21.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/10 |
Rechtsmittel, eingelegt am 7. Februar 2011 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. November 2010 in der Rechtssache T-137/09, Nike International/HABM — Muñoz Molina (R 10)
(Rechtssache C-53/11 P)
2011/C 152/17
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Verfahrensbeteiligte: Nike International Ltd., Aurelio Muñoz Molina
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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es durch ein neues Urteil in der Sache zu ersetzen und die Klage gegen die angefochtene Entscheidung abzuweisen, hilfsweise die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; |
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der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. Verstoß gegen Regel 49 der Durchführungsverordnung zur GMV (1) in Verbindung mit Art. 59 der GMV (2)
Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung sei Regel 49 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zur GMV in Verbindung mit (jetzt) Art. 59 GMV. Im angefochtenen Urteil würden jedoch Regel 49 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zur GMV sowie Art. 59 der GMV an keiner Stelle erwähnt, und es fänden sich darin keine Ausführungen über die konkrete Anwendung dieser Bestimmungen. Dies stelle einen Rechtsfehler und einen Begründungsmangel dar.
2. Verstoß gegen die Richtlinien des HABM und Art. 49 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zur GMV
Die Richtlinien des Amtes seien im konkreten Fall nicht anzuwenden. Im angefochtenen Urteil werde jedoch an zwei Stellen darauf hingewiesen, dass die Beschwerdekammern verpflichtet seien, die Richtlinien des HABM anzuwenden. Dies stelle einen Rechtsfehler dar.
(1) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).