25.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/14


Klage, eingereicht am 18. April 2011 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-184/11)

2011/C 186/25

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und C. Urraca Caviedes)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Entscheidungen der Kommission 2002/820/EG vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (ABl. 2002, L 296, S. 1), 2002/892/EG vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (ABl. 2002, L 314, S. 1), 2003/27/EG vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2003, L 17, S. 1), 2002/806/EG vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2002, L 279, S. 35), 2002/894/EG vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Guipúzcoa (ABl. 2002, L 314, S. 26) und 2002/540/EG vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (ABl. 2002, L 174, S. 31) (im Folgenden: Entscheidungen aus dem Jahr 2001) sowie aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus der Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien (verbundene Rechtssachen C-485/03 bis C-490/03, Slg. 2006, I-11887, im Folgenden: Urteil aus dem Jahr 2006), betreffend die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Königreichs Spanien aus diesen Entscheidungen ergeben;

das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission an Zwangsgeld in Höhe von 236 044,8 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Tag, an dem das Urteil aus dem Jahr 2006 vollständig umgesetzt ist, zu zahlen;

das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich ergibt aus der Multiplikation eines Tagessatzes von 25 817,4 Euro mit der Zahl der Tage der Fortsetzung des Verstoßes seit der Verkündung des Urteils aus dem Jahr 2006

bis zu dem Tag, an dem das Königreich Spanien die durch die Entscheidungen aus dem Jahr 2001 für rechtswidrig erklärten Beihilfen zurückfordert, wenn der Gerichtshof feststellt, dass die Rückforderung tatsächlich vor der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache erfolgt ist,

bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache ergeht, wenn das Urteils aus dem Jahr 2001 vor diesem Tag nicht vollständig umgesetzt ist;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Ansicht, dass die spanischen Behörden deshalb nicht alle Maßnahmen ergriffen hätten, die sich aus der Durchführung des Urteils aus dem Jahr 2006 ergeben, weil nicht alle in den Entscheidungen aus dem Jahr 2001 für rechtswidrig und unvereinbar erklärten Beihilfen zurückgefordert worden seien. Erstens hätten die spanischen Behörden bestimmte individuelle Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen, obwohl diese Beihilfen nicht die Voraussetzungen einer von der Kommission genehmigten nationalen Regelung über Regionalbeihilfen erfüllten und jedenfalls nicht die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. 1998, C 74, S. 9) genannten Voraussetzungen. Zweitens hätten die spanischen Behörden auf bestimmte Empfänger einen Abzug von bis zu 100 000 Euro pro Empfänger für einen Zeitraum von drei Jahren angewandt, ohne die Vorschriften über De-minimis-Beihilfen einzuhalten. Drittens hätten die spanischen Behörden in einigen Fällen rückwirkend in spanischen Steuervorschriften vorgesehene Steuerabzüge angewandt, ohne dass alle in den spanischen Vorschriften für die Anwendung dieser Abzüge vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Schließlich sei viertens nicht allen Zahlungsaufforderungen der spanischen Behörden von den Empfängern rechtswidriger Beihilfen nachgekommen worden. Nach den Berechnungen der Kommission belaufen sich die ausstehenden Rückforderungsbeträge auf etwa 87 % des insgesamt zurückzufordernden Betrags rechtswidriger Beihilfen.