16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/17


Rechtsmittel, eingelegt am 17. Mai 2011 von der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. März 2011 in der Rechtssache T-589/08, Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache C-235/11 P)

2011/C 211/34

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigte: N. Korogiannakis, M. Dermitzakis, Δικηγόροι)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichts aufzuheben;

die Entscheidung der Kommission (GD Umwelt), mit der die Angebote der Rechtsmittelführerin für jedes der drei Lose im Rahmen der offenen Ausschreibung GD ENV.C2/FRA/2008/0017 „Rahmenvertrag für das Emissionshandelssystem — CITL/CR“ (ABl. 2008/S 72-096229) abgelehnt und diese Aufträge an einen anderen Bieter vergeben wurden, für nichtig zu erklären;

die Rechtssache an das Gericht zu verweisen, damit dieses die verbleibenden Punkte bei beiden Losen, einschließlich des vom Gericht noch nicht geprüften Antrags auf Schadensersatz, prüft;

der Kommission die Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten der Rechtsmittelführerin, einschließlich der im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten, selbst wenn das vorliegende Rechtsmittel zurückgewiesen werden sollte, sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, falls dem Rechtsmittel stattgegeben werden sollte, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben sei:

offensichtlicher Beurteilungsfehler und unzureichende Begründung,

unzutreffende Auslegung des Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung (1) und des Art. 149 der Durchführungsbestimmungen (2) durch das Gericht bei dessen Beurteilung der Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Angabe von Gründen.

Rechtsfehler des Gerichts, da dieses dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gefolgt sei.


(1)  ABl. 2002, L 248, S. 1.

(2)  ABl. 2002, L 357, S. 1.