30.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 18. Februar 2011 — Bundesrepublik Deutschland gegen Y
(Rechtssache C-71/11)
2011/C 130/21
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland
Beklagte: Y
Andere Parteien: Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht; Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG (1) dahin auszulegen, dass nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit, der gegen Art. 9 EMRK verstößt, eine Verfolgungshandlung im Sinne der erstgenannten Vorschrift darstellt, sondern liegt eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als grundlegendes Menschenrecht nur dann vor, wenn ihr Kernbereich betroffen ist? |
2. |
Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist:
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3. |
Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: Liegt eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG dann vor, wenn feststeht, dass der Antragsteller bestimmte — außerhalb des Kernbereichs liegende — religiöse Betätigungen nach Rückkehr in das Herkunftsland vornehmen wird, obwohl sie zu einer Gefahr für Leib, Leben oder physische Freiheit führen werden, oder ist es dem Antragsteller zuzumuten, auf solche künftigen Betätigungen zu verzichten? |
(1) Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 304, S. 12.