16.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/6


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2011 von der Tresplain Investments Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Dezember 2010 in der Rechtssache T-303/08, Tresplain Investment Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Hoo Hing Holdings Ltd

(Rechtssache C-76/11 P)

2011/C 120/11

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Tresplain Investments Ltd (Prozessbevollmächtigte: B. Brandreth, Barrister, J. Stobbs, Attorney)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Hoo Hing Holdings Ltd

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM aufzuheben;

dem HABM die Kosten vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, in der Entscheidung des Gerichts werde Art. 8 Abs. 4 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1) in folgenden Punkten rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewendet:

1.

Das Gericht und die Beschwerdekammer seien zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Bestehen eines Goodwills ein Recht von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung entstanden sei. Dies sei nur der Fall, wenn der Goodwill mehr als lediglich örtliche Bedeutung habe.

2.

Das Gericht und die Beschwerdekammer seien zu dem unzutreffenden Ergebnis gekommen, dass die Nachweise für konkurrierenden Handel nur für die Gefahr einer irreführenden Präsentationsweise relevant seien. Sie hätten auch auf das Vorbringen eingehen müssen, dass das Bestehen eines konkurrierenden Goodwills eine irreführende Präsentationsweise unmöglich gemacht hätte.

3.

Das Gericht und die Beschwerdekammer hätten die Benutzungsnachweise fehlerhaft so behandelt, als ergebe sich aus diesen, dass der Goodwill mit dem älteren Zeichen in Zusammenhang gebracht werde.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1).