Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Oktober 2012 –
Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache C-629/11 P)

„Rechtsmittel – Vergabe eines öffentlichen Auftrags durch die Kommission – Ablehnung des Angebots – Begründungspflicht – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 – Art. 100 Abs. 2 – Frist zur Beantwortung eines Auskunftsersuchens – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 – Art. 149 Abs. 2“

1.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Verpflichtung, auf schriftliches Ersuchen hin die Merkmale und Vorteile des angenommenen Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers mitzuteilen – Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, eine detaillierte Zusammenfassung der Berücksichtigung jeder Einzelheit des abgelehnten Angebots im Rahmen seiner Beurteilung oder eine detaillierte vergleichende Untersuchung des angenommenen Angebots und des Angebots des übergangenen Bieters vorzulegen – Fehlen – Unbegründeter Rechtsmittelgrund (Art. 256 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2 Unterabs. 1; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 20-23)

2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht und der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung durch die Kommission – Begründung, die dem Bieter acht Tage nach Ablauf der maximalen Frist übermittelt wurde – Verspätung, die als solche nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen führt – Unbegründeter Rechtsmittelgrund (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2 Unterabs. 1; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 37, 39, 40)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. September 2011, Evropaïki Dynamiki/Kommission (T-298/09), durch das eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2009, mit der das Angebot der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung EAC/01/2008 über die Erbringung externer Dienstleistungen für Bildungsprogramme (ESP-ISEP) (ABl. 2008, S 158-212752) abgelehnt wurde, sowie der Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, und auf Schadensersatz abgewiesen worden ist – Art. 93 Abs. 1 Buchst. f der Haushaltsordnung – Geltungsdauer der Angebote – Außervertragliche Haftung

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.