URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
13. Dezember 2012 ( *1 )
„Schutz der finanziellen Interessen der Union — Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 — Art. 4 und 5 — Verwaltungsrechtliche Sanktion — Verwaltungsrechtliche Maßnahme — Verordnung (EWG) Nr. 822/87 — Beihilfen für die private Lagerung von konzentriertem Traubenmost — Ursprung in der Gemeinschaft — Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 — Langfristiger Lagervertrag — Art. 2 Abs. 2 — Art. 17 Abs. 1 Buchst. b — Verminderung der Beihilfe nach Maßgabe der Schwere der Pflichtenverletzung“
In der Rechtssache C-670/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Frankreich) mit Entscheidung vom 28. November 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Dezember 2011, in dem Verfahren
Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer)
gegen
Vinifrance SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, des Richters J.-C. Bonichot, der Richterinnen C. Toader (Berichterstatterin) und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 2012,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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des Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer), vertreten durch H. Didier und F. Pinet, avocats, |
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der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, S. Menez und C. Candat als Bevollmächtigte, |
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der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar und B. Majczyna als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Schima und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2253/88 des Rates vom 19. Juli 1988 (ABl. L 198, S. 35) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 822/87), der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 der Kommission vom 29. April 1983 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzentrierten Traubenmost (ABl. L 116, S. 77) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2646/1999 der Kommission vom 15. Dezember 1999 (ABl. L 324, S. 10) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1059/83) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1). |
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Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer), dem Rechtsnachfolger des Office national interprofessionnel des vins (Onivins), und der Vinifrance SA (im Folgenden: Vinifrance) wegen der vollständigen Rückforderung der Lagerbeihilfen, die dieses Unternehmen erhalten hat. |
I – Rechtlicher Rahmen
A – Regelung der gemeinsamen Marktorganisation für Wein
1. Verordnung Nr. 822/87
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Nach ihrem Art. 1 und Nr. 6 ihres Anhangs I gilt die Verordnung Nr. 822/87 für konzentrierten Traubenmost, definiert als nicht karamellisierter Traubenmost, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost „in der Gemeinschaft hergestellt wird“. |
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Hierzu ist in Art. 32 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 822/87 bestimmt: „(1) Es wird eine Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von ...
eingeführt. (2) Die Gewährung der Beihilfen gemäß Absatz 1 ist davon abhängig, dass mit den Interventionsstellen ... ein langfristiger Lagervertrag geschlossen wird.“ |
2. Verordnung Nr. 1059/83
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Nach ihrem Art. 1 legt die Verordnung Nr. 1059/83 die Durchführungsbestimmungen für den Abschluss von Lagerverträgen fest. |
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Nach dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung ist, da „die Verträge zwischen den Interventionsstellen und den Erzeugern auf deren Antrag geschlossen [werden, der] Begriff des Erzeugers ... zu definieren, und es ist – unter Berücksichtigung der Verpflichtungen, denen er unterworfen werden muss – zu fordern, dass er Eigentümer des eingelagerten Erzeugnisses ist“. |
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Art. 2 der Verordnung Nr. 1059/83 lautet: „(1) Die Interventionsstellen schließen Verträge nur mit einzelnen oder in Gruppen zusammengeschlossenen Erzeugern ab. Als Erzeuger im Sinne dieser Verordnung gilt jede natürliche oder juristische Person oder ein Zusammenschluss dieser Personen, die
(2) Ein Erzeuger kann einen Vertrag nur für ein Erzeugnis abschließen, das durch ihn oder unter seiner Verantwortung bereitet worden ist und dessen Eigentümer er noch ist.“ |
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Art. 12 der Verordnung Nr. 1059/83 setzt u. a. für Traubenmost die für die gesamte Europäische Union einheitliche Beihilfe zur Lagerhaltung je Tag und Hektoliter pauschal fest. |
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Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1059/83 lautet: „(1) Außer im Falle höherer Gewalt
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B – Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Union
