26.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/5


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes (Deutschland) eingereicht am 11. Januar 2011 — Air France gegen Heinz-Gerke Folkerts und Luz-Tereza Folkerts

(Rechtssache C-11/11)

2011/C 95/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Air France

Beklagte: Heinz-Gerke Folkerts, Luz-Tereza Folkerts

Vorlagefragen

1.

Steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (1) zu, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt?

Für den Fall, dass die erste Frage zu verneinen ist:

2.

Ist für die Frage, ob eine Verspätung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vorliegt, bei einem aus mehreren Teilstrecken zusammengesetzten Flug auf die einzelnen Teilstrecken oder auf die Entfernung zum letzten Zielort abzustellen?


(1)  ABl. L 46, S. 1.