13.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/3


Rechtsmittel, eingelegt am 2. März 2011 von Königreich der Niederlande gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 16. Dezember 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-231/06 und T-237/06, Königreich der Niederlande (T-231/06) und Nederlandse Omroep Stichting (NOS) (T-237/06)/Europäische Kommission

(Rechtssache C-105/11 P)

2011/C 238/04

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. M. Wissels und M. Noort)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Stichting Nederlandse Publieke Omroep, vormals Nederlandse Omroep Stichting (NOS)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-231/06 und T-237/06 aufzuheben;

in der Sache selbst zu entscheiden, indem die Entscheidung 2008/136/EG (1) der Kommission vom 22. Juni 2006 für nichtig erklärt wird, soweit die Kommission darin festgestellt hat, dass ein Betrag von 42,457 Millionen Euro als neue staatliche Beihilfe anzusehen und als Teil eines Gesamtbetrags von 76,327 Millionen Euro (zuzüglich Zinsen) zurückzufordern ist;

der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit seinem Rechtsmittel macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht Unionsrecht verletzt habe, indem es eine unrichtige Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 108 Abs. 1 und 3 AEUV in Verbindung mit Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 659/1999 (2) zugrunde gelegt und seine Feststellungen nicht oder jedenfalls unzureichend begründet habe.

Der Rechtsmittelgrund umfasst folgende Teile:

1.

Das Gericht habe seine Feststellung, dass der Transfer eine neue Beihilfe darstelle, zu Unrecht auf den Umstand gestützt, dass Art. 109a der Mediawet nach dem Inkrafttreten des Vertrags eingefügt worden sei.

2.

Das Gericht habe seine Feststellung, dass der Transfer eine neue Beihilfe darstelle, zu Unrecht auf das Kriterium gestützt, dass diese Beihilfe einem „bestimmten Bedarf“ (des öffentlichen Rundfunks) Rechnung trage.

3.

Das Gericht habe seine Feststellung, dass der Transfer eine neue Beihilfe darstelle, zu Unrecht auf die Erwägung gestützt, dass der öffentliche Rundfunk dadurch eine (besondere) überhöhte Bezuschussung erhalten habe. Der Umfang einer eventuellen überhöhten Bezuschussung sei für die Frage, ob der Transfer eine neue Beihilfe darstelle, nicht maßgeblich. Die Feststellung des Gerichts sei jedenfalls unzureichend begründet.

4.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass für die Frage, ob der Transfer eine neue Beihilfe darstelle, die Herkunft des Transfers nicht relevant sei. Das Gericht verkenne damit den Unterschied zwischen einer neuen und einer bestehenden Beihilfe. Die Feststellung des Gerichts sei jedenfalls unzureichend begründet.

5.

Das Gericht hat seine Feststellung, es könne nicht angenommen werden, dass die übertragenen Rücklagen aus der jährlichen Finanzierung des öffentlichen Rundfunks und somit aus einer bestehenden Beihilfe stammten, unzureichend begründet.

6.

Das Gericht hat seine Feststellung, dass die transferierten Mittel aus Ad-hoc-Zahlungen stammten und daher eine neue Beihilfe seien, unzureichend begründet.

7.

Auch wenn die vorstehend bestrittenen Feststellungen des Gerichts in ihrem wechselseitigen Zusammenhang gelesen werden müssten, könnten sie nicht zu dem Ergebnis führen, dass der Transfer eine neue Beihilfe darstelle.


(1)  Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2006 über die Ad-hoc-Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in den Niederlanden, staatliche Beihilfe C 2/2004 (ex NN 170/2003) (ABl. 2008, L 49, S. 1).

(2)  Verordnung des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).