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Die Erwägungsgründe 4, 5 und 8 der Verordnung Nr. 2988/95 lauten: „Um die Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften wirksam zu gestalten, muss ein allen Bereichen der Gemeinschaftspolitik gemeinsamer rechtlicher Rahmen festgelegt werden. Die Verhaltensweisen, die Unregelmäßigkeiten darstellen, sowie die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und die entsprechenden Sanktionen sind im Einklang mit dieser Verordnung in sektorbezogenen Regelungen vorgesehen. ... Das Gemeinschaftsrecht sieht verwaltungsrechtliche Sanktionen der Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vor. Derartige Sanktionen sind auch in anderen Bereichen einzuführen.“ |
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Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 lautet: „(1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen. (2) Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.“ |
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Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 lautet: „In den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts werden Art und Tragweite der verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen in dem für die ordnungsgemäße Anwendung der betreffenden Regelung erforderlichen Maß und entsprechend der Art und Schwere der Unregelmäßigkeit, dem gewährten oder erlangten Vorteil und dem Grad des Verschuldens festgelegt.“ |
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Der zu Titel II („Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen“) der Verordnung gehörende Art. 4 bestimmt: „(1) Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils
... (2) Die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 beschränkt sich auf den Entzug des erlangten Vorteils, zuzüglich – falls dies vorgesehen ist – der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können. ... (4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen stellen keine Sanktionen dar.“ |
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In Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 heißt es: „Unregelmäßigkeiten, die vorsätzlich begangen oder durch Fahrlässigkeit verursacht werden, können zu folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen führen:
...“ |
II – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
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Vinifrance ist eine Gesellschaft, die mit offenen Weinen und Traubenmostkonzentraten handelt und den Abschluss solcher Geschäfte vermittelt. Im Dezember 1997 kaufte sie bei zwei italienischen Lieferanten, den Gesellschaften Cantine Trapizzo und Far Vini, 34408 Hektoliter Traubenmost. Sie ließ diesen Traubenmost im Rahmen von zwei langfristigen Lagerverträgen mit Onivins vom 23. Januar und 4. Februar 1998 in Italien konzentrieren und lagerte ihn dann in Frankreich. Der erste Lagervertrag betraf 8110 Hektoliter konzentrierten Traubenmost von Cantine Trapizzo, der zweite 1215 Hektoliter konzentrierten Traubenmost von Far Vini. Vinifrance erhielt dafür am 10. März bzw. 6. April 1998 gemäß Art. 32 der Verordnung Nr. 822/87 Lagerbeihilfen in Höhe von 170391,31 Euro und 23 280,79 Euro. |
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Eine Kontrolle, die die Agence centrale des organismes d’intervention dans le secteur agricole (ACOFA) im Mai, Juni und Juli 2000 bei Vinifrance durchführte, ergab, dass die Gesellschaft Far Vini seit 1992 nicht mehr existierte und unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift kein Weinunternehmen zu finden war und dass der von Vinifrance bei Cantine Trapizzo gekaufte Traubenmost in Wirklichkeit zum größten Teil von Far Vini geliefert worden war. |
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Die ACOFA kam in ihrem Bericht im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass wegen der Inexistenz der Gesellschaft Far Vini beim Abschluss der Kaufverträge nicht feststehe, dass der unmittelbar oder mittelbar von Far Vini gelieferte Traubenmost seinen Ursprung in der Gemeinschaft habe und Vinifrance dessen Eigentümerin sei. Bei dem nicht von Far Vini gelieferten Traubenmost, den Vinifrance bei Cantine Trapizzo gekauft hatte, also 4587,8 Hektoliter Traubenmost, vor Konzentration, der in Rede stehenden 34408 Hektoliter, zog sie den Ursprung in der Gemeinschaft und das Eigentum hingegen offensichtlich nicht in Zweifel. |
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Aufgrund des Berichts der ACOFA entzog der Direktor von Onivins mit Entscheidung vom 23. Dezember 2003 Vinifrance die ihr gewährten Lagerbeihilfen vollständig, im Wesentlichen weil dieses Unternehmen nicht beweisen könne, dass der unmittelbar oder mittelbar von Far Vini gelieferte Traubenmost seinen Ursprung in der Gemeinschaft habe und dass es dessen Eigentümer sei. |
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Mit einer am 16. Januar 2004 beim Tribunal administratif de Montpellier erhobenen Klage beantragte Vinifrance die Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Mit Urteil vom 15. Juni 2007 erklärte dieses Gericht die Entscheidung für nichtig, weil die vollständige Rückforderung der Beihilfe durch Onivins rechtswidrig gewesen sei. |
