüfung der Art der fraglichen staatlichen Maßnahme geändert und die Methode zur Berechnung der Referenzsätze revidiert, die zum Zeitpunkt der Gewährung der zu Gunsten der Arbel Fauvet Rail SA gewährten staatlichen Beihilfe gegolten hätten.