27.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/18


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juni 2011 von der Comap SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011 in der Rechtssache T-377/06, Comap/Kommission

(Rechtssache C-290/11 P)

2011/C 252/32

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Comap SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Wachsmann und S. de Guigné)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt

in erster Linie,

das Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Comap/Kommission (T-377/06) auf der Grundlage der Art. 256 AEUV und 56 des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Gänze aufzuheben,

den von der Comap SA im ersten Rechtszug vor dem Gericht gestellten Anträgen stattzugeben,

folglich

die Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Europäischen Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen), soweit sie die Comap SA betrifft, sowie die Gründe, auf die sich ihr verfügender Teil stützt, soweit diese Entscheidung gegen die Comap SA eine Geldbuße verhängt, für nichtig zu erklären,

hilfsweise,

auf der Grundlage von Art. 261 AEUV die gegen die Comap SA mit Art. 2 Buchst. g der angeführten Entscheidung der Europäischen Kommission verhängte Geldbuße in Höhe von 18,56 Mio. Euro aufzuheben oder diese Geldbuße auf der Grundlage von Art. 261 AEUV auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen,

jedenfalls der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen, einschließlich jener, die der Comap SA vor dem Gericht entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht sie einen Verstoß gegen das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht geltend, da sich die vom Gericht durchgeführte Nachprüfung der Entscheidung der Kommission, eines gleichzeitig mit Untersuchungs- und Sanktionsaufgaben betrauten Organs, auf offensichtliche Rechts- und Sachverhaltsfehler beschränkt habe, ohne dass eine uneingeschränkte Nachprüfung, die auf einer vollständigen Überprüfung des Sachverhalts der Rechtssache und insbesondere der vorgelegten Beweise beruhe, vorgenommen worden sei.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht eine zu restriktive Auffassung des Begriffs „öffentliche Distanzierung“ ihr gegenüber vor, die sich über die Erfordernisse des in Art. 7 Abs. 1 EMRK festgelegten Grundsatzes der engen Auslegung der strafrechtlichen Norm hinwegsetze, der strikt vorsehe, dass eine strafrechtliche Norm nicht zum Nachteil des Angeklagten weit ausgelegt und angewandt werden dürfe. Diese Auffassung verletze auch den Grundsatz, wonach ein etwaiger Zweifel für das Unternehmen, an das sich die Entscheidung richte, sprechen müsse, ein Grundsatz, der sich im Hinblick auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung aufdränge.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht Comap die Verfälschung mehrerer Beweise geltend, die zu einer verfehlten rechtlichen Bewertung einiger bilateraler Kontakte zwischen der Rechtsmittelführerin und eines ihrer Mitbewerber nach den Inspektionen der Kommission geführt hätten.

Mit ihrem vierten und letzten Rechtsmittel wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht schließlich vor, seine Begründungspflicht verletzt zu haben, soweit es befunden habe, dass die Kommission die Beteiligung von Comap an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nach März 2001 rechtlich hinreichend belegt habe.