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Nach Auffassung des Tribunal administratif de Montpellier kann die Beihilfe nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1059/83 nämlich nur teilweise zurückgefordert werden, und zwar nach Maßgabe der Schwere der Pflichtenverletzung des Erzeugers. Die Vinifrance zur Last gelegten Pflichtenverletzungen fielen unter diesen Artikel. Insbesondere treffe der Vorwurf, Vinifrance könne den Ursprung in der Gemeinschaft und das Eigentum am Traubenmost nicht beweisen, nur für einen Teil des von den Lagerverträgen betroffenen Traubenmosts zu und nicht für die gesamte Menge. Folglich entschied das Tribunal administratif, dass die Entscheidung von Onivins insofern rechtswidrig sei, als die Beihilfe damit vollständig zurückgefordert worden sei, auch soweit sie rechtmäßig gewährt worden sei. |
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Das Office national interprofessionnel des fruits, des légumes, des vins et de l’horticulture (Viniflhor), der Rechtsnachfolger von Onivins, legte gegen dieses Urteil bei der Cour administrative d’appel de Marseille Berufung ein. Mit Urteil vom 15. Juni 2009 wies dieses Gericht die Berufung zurück, u. a. weil das Tribunal administratif de Montpellier Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1059/83 richtig angewandt habe. Insbesondere sei die Entscheidung des Direktors von Onivins jedenfalls bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Beihilfe damit vollständig zurückgefordert worden sei, auch soweit sie den Traubenmost betreffe, bei dem der Ursprung und das Eigentum von der ACOFA nicht in Zweifel gezogen worden seien. |
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FranceAgriMer, der Rechtsnachfolger von Viniflhor, legte gegen dieses Urteil beim Conseil d’État Kassationsbeschwerde ein und machte u. a. geltend, die Cour administrative d’appel de Marseille habe durch die Feststellung, dass die Beihilfe, die Vinifrance erhalten habe, mit der Entscheidung des Direktors von Onivins nicht vollständig habe zurückgefordert werden dürfen, und durch den daraus gezogenen Schluss, dass diese Entscheidung in vollem Umfang für nichtig zu erklären sei, einen Rechtsfehler begangen. |
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Die begangenen Unregelmäßigkeiten fielen nämlich nicht unter Art. 17 der Verordnung Nr. 1059/83. Da diese sektorbezogene Regelung keine ausdrückliche Bestimmung für die gerügten Unregelmäßigkeiten – im vorliegenden Fall die Tatsache, dass Vinifrance nicht bewiesen habe, dass sie im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1059/83 Eigentümerin des Traubenmosts sei und dieser, wie es die Verordnung Nr. 822/87 verlange, seinen Ursprung in der Gemeinschaft habe – enthalte, müsse bei solchen Unregelmäßigkeiten, die zur Unwirksamkeit der Lagerverträge führten, auf deren Grundlage die Beihilfen gewährt worden seien, der rechtswidrig erlangte Vorteil entzogen werden. Auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2988/95 sei Onivins deshalb berechtigt gewesen, die beiden Vinifrance für die private Lagerung gewährten Beihilfen vollständig zurückzufordern. Jedenfalls hätte die Entscheidung von Onivins nicht in vollem Umfang für nichtig erklärt werden dürfen, sondern allenfalls insofern, als mit ihr die Rückerstattung des Teils der Beihilfe verlangt worden sei, bei dem die Beachtung der Voraussetzungen der Verordnung nicht in Zweifel gezogen worden sei. |
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Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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III – Zu den Vorlagefragen
A – Zum ersten Teil der ersten Frage
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Mit dem ersten Teil seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Inexistenz der Gesellschaft, die Traubenmost verkauft haben soll, zur Folge hat, dass dessen Ursprung in der Gemeinschaft nicht bewiesen werden kann, der Erzeuger, der den Traubenmost bei dieser Gesellschaft gekauft hat, gleichwohl wirksam einen Lagervertrag über diesen Traubenmost abschließen kann – auch im Hinblick auf die Verpflichtung gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1059/83, dessen „Eigentümer ... noch“ zu sein – und somit dafür eine Lagerbeihilfe gemäß der Verordnung Nr. 822/87 erhalten kann. |
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Hierzu ist festzustellen, dass Art. 2 der Verordnung Nr. 1059/83 zwar den Begriff „Erzeuger“ im Sinne dieser Verordnung definiert und u. a. verlangt, dass er „Eigentümer“ des Traubenmosts ist, damit er mit einer Interventionsstelle wirksam einen Lagervertrag abschließen kann, der ihm Anspruch auf eine Lagerbeihilfe verschafft; er enthält aber keine Definition des Begriffs „Eigentümer“. |
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Diese Verordnung legt die Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung Nr. 822/87 jedoch nur für den Abschluss von Lagerverträgen fest, die Anspruch auf eine Lagerbeihilfe begründen können. |
