URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

26. September 2013 ( *1 )

„Rechtsmittel — Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA) — Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe — Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) — Art. 57 und 59 — Zulassungspflichtige Stoffe — Ermittlung von Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff — Aufnahme in die Kandidatenliste — Veröffentlichung — Klagefrist — Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts — Zeitpunkt, ab dem diese Frist im Fall einer gegen eine ausschließlich im Internet veröffentlichte Entscheidung zu berechnen ist — Rechtssicherheit — Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz“

In der Rechtssache C‑625/11 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 30. November 2011,

Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG) mit Sitz in Brüssel (Belgien),

SNF SAS mit Sitz in Andrézieux-Bouthéon (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: R. Cana und K. Van Maldegem, avocats,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA), vertreten durch M. Heikkilä und W. Broere als Bevollmächtigte im Beistand von J. Stuyck, advocaat,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels und B. Koopman als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, vertreten durch P. Oliver und E. Manhaeve als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter J. Malenovský, U. Lõhmus (Berichterstatter) und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2012,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. März 2013

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG) (im Folgenden: PPG) und die SNF SAS (im Folgenden: SNF) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 21. September 2011, PPG und SNF/ECHA (T-268/10, Slg. 2011, II-6595, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA), mit der Acrylamid (EG Nr. 201-173-7) gemäß Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1, und Berichtigung ABl. 2007, L 136, S. 3, im Folgenden: REACH-Verordnung) als Stoff ermittelt wurde, der die Kriterien nach Art. 57 der Verordnung erfüllt, und in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV dieser Verordnung in Frage kommenden Stoffe aufgenommen wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung), als unzulässig abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

REACH-Verordnung

2

Art. 57 der REACH-Verordnung zählt die Stoffe auf, die in den Anhang XIV („Zulassungspflichtige Stoffe“) dieser Verordnung aufgenommen werden können. Art. 57 Buchst. a und b dieser Verordnung nennt die zu bestimmten Kategorien gehörenden Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als krebserzeugend und erbgutverändernd erfüllen.

3

Art. 59 („Ermittlung von in Artikel 57 genannten Stoffen“) dieser Verordnung lautet:

„(1)   Das Verfahren der Absätze 2 bis 10 des vorliegenden Artikels gilt für die Ermittlung von Stoffen, die die Kriterien des Artikels 57 erfüllen, und für die Festlegung einer Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe [im Folgenden: Kandidatenliste]. …

(10)   Die [ECHA] veröffentlicht und aktualisiert die Liste nach Absatz 1 unverzüglich auf ihrer Website, nachdem über die Aufnahme eines Stoffes entschieden wurde.“

4

Art. 94 Abs. 1 der REACH-Verordnung sieht vor, dass zur Anfechtung einer Entscheidung der Widerspruchskammer der ECHA oder – im Fall nicht widerspruchsfähiger Entscheidungen – der ECHA nach Maßgabe des Art. 263 AEUV Klage beim Gericht oder beim Gerichtshof erhoben werden kann.

5

Gegen die nach Art. 59 dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen ist vor dieser Kammer kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Verfahrensordnung des Gerichts

6

Art. 102 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:

„§ 1   Beginnt eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme eines Organs mit der Veröffentlichung der Maßnahme, so ist diese Frist im Sinne von Artikel 101 § 1 Buchstabe a vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union an zu berechnen.

§ 2   Die Verfahrensfristen werden um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

7

PPG ist eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, die die Interessen von Unternehmen vertritt, die Polyelektrolyte, Polyacrylamid und/oder andere acrylamidhaltige Polymere erzeugen und/oder einführen. SNF zählt zu ihren Mitgliedern.

8

Am 25. August 2009 übermittelte das Königreich der Niederlande der ECHA ein von ihm ausgearbeitetes Dossier betreffend die Ermittlung von Acrylamid als Stoff, der die Kriterien des Art. 57 Buchst. a und b der REACH-Verordnung erfüllt.

9

Am Ende des in Art. 59 der REACH-Verordnung genannten Verfahrens ermittelte die ECHA mit der streitigen Entscheidung Acrylamid als Stoff, der die Kriterien des Art. 57 dieser Verordnung erfüllt, und nahm Acrylamid in die Kandidatenliste auf.

