Verbundene Rechtssachen C‑566/11, C‑567/11, C‑580/11, C‑591/11, C‑620/11 und C‑640/11

Iberdrola SA u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo)

„Vorabentscheidungsersuchen — Schutz der Ozonschicht — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft — Methode der Zuteilung der Zertifikate — Kostenlose Zuteilung der Zertifikate“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Oktober 2013

  1. Umwelt – Luftverschmutzung – Richtlinie 2003/87 – System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase – Methode der Zuteilung der Zertifikate – Kostenlose Zuteilung der Zertifikate – Grundsatz – Tragweite – Stromerzeuger, die den Wert der kostenlosen Emissionszertifikate in die Berechnung des Strompreises einbezogen haben – Nationale Maßnahme zur Herabsetzung der Vergütung für die Tätigkeit der Stromerzeugung um einen Betrag, der der Erhöhung dieser Vergütung aufgrund dieser Praxis entspricht – Zulässigkeit

    (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2003/87, Art. 10, und 2009/29, Erwägungsgründe 15 und 19)

  2. Umwelt – Luftverschmutzung – Richtlinie 2003/87 – Ziel – Verringerung der Treibhausgasemissionen – Beachtung der in der Richtlinie festgelegten Teilziele und Instrumente

    (Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 5 und 7)

  1.  Art. 10 der Richtlinie 2003/87 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61 ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung nationaler gesetzgeberischer Maßnahmen nicht entgegensteht, die bezwecken und bewirken, dass die Vergütung für die Stromerzeugung um den Betrag herabgesetzt wird, um den diese Vergütung sich durch die Einbeziehung des Wertes der kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate in den Preis der Verkaufsangebote auf dem Großhandelsmarkt für Strom erhöht hat.

    Die Mitgliedstaaten können nämlich grundsätzlich wirtschaftspolitische Maßnahmen wie eine Kontrolle der auf dem Markt für bestimmte wesentliche Güter oder Ressourcen praktizierten Preise erlassen, die die Art und Weise regeln, in der der Wert der den Erzeugern kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate auf die Verbraucher abgewälzt wird, sofern der Erlass solcher Maßnahmen weder den Grundsatz der kostenlosen Zuteilung der Emissionsquoten neutralisiert noch die Zielsetzung der Richtlinie 2003/87 beeinträchtigt.

    Was den Grundsatz der unentgeltlichen Zuteilung der Emissionszertifikate angeht, steht der Begriff der Unentgeltlichkeit im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2003/87 nicht nur der unmittelbaren Festsetzung eines Preises für die Zuteilung von Emissionszertifikaten, sondern auch der nachträglichen Erhebung einer Abgabe für die Zuteilung dieser Zertifikate entgegen.

    Die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten sollte jedoch den betreffenden Erzeugern keine Subventionen gewähren, sondern die wirtschaftlichen Auswirkungen der sofortigen und einseitigen Einführung eines Marktes für Emissionszertifikate durch die Europäische Union mildern, d. h. eine Einbuße an Wettbewerbsfähigkeit bei bestimmten von dieser Richtlinie erfassten Erzeugungssektoren verhindern. Somit erfordert der Mechanismus der kostenlosen Zuteilung der Emissionszertifikate nicht, dass die Stromerzeuger den Wert dieser Zertifikate bei den Strompreisen berücksichtigen und auf diese Weise Zufallsgewinne erzielen können.

    Was die fehlende Beeinträchtigung der Ziele der Richtlinie 2003/87 angeht, beeinträchtigt eine nationale Regelung durch den Ausgleich der sich aus der kostenlosen Zuteilung der Zertifikate ergebenden Zufallsgewinne das Ziel der durch die Richtlinie 2003/87 eingeführten Regelung, die Verringerung der Treibhausgase, die auf der Einbeziehung der Umweltkosten bei der Berechnung der Preise der Erzeugnisse beruht, nicht, da insbesondere erstens die kostenlose Zuteilung der Emissionszertifikate eine Übergangsmaßnahme war, um zu verhindern, dass die Unternehmen aufgrund der Einführung eines Systems des Austauschs von Emissionszertifikaten an Wettbewerbsfähigkeit einbüßten, und sie daher das Umweltziel der Emissionsverringerung nicht unmittelbar betrifft; zweitens berührt die fragliche Regelung nicht den Markt für Emissionszertifikate, sondern die Zufallsgewinne, die sämtliche Stromerzeuger in Spanien durch die Einbeziehung des Wertes dieser Zertifikate bei der Berechnung der für die Festsetzung des Preises auf dem Großhandelsmarkt berücksichtigten Angebotspreise erzielen konnten, da es sich um einen „marginalistischen“ Markt handelt; drittens kann die fragliche Regelung zwar den Anreiz zur Verringerung der Treibhausgasemissionen abschwächen, doch beseitigt sie ihn nicht vollständig und beeinträchtigt daher nicht das Umweltziel der Richtlinie 2003/87, das darin besteht, einen Anreiz zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu bieten.

