Rechtssache C-677/11
Doux Élevage SNC und Coopérative agricole UKL-ARREE
gegen
Ministère de l’Agriculture, de l’Alimentation, de la Pêche, de la Ruralité et de l’Aménagement du territoire und Comité interprofessionnel de la dinde française (CIDEF)
(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Frankreich])
„Art. 107 Abs. 1 AEUV — Staatliche Beihilfen — Begriff ‚staatliche Mittel‘ — Begriff ‚Zurechenbarkeit zum Staat‘ — Branchenorganisationen des Agrarsektors — Anerkannte Organisationen — Von diesen Organisationen im Interesse der Branche beschlossene gemeinsame Tätigkeiten — Finanzierung durch von diesen Organisationen auf Freiwilligkeitsbasis eingeführte Beiträge — Verwaltungsakt, der diese Beiträge für sämtliche Angehörigen der betreffenden Landwirtschaftsbranche für verbindlich erklärt“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. Mai 2013
Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen aus staatlichen Mitteln
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen aus staatlichen Mitteln – Entscheidung einer nationalen Behörde, mit der eine Branchenvereinbarung auf sämtliche Angehörigen einer Landwirtschaftsbranche ausgedehnt und damit für verbindlich erklärt wird, um die Umsetzung von Maßnahmen betreffend Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, Außenbeziehungen, Qualitätssicherung, Forschung und Verteidigung der Interessen der Branche zu ermöglichen – Ausschluss
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 24-28)
Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung einer nationalen Behörde, durch die eine Vereinbarung, mit der ein Beitrag im Rahmen einer von der nationalen Behörde anerkannten Branchenorganisation eingeführt wird, auf alle Branchenangehörigen ausgedehnt und damit für verbindlich erklärt wird, um die Umsetzung von Maßnahmen betreffend Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, Außenbeziehungen, Qualitätssicherung, Forschung und Verteidigung der Interessen der Branche zu ermöglichen, kein Element einer staatlichen Beihilfe darstellt.
Die nationalen Behörden können nämlich auf die Mittel, die aus den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beiträgen fließen, tatsächlich nicht zurückgreifen, um bestimmte Unternehmen zu unterstützen. Die betreffende Branchenorganisation entscheidet über die Verwendung dieser Mittel, die ausschließlich den von ihr selbst bestimmten Zielen gewidmet sind. Ebenso stehen diese Mittel nicht ständig unter staatlicher Kontrolle und zur Verfügung der staatlichen Behörden.
Zudem handeln die Behörden nur als „Instrument“, um die Abgaben, die von den Branchenorganisationen zur Verfolgung von ihnen selbst festgelegter Zwecke eingeführt wurden, allgemeinverbindlich zu machen. Daher lassen weder die Befugnis des Staates, eine Branchenorganisation anzuerkennen, noch die Befugnis dieses Staates, eine Branchenvereinbarung auf sämtliche Branchenangehörigen auszudehnen, den Schluss zu, dass die von der Branchenorganisation durchgeführten Tätigkeiten dem Staat zurechenbar sind.
Schließlich werden die von den Branchenorganisationen verwendeten privaten Mittel nicht einfach dadurch zu „öffentlichen Mitteln“, dass sie gemeinsam mit Beträgen, die eventuell aus dem öffentlichen Haushalt stammen, verwendet werden.
(vgl. Randnrn. 36, 40-41, 44, 45 und Tenor)
Rechtssache C-677/11
Doux Élevage SNC und Coopérative agricole UKL-ARREE
gegen
Ministère de l’Agriculture, de l’Alimentation, de la Pêche, de la Ruralité et de l’Aménagement du territoire und Comité interprofessionnel de la dinde française (CIDEF)
(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Frankreich])
„Art. 107 Abs. 1 AEUV — Staatliche Beihilfen — Begriff ‚staatliche Mittel‘ — Begriff ‚Zurechenbarkeit zum Staat‘ — Branchenorganisationen des Agrarsektors — Anerkannte Organisationen — Von diesen Organisationen im Interesse der Branche beschlossene gemeinsame Tätigkeiten — Finanzierung durch von diesen Organisationen auf Freiwilligkeitsbasis eingeführte Beiträge — Verwaltungsakt, der diese Beiträge für sämtliche Angehörigen der betreffenden Landwirtschaftsbranche für verbindlich erklärt“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. Mai 2013
Staatliche Beihilfen — Begriff — Beihilfen aus staatlichen Mitteln
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
Staatliche Beihilfen — Begriff — Beihilfen aus staatlichen Mitteln — Entscheidung einer nationalen Behörde, mit der eine Branchenvereinbarung auf sämtliche Angehörigen einer Landwirtschaftsbranche ausgedehnt und damit für verbindlich erklärt wird, um die Umsetzung von Maßnahmen betreffend Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, Außenbeziehungen, Qualitätssicherung, Forschung und Verteidigung der Interessen der Branche zu ermöglichen — Ausschluss
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 24-28)
Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung einer nationalen Behörde, durch die eine Vereinbarung, mit der ein Beitrag im Rahmen einer von der nationalen Behörde anerkannten Branchenorganisation eingeführt wird, auf alle Branchenangehörigen ausgedehnt und damit für verbindlich erklärt wird, um die Umsetzung von Maßnahmen betreffend Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, Außenbeziehungen, Qualitätssicherung, Forschung und Verteidigung der Interessen der Branche zu ermöglichen, kein Element einer staatlichen Beihilfe darstellt.
Die nationalen Behörden können nämlich auf die Mittel, die aus den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beiträgen fließen, tatsächlich nicht zurückgreifen, um bestimmte Unternehmen zu unterstützen. Die betreffende Branchenorganisation entscheidet über die Verwendung dieser Mittel, die ausschließlich den von ihr selbst bestimmten Zielen gewidmet sind. Ebenso stehen diese Mittel nicht ständig unter staatlicher Kontrolle und zur Verfügung der staatlichen Behörden.
Zudem handeln die Behörden nur als „Instrument“, um die Abgaben, die von den Branchenorganisationen zur Verfolgung von ihnen selbst festgelegter Zwecke eingeführt wurden, allgemeinverbindlich zu machen. Daher lassen weder die Befugnis des Staates, eine Branchenorganisation anzuerkennen, noch die Befugnis dieses Staates, eine Branchenvereinbarung auf sämtliche Branchenangehörigen auszudehnen, den Schluss zu, dass die von der Branchenorganisation durchgeführten Tätigkeiten dem Staat zurechenbar sind.
Schließlich werden die von den Branchenorganisationen verwendeten privaten Mittel nicht einfach dadurch zu „öffentlichen Mitteln“, dass sie gemeinsam mit Beträgen, die eventuell aus dem öffentlichen Haushalt stammen, verwendet werden.
(vgl. Randnrn. 36, 40-41, 44, 45 und Tenor)