10

Am 30. März 2010 wurde diese Liste, in der Acrylamid aufgeführt war, gemäß Art. 59 Abs. 10 der REACH-Verordnung auf der Website der ECHA veröffentlicht.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

11

Mit Klageschrift, die am 10. Juni 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben PPG und SNF Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

12

Am 5. November 2010 erhob die ECHA mit bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit gegen diese Klage. Sie machte drei Unzulässigkeitsgründe geltend, mit denen gerügt wurde, dass die Klagefrist nicht eingehalten worden sei und, hilfsweise, dass die streitige Entscheidung die Rechtsmittelführerinnen nicht unmittelbar betreffe und dass diese Entscheidung, die kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sei, die Rechtsmittelführerinnen nicht individuell betreffe.

13

Das Königreich der Niederlande und die Europäische Kommission wurden als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der ECHA zugelassen. Die Kommission unterstützte das Vorbringen der ECHA zur Nichteinhaltung der Klagefrist und machte wegen Rechtshängigkeit ebenfalls die Unzulässigkeit dieser Klage geltend.

14

Was die Nichteinhaltung der Klagefrist betrifft, machten die ECHA und die Kommission im Wesentlichen geltend, die streitige Entscheidung sei am 30. März 2010 veröffentlicht worden und die in Art. 263 Abs. 6 AEUV für die Erhebung einer Klage gegen diese Entscheidung vorgesehene Klagefrist sei bis zum 30. Mai 2010 gelaufen. Ab diesem letztgenannten Zeitpunkt sei die in Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehene zusätzliche Entfernungsfrist gelaufen, so dass die insgesamt für die Erhebung der Klage zur Verfügung stehende Frist am 9. Juni 2010 abgelaufen sei. Folglich sei die von PPG und SNF am 10. Juni 2010 eingereichte Klage verspätet erhoben worden.

15

Die Rechtsmittelführerinnen beriefen sich auf die Anwendung von Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts und waren der Auffassung, dass die Klagefrist ab dem Ablauf des 14. auf das Datum der Veröffentlichung der streitigen Entscheidung folgenden Tages zu berechnen sei, so dass diese Frist im vorliegenden Fall eingehalten worden sei.

16

In Randnr. 33 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht entschieden, dass die zuletzt genannte Bestimmung nach ihrem Wortlaut nur für im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Maßnahmen gelte, wohingegen nach Art. 59 Abs. 10 der REACH-Verordnung die Veröffentlichung der Kandidatenliste auf der Website der ECHA vorgesehen sei und keine andere Bestimmung dieser Verordnung eine andere Form der Veröffentlichung vorschreibe.

17

Hierzu hat das Gericht in Randnr. 35 dieses Beschlusses zunächst entschieden, dass die ausschließliche Veröffentlichung im Internet elektronisch erfolge, so dass die so veröffentlichten Rechtsakte der Öffentlichkeit in der gesamten Union gleichzeitig zur Verfügung stünden. Auch wenn eine elektronische Version des Amtsblatts der Europäischen Union ebenfalls im Internet verfügbar sei, sei nur seine gedruckte Fassung verbindlich.

18

Sodann hat das Gericht in Randnr. 37 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass seine Rechtsprechung zur Veröffentlichung von Beschlüssen in Beihilfesachen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne. Zwar eröffne nach dieser Rechtsprechung die Tatsache, dass Dritten ein vollständiger Zugang zum Wortlaut einer Entscheidung auf der Website ermöglicht werde, verbunden mit der Veröffentlichung einer Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union den Anwendungsbereich von Art. 102 § 1 seiner Verfahrensordnung, jedoch sei in Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1) eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union für diese Art von Sachen ausdrücklich vorgesehen.

