13.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/12


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juni 2011 von Europäische Kommission gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 13. April 2011 in der Rechtssache T-320/09, Planet AE/Kommission

(Rechtssache C-314/11 P)

2011/C 238/18

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Dintilhac und D. Triantafyllou)

Andere Verfahrensbeteiligte: Planet AE

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts vom 13. April 2011 in der Rechtssache T-320/09 aufzuheben;

die Klage für unzulässig zu erklären;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

—   Falsche Auslegung des Beschlusses 2008/969

Die Art der Eintragung der Rechtsmittelgegnerin in das FWS (Frühwarnsystem), die sich (im Gegensatz zu anderen Eintragungen auf bloße Verdachtsmomente gestützte habe, habe keine anderen Folgen als verschärfte Überwachungsmaßnahmen (Art. 16 des Beschlusses), die der Rechtsmittelgegnerin gegenüber nicht bindend seien. Die in Rede stehenden Eintragungen würden im Beschluss des Gerichts fälschlicherweise mit anderen Eintragungsarten, die andere Folgen hätten, verwechselt.

—   Keine wesentliche Änderung der rechtlichen Situation durch die angefochtenen Eintragungen

Die bloße Überwachung des Eingetragenen als solche ändere offenkundig nicht seine rechtliche Situation.

—   Keine unmittelbare Betroffenheit der Rechtsmittelgegnerin durch die angefochtenen Eintragungen

Die ergriffenen Maßnahmen seien von den verantwortlichen Anweisungsbefugten nach Beratungen und Verhandlungen mit der Rechtsmittelgegnerin und ihrer Bank frei beschlossen worden. Die Eintragungen hätten keine unmittelbaren und automatischen Folgen. Die unmittelbare Betroffenheit sei jedoch eine Voraussetzung für die Zulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV).

—   Keine Prüfung der betreffenden Behauptungen und Nachweise zur mittelbaren Betroffenheit

Obwohl in der Klage die oben genannten Beratungen und Verhandlungen dargestellt worden seien, habe sie das Gericht unter Missachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit und der Objektivität ignoriert.

—   Fehlende Begründung

Im angefochtenen Beschluss werde nicht erläutert, worin die „nachteilige Änderung“ der Situation der Klägerin bestehe, der kein wirtschaftlicher Vorteil entzogen worden sei, sondern die von der Pflicht zur Aufteilung der Entlohnung befreit worden sei.

Das gelte auch für die Folgen der in Rede stehenden besonderen Eintragungen, deren Verbindlichkeit in keiner Weise erklärt werde.

—   Verwechslung der Rechtsbehelfe

Die Position der Rechtsmittelgegnerin in der Gruppe betreffe den Abschluss des Vertrags. Als untrennbarer Teil des Vertragswerks habe dieser Gegenstand einer Schiedsklausel (Art. 272 AEUV) sein können, nicht jedoch einer Nichtigkeitsklage, da die betreffenden Rechtsbehelfe autonom nebeneinander bestünden.

—   Verletzung der Vertragsfreiheit und des Konsensprinzips

Einerseits sei die Kommission nicht verpflichtet, Verträge zu schließen, ohne Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, andererseits habe die Rechtsmittelgegnerin dem endgültigen Vertragswerk zugestimmt. Daher habe das Gericht zu Unrecht eine gesetzliche Grundlage, Anhörungen usw. gefordert, die im Fall von „Sanktionen“ erforderlich seien und nicht im Einklang mit der Gleichheit der Vertragsparteien stünden.

—   Falsche Einstufung der Eintragungen als Entscheidungen

Die Eintragungen in das FWS seien interne Maßnahmen, und zwar Vorsichtsmaßnahmen gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Art. 27 der Haushaltsordnung), die im internen Beschluss 2008/969 als interne Regelung der Kommission (vgl. Art. 51 der Haushaltsordnung) zu Informationszwecken und zur Verwendung von allen bevollmächtigten Anweisungsbefugten dieses Organs vorgesehen wurden. Die in Rede stehenden Eintragungen dürften im Übrigen nicht mit der Eintragung in Zusammenhang gebracht werden, die zum Ausschluss vom Verfahren führe, da im vorliegenden Fall der Vertrag mit der Rechtsmittelgegnerin geschlossen worden sei.

—   Abhängigkeit der Zulässigkeit von der Begründetheit der Klage

Das Gericht begründet seinen Beschluss mit der Notwendigkeit, die Zuständigkeit der Kommission für den Erlass des Beschlusses 2008/969 zu überprüfen. Die Frage der Zuständigkeit betreffe hingegen die Begründetheit der Klage und könne nicht ihre Zulässigkeit bestimmen.