11.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 173/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 29. März 2011 — Ahmed Mahamdia gegen Demokratische Volksrepublik Algerien
(Rechtssache C-154/11)
2011/C 173/10
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ahmed Mahamdia
Beklagte: Demokratische Volksrepublik Algerien
Vorlagefragen
1. |
Handelt es sich bei der in einem Mitgliedsstaat gelegenen Botschaft eines Staates, der außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) (1) gelegen ist, um eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 EuGVVO? |
2. |
Falls der Gerichtshof die Frage zu 1. bejaht: Kann eine vor dem Entstehen der Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines Gerichts außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO begründen, wenn durch die Gerichtsstandsvereinbarung die nach Art. 18, 19 EuGVVO begründete Zuständigkeit entfallen würde? |