10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/30


Rechtsmittel, eingelegt am 28. Juni 2011 von der Alder Capital Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. April 2011 in der Rechtssache T-209/09, Alder Capital Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Gimv Nederland BV

(Rechtssache C-328/11 P)

2011/C 269/58

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Alder Capital Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Gimv Nederland BV

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 13. April 2011 in der Rechtssache T-209/09 und die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Februar 2009 in der Sache R 486/2008-2 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, dem Gericht und dem Gerichtshof dem HABM und der Streithelferin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist das Urteil aus drei verschiedenen Gründen aufzuheben.

In erster Linie wird gerügt, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, die Beschwerdekammer hätte von Amts wegen den Antrag auf Nichtigerklärung so, wie er bei der Nichtigkeitsabteilung des HABM eingereicht worden sei, prüfen müssen. Der Umfang der Prüfung sei auf den Gegenstand der Beschwerde der Rechtsmittelführerin beschränkt gewesen.

Hilfsweise wird vorgetragen,

das Gericht habe rechtsfehlerhaft das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach die Streithelferin bei der Erbringung der Dienstleistungen, für die die Marke „Halder“ in Deutschland benutzt worden sei, gegen die Genehmigung und die Regelung für Finanzdienstleistungen sowie Gesetze und Verordnungen gegen Geldwäsche verstoßen habe, als „unerheblich“ betrachtet (Verstoß gegen Art. 56 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 15 der Gemeinschaftsmarkenverordnung), und

das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, es liege Verwechslungsgefahr vor, obwohl der Aufmerksamkeitsgrad der Verkehrskreise „sehr hoch“ gewesen sei (Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Gemeinschaftsmarkenverordnung).