26.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/6


Rechtsmittel, eingelegt am 17. Januar 2011 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. November 2010 in der Rechtssache T-113/08, Königreich Spanien/Europäische Kommission

(Rechtssache C-24/11 P)

2011/C 95/10

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts vom 12. November 2010 in der Rechtssache T-113/08, Königreich Spanien/Europäische Kommission, aufzuheben;

sämtliche mit der Entscheidung 2008/68/EG (1) vorgenommenen Finanzkorrekturen betreffend die Produktionsbeihilfen für Olivenöl für nichtig zu erklären; hilfsweise, die Finanzkorrekturen im Bereich der Olivenölproduktion für nichtig zu erklären, die Ausgaben betreffen, für die die Vorschüsse vor dem 24. November 2002 geleistet wurden, oder, weiter hilfsweise, die Finanzkorrekturen im Bereich der Olivenölproduktion für nichtig zu erklären, die Ausgaben betreffen, für die die Vorschüsse vor dem 15. Juli 2000 gewährt wurden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Die Begründung des Gerichts sei in sich widersprüchlich, und es liege ein Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95 (2) vor, da das Gericht akzeptiert habe, dass die Kommission ihre Finanzkorrektur auf Unregelmäßigkeiten stütze, die im Schreiben AGR 16844, mit dem die Ergebnisse der Untersuchung HO/2002/91/ES mitgeteilt worden seien, nicht erwähnt seien.

2.

Es liege ein Verstoß gegen die Art. 36 und 53 der Satzung des Gerichtshofs vor, da das Urteil unzureichend begründet sei, zumal ein wesentliches Argument des Königreichs Spanien zur Bestimmung des Zeitpunkts des Ablaufs der Frist von 24 Monaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 (3) und Art. 7 der Verordnung Nr. 1258/1999 (4), das es in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe, gar nicht erwähnt und daher auch nicht behandelt worden sei.

3.

Die Frist von 24 Monaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 der Verordnung Nr. 1258/1999 sei nicht eingehalten worden:

Zunächst sei die Frist ab Eingang des Schreibens AGR 16844 berechnet worden, obwohl in diesem nicht alle Gründe genannt seien, auf die die Finanzkorrektur gestützt sei.

Außerdem stütze das Gericht seine Auffassung, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Berechnung dieser vierundzwanzigmonatigen Frist der der Schlusszahlung und nicht der der Leistung des Vorschusses sei, auf ein Urteil des Gerichtshofs (5), das auf einen Bereich wie die Olivenölproduktion nicht übertragbar sei.


(1)  Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. 2008, L 18, S. 12).

(2)  Verordnung der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6).

(3)  Verordnung des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13).

(4)  Verordnung des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103).

(5)  Urteil vom 19. Juni 2003, Spanien/Kommission (C-329/00, Slg. 2003, I-6103).