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Wie FranceAgriMer und die Europäische Kommission zu Recht ausgeführt haben, stellt sich die Frage, ob ein Wirtschaftsteilnehmer als „Eigentümer“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1059/83 eingestuft werden und somit einen Lagervertrag abschließen kann, der Anspruch auf eine Lagerbeihilfe begründet, aber nur dann, wenn der Traubenmost in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 822/87 fällt. Insofern ist unstreitig, dass nach der in Rede stehenden Regelung lediglich Traubenmost mit Ursprung in der Gemeinschaft den Anspruch auf eine Lagerbeihilfe gemäß dieser Verordnung begründen konnte. |
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Im Ausgangsverfahren steht fest, dass Vinifrance den Traubenmost nicht selbst erzeugt, sondern durch Kaufvertrag erworben hat. Wie sich herausgestellt hat, ist dieser Kaufvertrag aber mit einer Gesellschaft geschlossen worden, die bei seinem Abschluss rechtlich nicht existierte; deshalb konnte nicht bewiesen werden, dass der unmittelbar oder mittelbar von dieser Gesellschaft gelieferte Traubenmost seinen Ursprung in der Gemeinschaft hatte. |
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Unter derartigen Umständen kann – unabhängig davon, ob Vinifrance als „Erzeugerin“ rechtlich oder faktisch Eigentümerin der fraglichen Waren war, da diese nicht als Traubenmost mit Ursprung in der Gemeinschaft angesehen werden konnten – ein solcher Wirtschaftsteilnehmer jedenfalls nicht als Erwerber von Traubenmost angesehen werden, der in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 822/87 fällt und es ihm ermöglicht, eine Lagerbeihilfe gemäß dieser Verordnung zu erhalten. |
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Somit ist auf den ersten Teil der ersten Frage zu antworten, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Inexistenz der Gesellschaft, die Traubenmost verkauft haben soll, zur Folge hat, dass dessen Ursprung in der Gemeinschaft nicht bewiesen werden kann, der Erzeuger, der den Traubenmost bei dieser Gesellschaft gekauft hat, keinesfalls eine Lagerbeihilfe gemäß der Verordnung Nr. 822/87 erhalten kann. |
B – Zum zweiten Teil der ersten Frage und zur zweiten bis fünften Frage
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Mit dem zweiten Teil seiner ersten Frage und mit seiner zweiten bis fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1059/83 dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Sanktionsregelung auf den Fall anwendbar ist, dass ein Erzeuger Lagerbeihilfen erhalten hat, obwohl der Traubenmost, der Gegenstand der zur Stützung der Beihilfeanträge vorgelegten Lagerverträge ist, seinen Ursprung entgegen den Anforderungen der Verordnung Nr. 822/87 zum größten Teil nicht in der Gemeinschaft hatte. Ferner möchte das vorlegende Gericht mit diesen Fragen wissen, ob und inwieweit die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2988/95 eine geeignete ergänzende oder alternative Rechtsgrundlage für die Verfolgung solcher Unregelmäßigkeiten darstellen können. |
1. Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
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33 |
FranceAgriMer und die französische Regierung machen im Wesentlichen geltend, Art. 17 der Verordnung Nr. 1059/83 finde auf die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden keine Anwendung. Art. 17 Abs. 1 Buchst. a stelle nämlich eine Sanktionsregelung für die Nichterfüllung von Verpflichtungen gemäß bestimmter, abschließend aufgezählter Bestimmungen auf; diese seien im Ausgangsverfahren aber nicht einschlägig. Art. 17 Abs. 1 Buchst. b sehe zwar eine Sanktion für die Nichterfüllung anderer Verpflichtungen aufgrund der Verordnung oder der Lagerverträge vor. Diese in der Verminderung der gewährten Beihilfe nach Maßgabe der Schwere der Pflichtenverletzung bestehende Sanktion könne jedoch nicht für Mängel gelten, die so schwer seien wie das – einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1059/83 darstellende – Fehlen des Eigentums am Traubenmost oder die – die Verletzung einer grundlegenden und für die Gewährung einer Lagerbeihilfe gemäß der Verordnung Nr. 822/87 wesentlichen Verpflichtung darstellende – Unmöglichkeit, den Ursprung des Traubenmosts in der Gemeinschaft zu beweisen, der es erlaubt habe, die Lagerbeihilfe zu erlangen. |
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34 |
Die französische Regierung macht insbesondere geltend, Art. 17 der Verordnung Nr. 1059/83 lege Sanktionen fest, die sich auf die Durchführung der Lagerverträge bezögen. Die Unregelmäßigkeiten, um die es im Ausgangsverfahren gehe, beträfen aber bereits die Voraussetzungen für den Abschluss solcher Verträge und damit deren Gültigkeit für die Zwecke der Gewährung von Lagerbeihilfen. |
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35 |
