21.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België (Belgien), eingereicht am 10. März 2011 — INNO NV/Unie van Zelfstandige Ondernemers VZW (UNIZO), Organisatie voor de Zelfstandige Modedetailhandel VZW (Mode Unie), Couture Albert BVBA
(Rechtssache C-126/11)
2011/C 152/26
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie van België
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: INNO NV
Kassationsbeschwerdegegner: Unie van Zelfstandige Ondernemers VZW (UNIZO), Organisatie voor de Zelfstandige Modedetailhandel VZW (Mode Unie), Couture Albert BVBA
Vorlagefrage
Ist die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/7/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere Art. 1, Art. 2 Buchst. d, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5, dahin auszulegen, dass diese Artikel nationalen Rechtsvorschriften, wie Art. 53 § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, entgegenstehen, die es Gewerbetreibenden für die in Art. 52 § 1 dieses Gesetzes genannten Branchen untersagen, in den Sperrzeiten vom 15. November bis 2. Januar und vom 15. Mai bis 30. Juni an welchem Ort und mit welchen Kommunikationsmitteln auch immer die in Art. 42 dieses Gesetzes erwähnten Ankündigungen von Preisermäßigungen und Ankündigungen, die eine Preisermäßigung vermuten lassen, vorzunehmen sowie vor einer Sperrzeit Ankündigungen von Preisermäßigungen und solche, die diese vermuten lassen, vorzunehmen, die während dieser Sperrzeit Wirkungen entfalten, auch wenn die betreffende Maßnahme ungeachtet der vom nationalen Gesetzgeber angeführten doppelten Zielsetzung, nämlich zum einen die Interessen der Verbraucher zu schützen und zum anderen die Wettbewerbsverhältnisse zwischen Gewerbetreibenden zu regeln, in Wirklichkeit darauf gerichtet ist, die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den Gewerbetreibenden zu regeln, und unter Berücksichtigung der übrigen im Gesetz vorgesehenen Garantien den Verbraucherschutz nicht wirksam fördert?
(1) ABl. L 149, S. 22.