22.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 311/16 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juni 2011 von der United States Polo Association gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. April 2011 in der Rechtssache T-228/09, United States Polo Association/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Textiles CMG, SA
(Rechtssache C-327/11 P)
2011/C 311/25
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: United States Polo Association (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Goldenbaum, T. Melchert und I. Rohr)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 13. April 2011 in der Rechtssache T-228/09 aufzuheben; |
— |
die Entscheidung R 886/2008-4 der Beschwerdekammer aufzuheben; |
— |
das HABM zur Tragung der eigenen Kosten und der Kosten der Rechtsmittelführerin zu verurteilen; |
— |
der Textiles CMG, SA, sofern sie dem Rechtsstreit beitreten sollte, ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Urteil des Gerichts Fehler in der Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. [EG] 207/2009 vom 26. Februar 2009 (1)) über die Gemeinschaftsmarke aufweise.
Gestützt auf diese fehlerhafte Auslegung und Anwendung sei das Gericht unzutreffend zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Beschwerdekammer zu Recht befunden habe, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken U.S. POLO ASSN. (angefochtene Anmeldung) und POLO-POLO (ältere Marke) bestehe.
Das Gericht habe keine ordnungsgemäße und vollständige umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr durchgeführt, und es habe die Grundsätze der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union insoweit nicht hinreichend berücksichtigt oder falsch angewandt.
Die Hauptargumente der Rechtsmittelführerin hinsichtlich der Mängel der vom Gericht vorgenommenen Würdigung lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
1. |
Das Gericht habe die im Urteil Medion (C-120/04, Slg. 2005, I-8551) festgelegten Grundsätze in Bezug auf die mögliche selbständig kennzeichnende Stellung eines Bestandteils in einem zusammengesetzten Zeichen, der gleichwohl den Gesamteindruck nicht beherrsche, falsch angewandt. Das Gericht habe zunächst — zutreffend — verneint, dass das Wort „POLO“ in der jüngeren Marke dominiere, habe dann aber — zu Unrecht — aus der Tatsache, dass die anderen Bestandteile „U.S.“ und „ASSN.“ kurze Initialen und Abkürzungen seien, sowie aus einem vermuteten Bedeutungsmangel und einem angeblich unzureichenden Maß an Unterscheidungskraft eine angebliche selbständig kennzeichnende Funktion des Bestandteils „POLO“ abgeleitet. Dies zeige ein falsches Verständnis des Erfordernisses einer selbständig kennzeichnenden Funktion eines Bestandteils in einem zusammengesetzten Zeichen. Die Erwägungen im Urteil Medion könnten auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, als stellten sie eine allgemeine Regel auf, dass jedes Element mit normaler Unterscheidungskraft, das zwei Marken gemeinsam sei, so anzusehen sei, als habe es eine selbständig kennzeichnende Stellung in einem zusammengesetzten Zeichen. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass nach dem Urteil Medion ein Regel-Ausnahme-Verhältnis bestehe, wobei der Regelfall der sei, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke als Ganzes wahrnehme, wobei es möglich sei, dass der Gesamteindruck von einem oder mehreren Bestandteilen des zusammengesetzten Zeichens beherrscht werde, während die Ausnahme darin bestehe, dass ein Bestandteil, wenn er den Gesamteindruck nicht dominiere, nur in Ausnahmefällen jenseits des Normalfalles eine selbständig kennzeichnende Stellung haben könne. Das Gericht habe keine Gründe für einen solchen Ausnahmefall dargelegt. |
2. |
Das Gericht habe der Tatsache, dass den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen der Bestandteil „POLO“ gemeinsam sei, eine ausschließliche und entscheidende Bedeutung beigemessen, ohne die Grundsätze einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr, wie diese insbesondere nach dem Urteil SABEL (C-251/95, Slg. 1997, I-6191) vorzunehmen sei, ordnungsgemäß anzuwenden. Es habe dem Grundsatz, dass das Publikum die Marke als Ganzes wahrnehme und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achte, nicht Rechnung getragen, sondern habe — im Hinblick auf die ältere Marke — nur einen Bestandteil herausgenommen und ihn mit der jüngeren Marke verglichen. Insbesondere habe es versäumt, die Umstände des vorliegenden Falles vollständig zu berücksichtigen, indem es die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, insbesondere die auffällige Doppelung des Elements „POLO“ in der älteren Marke, außer Acht gelassen habe. Weder beherrsche das einzelne Element „POLO“ die ältere Marke „POLO-POLO“, noch habe es eine selbständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen; das Gericht habe hier eine solche Funktion auch nicht einmal behauptet. Ferner habe die ältere Marke „POLO-POLO“ als Ganzes betrachtet in keiner der Gemeinschaftssprachen eine Bedeutung. Daher könnte kein begrifflicher Vergleich angestellt werden. |
3. |
Das Gericht habe den Grundsatz nicht beachtet, dass nur dann, wenn alle anderen Bestandteile der Marke zu vernachlässigen seien, die Beurteilung der Ähnlichkeit auf der Grundlage nur eines einzigen Bestandteils erfolgen könne. |
4. |
Die Argumentation des Gerichts sei in den folgenden Punkten widersprüchlich und in sich nicht schlüssig. Das Gericht habe einerseits festgestellt, dass die Bestandteile „U.S.“ und „ASSN.“ als solche keine Bedeutung hätten. Andererseits habe es darauf hingewiesen, dass „U.S.“ vom angesprochenen Publikum als Bezugnahme auf die geografische Herkunft verstanden werde. Selbst wenn man annehme, dass einige Verbraucher die Abkürzung „ASSN.“ nicht verstünden, gebe es für Verbraucher keinen Grund, den Bestanteil zu übersehen oder zu überhören, sondern sie würden ihn nach den Grundsätzen des Urteils MATRATZEN umso mehr als unterscheidungskräftig wahrnehmen. |
(1) ABl. L 78, S. 1.