Mangels einer in der einschlägigen sektorbezogenen Regelung, im konkreten Fall den Verordnungen Nrn. 822/87 und 1059/83, festgelegten Sanktion sind FranceAgriMer und die französische Regierung der Ansicht, dass die Verordnung Nr. 2988/95 Anwendung finden könne, soweit die gerügten Pflichtenverletzungen Unregelmäßigkeiten im Sinne ihres Art. 1 darstellten. Hierzu habe der Gerichtshof zwar bereits entschieden, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 2988/95 nicht als Rechtsgrundlage für die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion dienen könne. Art. 4 der Verordnung, in dem der allgemeine Grundsatz des Unionsrechts verankert sei, dass alle zu Unrecht gewährten Beihilfen zurückzuerstatten seien, könne jedoch als Rechtsgrundlage für die Rückforderung aller im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Lagerbeihilfen herangezogen werden. |
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36 |
Nach Auffassung der polnischen Regierung sind, wenn eine sektorbezogene Regelung keine Sanktion zur Verfolgung einer Unregelmäßigkeit vorsieht, etwaige im nationalen Recht vorgesehene Sanktionen anzuwenden. Die Verpflichtung, eine rechtswidrig erlangte Beihilfe zurückzuerstatten, falle aber unter den Begriff „verwaltungsrechtliche Maßnahme“ im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 und lasse die Möglichkeit unberührt, über einen solchen Entzug der Beihilfe hinaus eine verwaltungsrechtliche Sanktion zu verhängen. |
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37 |
Die Kommission hatte ursprünglich geltend gemacht, da die beiden festgestellten Regelverstöße nur einen Teil des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Traubenmosts beträfen, weise die Entscheidung der französischen Interventionsstelle, die beiden Lagerbeihilfen vollständig zurückzufordern, in Wirklichkeit zwei Aspekte auf. |
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38 |
Zum einen sei mit dieser Entscheidung der im Zusammenhang mit den Traubenmostmengen, für die Vinifrance nicht bewiesen habe, dass sie die „Eigentümerin“ sei und dass die Mengen ihren Ursprung in der Gemeinschaft hätten, stehende Teil der Lagerbeihilfen zurückgefordert worden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei eine solche Rückforderung die schlichte Folge der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Erlangung des Vorteils gemäß der Unionsregelung nicht vorgelegen hätten, so dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt worden sei, was die Verpflichtung rechtfertige, sie zurückzuerstatten. |
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39 |
Zum anderen sei der Entzug des für die ausschließlich von Cantine Trapizzo stammenden Traubenmostmengen gewährten Teils der Beihilfen, in Bezug auf den kein Verstoß gegen Verpflichtungen aufgrund der Verordnung festgestellt worden sei, als Sanktion anzusehen. Dafür habe es aber weder in der Verordnung Nr. 2988/95 noch in den sektorbezogenen Verordnungen Nrn. 822/87 und 1059/83 oder im nationalen Recht eine Rechtsgrundlage gegeben. |
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40 |
In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission allerdings ausgeführt, da es nach der Konzentration nicht mehr möglich gewesen sei, den Traubenmost mit Ursprung in der Gemeinschaft von dem Most mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft zu unterscheiden, sei sie nunmehr der Auffassung, dass unter solchen Umständen die Lagerbeihilfen mittels einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme vollständig zurückzufordern seien. |
2. Antwort des Gerichtshofs
a) Allgemeine Erwägungen zur Verordnung Nr. 2988/95
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41 |
Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 wird mit der Verordnung Nr. 2988/95 eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht eingeführt, um, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen (Urteile vom 24. Juni 2004, Handlbauer, C-278/02, Slg. 2004, I-6171, Randnr. 31, und vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, Slg. 2010, I-14199, Randnr. 36). |
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42 |
Nach dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2988/95 muss ein allen Bereichen der Unionspolitik gemeinsamer rechtlicher Rahmen festgelegt werden, um die Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union wirksam zu gestalten. Ferner sind nach dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2988/95 die Verhaltensweisen, die Unregelmäßigkeiten darstellen, sowie die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und die entsprechenden Sanktionen im Einklang mit dieser Verordnung in sektorbezogenen Regelungen vorgesehen (Urteil vom 1. Juli 2004, Gerken, C-295/02, Slg. 2004, I-6369, Randnr. 55). |
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43 |
Im Bereich der Kontrollen und Sanktionen der auf dem Gebiet des Unionsrechts begangenen Unregelmäßigkeiten hat der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 eine Reihe von Grundsätzen aufgestellt und vorgeschrieben, dass diese Grundsätze in der Regel bei allen sektorbezogenen Verordnungen beachtet werden (vgl. u. a. Urteile vom 11. März 2008, Jager, C-420/06, Slg. 2008, I-1315, Randnr. 61, vom 21. Juli 2011, Beneo-Orafti, C-150/10, Slg. 2011, I-6843, Randnr. 69, und vom 4. Oktober 2012, ED & F Man Alcohols, C-669/11, Randnr. 45). Außerdem ergibt sich aus dieser Verordnung, dass sie auch auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden sektorbezogenen Verordnungen anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 1997, National Farmers’ Union u. a., C-354/95, Slg. 1997, I-4559, Randnr. 39). |