19

In Randnr. 38 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht schließlich das Argument der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, wonach der Umstand, dass Art. 102 § 1 seiner Verfahrensordnung nicht auf vom Unionsrecht ausschließlich im Internet vorgesehene Veröffentlichungen angewandt werde, eine Diskriminierung oder willkürliche Behandlung ihnen gegenüber darstelle. Die tatsächliche und rechtliche Situation einer Person infolge der Veröffentlichung eines Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union sei nicht mit jener vergleichbar, in der sich eine Person infolge der Veröffentlichung eines Rechtsakts ausschließlich im Internet befinde. Außerdem stelle die Heranziehung des Zeitpunkts der Veröffentlichung der streitigen Entscheidung auf der Website der ECHA als Zeitpunkt der Bekanntgabe im Sinne des Art. 263 Abs. 6 AEUV die Gleichbehandlung zwischen allen Betroffenen sicher, indem gewährleistet werde, dass die Frist für die Erhebung einer Klage gegen diese Entscheidung für alle gleich berechnet werde. Die Unterschiede bei der Berechnung der Klagefrist, die zwischen der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und der Veröffentlichung im Internet bestünden, seien jedenfalls auch aufgrund der Merkmale der Veröffentlichung im Internet gerechtfertigt.

20

Auf der Grundlage der Prüfung des aus der Nichteinhaltung der Klagefrist hergeleiteten Unzulässigkeitsgrundes hat das Gericht die Klage von PPG und SNF als unzulässig abgewiesen, ohne die anderen von der ECHA und der Kommission vorgebrachten Unzulässigkeitsgründe zu prüfen.

Anträge der Parteien

21

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, den angefochtenen Beschluss sowie die streitige Entscheidung aufzuheben oder, hilfsweise, die Sache zur Entscheidung über ihre Klage an das Gericht zurückzuverweisen und der ECHA die Kosten aufzuerlegen.

22

Die ECHA sowie das Königreich der Niederlande und die Kommission, die die ECHA im ersten Rechtszug unterstützt haben, beantragen, das Rechtsmittel für unbegründet zu erklären und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Vorbringen der Parteien

23

Die Rechtsmittelführerinnen machen als einzigen Rechtsmittelgrund einen Rechtsfehler geltend, den das Gericht bei der Auslegung und Anwendung von Art. 102 § 1 seiner Verfahrensordnung begangen habe und der einen Verstoß gegen den Grundsatz eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes zur Folge habe. Die in dieser Bestimmung genannte Frist von 14 Tagen müsse für alle veröffentlichten Entscheidungen gelten, und nicht nur für diejenigen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht würden.

24

Hierzu tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass die Grundsätze, die die Grundlage für die in diesem Art. 102 § 1 vorgesehene Berücksichtigung des Zeitraums von 14 Tagen bei der Berechnung der Klagefrist bildeten, und zwar die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung, auch für Veröffentlichungen im Internet gelten würden. Hinsichtlich der Randnr. 37 des angefochtenen Beschlusses führen sie aus, dass die formelle Entscheidung, was sowohl die streitige Entscheidung als auch die im Bereich der staatlichen Beihilfen erlassenen Entscheidungen angehe, die zu der Rechtsprechung geführt hätten, auf die sich das Gericht in dieser Randnummer berufen habe, im Internet veröffentlicht werde. Daher habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es zwischen diesen beiden Fällen unterschieden habe.

25

Außerdem sei, anders als das Gericht in Randnr. 38 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, die rechtliche und tatsächliche Situation einer Person infolge der Veröffentlichung eines Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union die gleiche wie die, in der sich eine Person infolge der Veröffentlichung eines Rechtsakts ausschließlich im Internet befinde, so dass die Nichtanwendung von Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Diskriminierung und willkürliche Behandlung darstelle.

26

Nach Ansicht der ECHA, unterstützt vom Königreich der Niederlande, ist diese Bestimmung nicht über ihren Wortlaut hinaus anzuwenden. Zum einen entspreche die strikte Anwendung der Unionsvorschriften über die Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden, und zum anderen seien diese Fristen, die zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt worden seien, zwingendes Recht und stünden daher nicht zur Disposition der Parteien und des Richters. Das Gericht könne den Anwendungsbereich von Art. 102 § 1 seiner Verfahrensordnung nur ausdehnen, wenn es diesen Artikel ändere. Die ECHA beharrt auch auf dem Unterschied zwischen der Veröffentlichung im Internet und der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

27

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Rechtsmittelführerinnen nur dann diskriminiert oder willkürlich behandelt worden wären, wenn für sie eine kürzere Frist als diejenige gegolten hätte, die anderen Parteien, und zwar denjenigen, die ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Kandidatenliste hätten anfechten wollen, in der gleichen Situation zugestanden hätte. Wie das Gericht in Randnr. 38 des angefochtenen Beschlusses entschieden habe, unterscheide sich jedoch die Situation von Personen, die einen ausschließlich auf der Website einer Einrichtung der Union veröffentlichten Rechtsakt anfechten wollten, von der Situation von Personen, die die Nichtigerklärung eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakts erreichen wollten. Auch habe das Gericht in den Randnrn. 35 bis 37 des angefochtenen Beschlusses keinen Rechtsfehler begangen.

