30.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/14 |
Rechtsmittel, eingelegt am 2. März 2011 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2010 in der Rechtssache T-513/09, José Manuel Baena Grupo, S.A./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) — Herbert Neuman, Andoni Galdeano del Sel
(Rechtssache C-102/11 P)
2011/C 130/25
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo A. Folliard-Monguiral)
Andere Verfahrensbeteiligte: José Manuel Baena Grupo, SA, Herbert Neuman und Andoni Galdeano del Sel
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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in der Sache zu entscheiden und die Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung zurückzuweisen oder die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; |
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der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht des Amtes ist das angefochtene Urteil aufzuheben, da das Gericht gegen Art. 61 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (1) verstoßen habe, und zwar zusammengefasst aus folgenden Gründen:
a) |
Das Gericht sei dadurch, dass es seine eigene Sachverhaltsbeurteilung an die Stelle derjenigen der Beschwerdekammer gestellt habe, ohne „offensichtliche Beurteilungsfehler“ festgestellt zu haben, über das nach Art. 61 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Zulässige hinausgegangen. Statt eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit vorzunehmen habe es die nach Art. 60 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster den Beschwerdekammern vorbehaltenen Befugnisse ausgeübt. |
b) |
Es liege ein Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung vor:
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(1) Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1).