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44 |
Die Verordnung Nr. 2988/95 findet auf alle Sachverhalte Anwendung, bei denen es um eine „Unregelmäßigkeit“ im Sinne ihres Art. 1 geht, d. h. um einen Verstoß gegen eine Unionsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Union erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe. |
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45 |
Dabei führt jede „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 1 der Verordnung zur Anwendung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen und Sanktionen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, Randnr. 33). |
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46 |
So sieht Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2988/95 vor, dass jede Unregelmäßigkeit in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils, insbesondere durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags, bewirken muss. |
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47 |
In Bezug auf vorsätzlich begangene oder durch Fahrlässigkeit verursachte Unregelmäßigkeiten sieht Art. 5 der Verordnung lediglich vor, dass sie zu bestimmten in diesem Artikel aufgeführten verwaltungsrechtlichen Sanktionen führen können (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a., C-367/09, Slg. 2010, I-10761, Randnr. 35). |
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48 |
Er legt nicht genau fest, welche der aufgeführten Sanktionen im Fall einer Unregelmäßigkeit, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt, anzuwenden ist (vgl. Urteile SGS Belgium u. a., Randnr. 36, und ED & F Man Alcohols, Randnr. 46). |
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49 |
Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 2988/95, insbesondere seinem Abs. 3, in Verbindung mit den Erwägungsgründen 5 und 8 der Verordnung, ist es nämlich Aufgabe des Unionsgesetzgebers, sektorbezogene Regelungen vorzusehen, mit denen verwaltungsrechtliche Sanktionen wie diejenigen eingeführt werden, die beim Erlass der Verordnung im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik bereits bestanden (vgl. Urteil SGS Belgium u. a., Randnr. 37). |
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50 |
Aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 2988/95 ergibt sich, dass der vollständige oder teilweise Entzug eines nach Unionsrecht gewährten Vorteils auch dann, wenn der Wirtschaftsteilnehmer nur einen Teil dieses Vorteils rechtswidrig erlangt hat, eine verwaltungsrechtliche Sanktion darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Bonda, Randnr. 34). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darf eine solche Sanktion, selbst wenn sie keinen strafrechtlichen Charakter besitzt, aber nur dann verhängt werden, wenn sie auf einer klaren und eindeutigen Rechtsgrundlage beruht (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, Slg. 2000, I-11569, Randnr. 56, vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 52, und vom 6. April 2006, ED & F Man Sugar, C-274/04, Slg. 2006, I-3269, Randnr. 15); sie kann daher nicht allein auf der Grundlage dieser Bestimmungen verhängt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil SGS Belgium u. a., Randnr. 43). |
b) Zum Verhältnis zwischen den sektorbezogenen Verordnungen Nrn. 822/87 und 1059/83 und der Verordnung Nr. 2988/95
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51 |
Im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 822/87 eingeführten Systems von Lagerbeihilfen können solche Beihilfen nur für die Lagerung von Traubenmost mit Ursprung in der Gemeinschaft gewährt werden. Überdies sind sie gemäß Art. 32 Abs. 2 dieser Verordnung davon abhängig, dass mit einer oder mehreren Interventionsstellen ein oder mehrere langfristige Lagerverträge geschlossen werden, deren Gültigkeit Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Beihilfen ist. |
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52 |
Die Nichterfüllung der Verpflichtung hinsichtlich des Ursprungs des Traubenmosts in der Gemeinschaft stellt einen Verstoß gegen Bestimmungen des Unionsrechts dar und bewirkt durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Haushalt der Union. Ein solcher Verstoß fällt demnach unter den Begriff „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95. |
i) Zur Möglichkeit der Verhängung einer Sanktion auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1059/83
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53 |
Zur Verfolgbarkeit einer solchen Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1059/83 – einer sektorbezogenen Regelung – ist festzustellen, dass Art. 17 Abs. 1 zwei Arten von Sanktionen vorsieht. |