Würdigung durch den Gerichtshof

28

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass unstreitig ist, dass eine Entscheidung der ECHA über die Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV darstellt. Art. 94 Abs. 1 der REACH-Verordnung sieht nämlich u. a. im Fall nicht widerspruchsfähiger Entscheidungen einen Rechtsbehelf nach diesem Art. 263 gegen eine Entscheidung der ECHA vor. Dieser Fall liegt bei Entscheidungen, die aufgrund von Art. 59 dieser Verordnung ergehen, vor.

29

Im Fall einer veröffentlichten Handlung sieht Art. 263 Abs. 6 AEUV eine Klagefrist von zwei Monaten ab der Bekanntgabe dieser Handlung vor. Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt, dass eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme eines Organs, die mit der Veröffentlichung der Maßnahme beginnt, vom Ablauf des 14. Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union an zu berechnen ist.

30

Entgegen dem, was das Gericht in Randnr. 33 des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, geht aus dem Wortlaut dieser letztgenannten Vorschrift nicht hervor, dass diese lediglich für die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Maßnahmen gilt.

31

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 76 und 77 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Art und Weise, in der der erste Teil des Satzes von Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts verfasst ist, geeignet, wie Art. 263 Abs. 6 AEUV die Bekanntgabe von Handlungen allgemein anzusprechen. Die Erwähnung des Amtsblatts der Europäischen Union im zweiten Teil dieses Satzes kann somit durch die einfache Tatsache erklärt werden, dass eine Veröffentlichung in diesem zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfahrensordnung die einzig denkbare war.

32

Folglich ist nicht ausgeschlossen, dass die Bestimmung in Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts auf ausschließlich im Internet veröffentlichte Handlungen wie die streitige Entscheidung anwendbar ist.

33

Soweit die Formulierung von Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu Zweifeln Anlass geben könnte, ist bei Fehlen rechtszerstörender Gründe im gegenteiligen Sinne außerdem diejenige vorzuziehen, die nicht den Ausschluss nach sich zieht, der den Betreffenden ihr Klagerecht nehmen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 1979, Orlandi/Kommission, 117/78, Slg. 1979, 1613, Randnr. 11).

34

Allgemeiner gesagt ist darauf hinzuweisen, dass, wenn der Wortlaut einer Vorschrift unklar ist, der Kontext, in dem diese Bestimmung steht, und die mit ihr verfolgten Ziele zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C‑149/11, Randnr. 39).

35

Das Ziel der in Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Frist von 14 Tagen besteht darin, sicherzustellen, dass die Betroffenen über einen ausreichenden Zeitraum verfügen, um eine Klage gegen die veröffentlichten Maßnahmen zu erheben, und damit ihr Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, wie es nunmehr in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährt wird, beachtet wird.

36

Da es jedoch, wie in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils entschieden wurde, möglich ist, Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts so auszulegen, dass er sich auf jede veröffentlichte Maßnahme bezieht, egal in welcher Form sie veröffentlicht wird, ist diese Bestimmung in diesem Sinne auszulegen, um zu verhindern, dass den Betroffenen dadurch, dass sie sich auf einen zusätzlichen Zeitraum von 14 Tagen zur Erhebung der Klage verlassen, ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz genommen wird.

37

Daraus folgt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es entschieden hat, dass diese Bestimmung nur für die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte gilt, und folglich die Klage von PPG und SNF für unzulässig erklärt hat.

38

Nach alledem ist dem von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten einzigen Rechtsmittelgrund und demzufolge ihrem Rechtsmittel stattzugeben und der angefochtene Beschluss aufzuheben.

39

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann dieser im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit entweder selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

40

Da der Rechtsstreit im vorliegenden Fall nicht zur Entscheidung reif ist, ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 21. September 2011, PPG und SNF/ECHA (T‑268/10), wird aufgehoben.

 

2.

Die vorliegende Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

 

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.