    (vgl. Randnrn. 29-31, 39, 41, 44-46, 48, 58, 59 und Tenor)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 43)


Verbundene Rechtssachen C‑566/11, C‑567/11, C‑580/11, C‑591/11, C‑620/11 und C‑640/11

Iberdrola SA u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo)

„Vorabentscheidungsersuchen — Schutz der Ozonschicht — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft — Methode der Zuteilung der Zertifikate — Kostenlose Zuteilung der Zertifikate“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Oktober 2013

  1. Umwelt — Luftverschmutzung — Richtlinie 2003/87 — System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase — Methode der Zuteilung der Zertifikate — Kostenlose Zuteilung der Zertifikate — Grundsatz — Tragweite — Stromerzeuger, die den Wert der kostenlosen Emissionszertifikate in die Berechnung des Strompreises einbezogen haben — Nationale Maßnahme zur Herabsetzung der Vergütung für die Tätigkeit der Stromerzeugung um einen Betrag, der der Erhöhung dieser Vergütung aufgrund dieser Praxis entspricht — Zulässigkeit

    (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2003/87, Art. 10, und 2009/29, Erwägungsgründe 15 und 19)

  2. Umwelt — Luftverschmutzung — Richtlinie 2003/87 — Ziel — Verringerung der Treibhausgasemissionen — Beachtung der in der Richtlinie festgelegten Teilziele und Instrumente

    (Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 5 und 7)

  1.  Art. 10 der Richtlinie 2003/87 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61 ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung nationaler gesetzgeberischer Maßnahmen nicht entgegensteht, die bezwecken und bewirken, dass die Vergütung für die Stromerzeugung um den Betrag herabgesetzt wird, um den diese Vergütung sich durch die Einbeziehung des Wertes der kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate in den Preis der Verkaufsangebote auf dem Großhandelsmarkt für Strom erhöht hat.

    Die Mitgliedstaaten können nämlich grundsätzlich wirtschaftspolitische Maßnahmen wie eine Kontrolle der auf dem Markt für bestimmte wesentliche Güter oder Ressourcen praktizierten Preise erlassen, die die Art und Weise regeln, in der der Wert der den Erzeugern kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate auf die Verbraucher abgewälzt wird, sofern der Erlass solcher Maßnahmen weder den Grundsatz der kostenlosen Zuteilung der Emissionsquoten neutralisiert noch die Zielsetzung der Richtlinie 2003/87 beeinträchtigt.

    Was den Grundsatz der unentgeltlichen Zuteilung der Emissionszertifikate angeht, steht der Begriff der Unentgeltlichkeit im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2003/87 nicht nur der unmittelbaren Festsetzung eines Preises für die Zuteilung von Emissionszertifikaten, sondern auch der nachträglichen Erhebung einer Abgabe für die Zuteilung dieser Zertifikate entgegen.

    Die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten sollte jedoch den betreffenden Erzeugern keine Subventionen gewähren, sondern die wirtschaftlichen Auswirkungen der sofortigen und einseitigen Einführung eines Marktes für Emissionszertifikate durch die Europäische Union mildern, d. h. eine Einbuße an Wettbewerbsfähigkeit bei bestimmten von dieser Richtlinie erfassten Erzeugungssektoren verhindern. Somit erfordert der Mechanismus der kostenlosen Zuteilung der Emissionszertifikate nicht, dass die Stromerzeuger den Wert dieser Zertifikate bei den Strompreisen berücksichtigen und auf diese Weise Zufallsgewinne erzielen können.

    Was die fehlende Beeinträchtigung der Ziele der Richtlinie 2003/87 angeht, beeinträchtigt eine nationale Regelung durch den Ausgleich der sich aus der kostenlosen Zuteilung der Zertifikate ergebenden Zufallsgewinne das Ziel der durch die Richtlinie 2003/87 eingeführten Regelung, die Verringerung der Treibhausgase, die auf der Einbeziehung der Umweltkosten bei der Berechnung der Preise der Erzeugnisse beruht, nicht, da insbesondere erstens die kostenlose Zuteilung der Emissionszertifikate eine Übergangsmaßnahme war, um zu verhindern, dass die Unternehmen aufgrund der Einführung eines Systems des Austauschs von Emissionszertifikaten an Wettbewerbsfähigkeit einbüßten, und sie daher das Umweltziel der Emissionsverringerung nicht unmittelbar betrifft; zweitens berührt die fragliche Regelung nicht den Markt für Emissionszertifikate, sondern die Zufallsgewinne, die sämtliche Stromerzeuger in Spanien durch die Einbeziehung des Wertes dieser Zertifikate bei der Berechnung der für die Festsetzung des Preises auf dem Großhandelsmarkt berücksichtigten Angebotspreise erzielen konnten, da es sich um einen „marginalistischen“ Markt handelt; drittens kann die fragliche Regelung zwar den Anreiz zur Verringerung der Treibhausgasemissionen abschwächen, doch beseitigt sie ihn nicht vollständig und beeinträchtigt daher nicht das Umweltziel der Richtlinie 2003/87, das darin besteht, einen Anreiz zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu bieten.

    (vgl. Randnrn. 29-31, 39, 41, 44-46, 48, 58, 59 und Tenor)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 43)