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Zum einen wird die Lagerbeihilfe nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung nämlich nicht geschuldet, wenn der Erzeuger seine Verpflichtungen gemäß Art. 7 Abs. 2, den Art. 15 und 16 und gegebenenfalls Art. 10 Abs. 2 der Verordnung nicht erfüllt. Diese Verpflichtungen, um die es im Ausgangsverfahren nicht geht, betreffen im Wesentlichen die Bedingungen der Durchführung des Lagervertrags zwischen dem Erzeuger und der Interventionsstelle, etwa den Fall, dass sich der Erzeuger weigert, die Kontrollen zuzulassen, die von dieser Stelle durchgeführt werden können, sowie die eigentlichen Lagerbedingungen des Traubenmosts, der Gegenstand des genannten Vertrags ist. |
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Zum anderen sieht Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1059/83 für die übrigen Verpflichtungen des Erzeugers gemäß der Verordnung oder dem Lagervertrag vor, dass ihre Nichterfüllung zu einer Verminderung der Beihilfe nach Maßgabe der Schwere der Pflichtenverletzung führt. |
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In den der Verordnung Nr. 1059/83 vorausgegangenen Verordnungen sahen die ihrem Art. 17 entsprechenden Bestimmungen nur die Anwendung einer einzigen Sanktion, nämlich den schlichten Entzug der Beihilfe, vor, ohne ausdrücklich die Möglichkeit zu bieten, die gewährte Beihilfe zu vermindern, wenn der Wirtschaftsteilnehmer eine in diesen Verordnungen vorgesehene Verpflichtung nicht erfüllt hatte. In Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2015/76 der Kommission vom 13. August 1976 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost und konzentrierten Traubenmost (ABl. L 221, S. 20) und in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 der Kommission vom 23. November 1979 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost und konzentrierten Traubenmost (ABl. L 297, S. 15) hieß es nämlich: „Abgesehen von Fällen höherer Gewalt wird die Beihilfe nicht geschuldet, wenn der Erzeuger seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt.“ |
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Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass von Art. 17 der Verordnung Nr. 1059/83 eine Unterscheidung und eine Abstufung von Sanktionen vornehmen wollte, und zwar zwischen Verstößen gegen abschließend aufgezählte Verpflichtungen, bei denen die zu verhängende Sanktion schlicht im Entzug der Beihilfe besteht, und Verstößen gegen weniger bedeutsame vertragliche oder in der Verordnung geregelte Verpflichtungen, bei denen eine Verminderung der Beihilfe nach Maßgabe ihrer Schwere eine angemessenere Sanktion darstellt. |
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Aus dem Vorstehenden folgt, dass – wie FranceAgriMer, die französische Regierung und die Kommission zu Recht geltend machen – die in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1059/83 vorgesehene Sanktion auf die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bedingungen der Durchführung des Lagervertrags, die weniger schwerwiegend sind als die in Art. 17 Abs. 1 Buchst. a genannten, Anwendung finden soll. Hingegen kann Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung nicht angewandt werden, um schwere, die Gültigkeit eines zur Stützung eines Antrags auf Lagerbeihilfe vorgelegten Lagervertrags selbst berührende Mängel zu ahnden, die den Anspruch des Erzeugers auf Lagerbeihilfen unmittelbar in Frage stellen. |
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Ist bei Traubenmost, der Gegenstand des zur Stützung eines Beihilfeantrags vorgelegten Lagervertrags ist, der Ursprung in der Gemeinschaft nicht erwiesen, kann ein solcher Vertrag allein deshalb keinen Anspruch auf eine Lagerbeihilfe gemäß der Verordnung Nr. 822/87 begründen. |
ii) Zur Möglichkeit der Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Maßnahme auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2988/95
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Zu prüfen ist noch, ob eine solche Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95, wenn in der einschlägigen sektorbezogenen Regelung keine Sanktion vorgesehen ist, auf der Grundlage dieser Verordnung zur Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder gegebenenfalls einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme führen kann. |
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Hierzu ist festzustellen, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 2988/95 im Kontext des Schutzes der finanziellen Interessen der Union keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion darstellt, da die Anwendung einer Sanktion voraussetzt, dass vor der Begehung der fraglichen Unregelmäßigkeit entweder der Unionsgesetzgeber eine sektorbezogene Regelung erlassen hat, die eine solche Sanktion festlegt, oder, wenn auf Unionsebene noch keine solche Regelung erlassen wurde, im Recht des Mitgliedstaats, in dem diese Unregelmäßigkeit begangen wurde, die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile SGS Belgium u. a., Randnr. 43, und ED & F Man Alcohols, Randnr. 47). |
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Daraus folgt, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die in Rede stehende „Unregelmäßigkeit“ mangels einer die Anwendung einer Sanktion vorsehenden Bestimmung in der sektorbezogenen Regelung oder in der nationalen Regelung nicht Gegenstand einer „Sanktion“ im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 2988/95 sein kann. |
