13.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/6


Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juni 2011 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. März 2011 in der Rechtssache T-233/09, Access Info Europe/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-280/11 P)

2011/C 238/11

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Maganza, B. Driessen, Cs. Fekete)

Andere Verfahrensbeteiligte: Access Info Europe, Hellenische Republik, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, mit dem die Entscheidung des Rates, den Zugang der Öffentlichkeit zu dem angeforderten Dokument zu verweigern, für nichtig erklärt wurde,

über die Punkte, die Gegenstand dieses Rechtsmittels sind, abschließend zu entscheiden und

dem Kläger der Rechtssache T-233/09 die Kosten aufzuerlegen, die dem Rat aus jener Rechtssache und diesem Rechtsmittel entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Vorab weist der Rat darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung vom 26. Februar 2009 vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 erlassen worden sei. Entsprechend sei für Zwecke dieses Verfahrens das auf dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft beruhende Vertragswerk vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon anzuwenden.

Erstens habe das Gericht die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 1049/2001 rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt, da sein Ergebnis im Widerspruch zu den anwendbaren Vertragsbestimmungen stehe und insbesondere die Grenzen des Grundsatzes umfassenden Zugangs zu Gesetzgebungstätigkeiten der Organe missachte, die zur Wahrung der Wirksamkeit ihrer Entscheidungsprozesse im Vertrag festgelegt seien und sich im Sekundärrecht widerspiegelten.

Zweitens stünden die Erwägungen des Gerichts im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, die dem Organ erlaube, sich auf allgemeine Überlegungen zu stützen.

Drittens habe das Gericht auf den vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft den Maßstab des in „rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichenden“ Nachweises angewandt, um die Gründe zu überprüfen, die der Rat zur Rechtfertigung der Berufung auf die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung vorgebracht hatte. Dem Gericht seien in seiner Beurteilung Rechtsfehler unterlaufen, soweit es den Nachweis einer Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses verlangt habe, die Bedeutung der frühen Phase des Entscheidungsprozesses bei der Beurteilung der Wirkung einer Verbreitung der vollständigen Fassung nicht erkannt habe und es versäumt habe, die Vertraulichkeit des angeforderten Dokuments zu berücksichtigen.