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Daher stellt sich die Frage, ob eine solche Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 dagegen zur Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme im Sinne von Art. 4 dieser Verordnung führen kann. |
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Hierzu ist festzustellen, dass im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik in den Fällen, in denen der Unionsgesetzgeber Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe festlegt, der Ausschluss, den die Nichtbeachtung einer dieser Voraussetzungen mit sich bringt, keine Sanktion darstellt, sondern die bloße Folge der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen ist (vgl. Urteile vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05, Slg. 2007, I-3997, Randnr. 47, und vom 24. Mai 2012, Hehenberger, C-188/11, Randnr. 37). |
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Die Pflicht, einen durch eine regelwidrige Praxis zu Unrecht erlangten Vorteil zurückzugewähren, läuft daher dem Legalitätsgrundsatz nicht zuwider. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils künstlich geschaffen worden sind, führt nämlich jedenfalls dazu, dass der erlangte Vorteil rechtsgrundlos gewährt wurde, und rechtfertigt daher die Pflicht, ihn zurückzuerstatten (vgl. in diesem Sinne Urteile Emsland-Stärke, Randnr. 56, und vom 4. Juni 2009, Pometon, C-158/08, Slg. 2009, I-4695, Randnr. 28). |
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In Bezug auf Beihilfen, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik aus dem Unionshaushalt gewährt werden, hat der Gerichtshof aber bereits entschieden, dass die Ausübung eines Ermessens seitens des Mitgliedstaats hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung der zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährten Beihilfen zweckmäßig ist, mit den Verpflichtungen zur Wiedereinziehung von zu Unrecht oder vorschriftswidrig ausgezahlten Beihilfen unvereinbar wäre, die den nationalen Behörden durch die in diesen Bereichen einschlägige Unionsregelung auferlegt werden (Urteil SGS Belgium u. a., Randnr. 50). |
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Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen die festgestellten Unregelmäßigkeiten dazu führen, dass für die Zwecke der Erlangung der streitigen Lagerbeihilfen die Lagerverträge nicht als wirksam geschlossen angesehen werden konnten, sind die nationalen Behörden daher verpflichtet, eine verwaltungsrechtliche Maßnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2988/95 anzuwenden, die darin besteht, die Rückerstattung dieser zu Unrecht erlangten Beihilfen zu verlangen. |
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Insoweit ist hinzuzufügen, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens die gerügten Unregelmäßigkeiten den größten Teil des Traubenmosts betrafen, da 29821 Hektoliter der 34408 in Rede stehenden Hektoliter unmittelbar oder mittelbar von der – inexistenten – Gesellschaft Far Vini stammten, während nur 4587 Hektoliter ordnungsgemäß von der Gesellschaft Cantine Trapizzo geliefert worden waren. |
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Im Übrigen geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass diese 4587 Hektoliter Gegenstand des Lagervertrags waren, aufgrund dessen am 10. März 1998170391,31 Euro gezahlt wurden. Diese Mengen wurden also mit dem Traubenmost vermischt, den Cantine Trapizzo geliefert, ihrerseits aber von Far Vini bezogen hatte. |
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Unter solchen Umständen, d. h., wenn der Traubenmost mit Ursprung in der Gemeinschaft nicht gesondert Gegenstand eines der beiden Lagerverträge war – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, kann dieses Gericht gegebenenfalls zu dem Schluss gelangen, dass die beiden Lagerverträge hinsichtlich der Voraussetzung des Ursprungs des betreffenden Traubenmosts in der Gemeinschaft insgesamt regelwidrig waren, da der Traubenmost mit Ursprung in der Gemeinschaft mit dem Traubenmost mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft vermengt wurde, so dass er am Ende des Konzentrationsvorgangs weder identifiziert noch isoliert werden kann. |
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Wie FranceAgriMer und die französische Regierung sowie in der mündlichen Verhandlung die Kommission geltend gemacht haben, würde dies bedeuten, dass die beiden Lagerverträge keinen wirksamen Anspruch auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Lagerbeihilfen begründen konnten, so dass die nationalen Behörden berechtigt wären, die Rückerstattung aller Vinifrance somit zu Unrecht gewährten Beihilfen zu verlangen. |
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Nach alledem ist auf den zweiten Teil der ersten Frage und auf die zweite bis fünfte Frage zu antworten, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens
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IV – Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.