Rechtssache C-565/11
Mariana Irimie
gegen
Administraţia Finanţelor Publice Sibiu
und
Administraţia Fondului pentru Mediu
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Sibiu)
„Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen Steuern — Nationale Regelung, mit der die von diesem Staat auf die erstattete Abgabe zu zahlenden Zinsen beschränkt werden — Zinsen, die ab dem auf das Datum des Antrags auf Erstattung der Abgabe folgenden Tag berechnet werden — Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht — Effektivitätsgrundsatz“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. April 2013
Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Zuständigkeit des nationalen Gerichts – Rechtliche Einordnung des Ausgangsverfahrens
(Art. 267 AEUV)
Recht der Europäischen Union – Unmittelbare Wirkung – Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben – Erstattung – Umstände – Anwendung des nationalen Rechts – Grenzen – Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Nationale Regelung, die die zu zahlenden Zinsen auf die Zinsen beschränkt, die ab dem auf das Datum des Antrags auf Erstattung folgenden Tag angefallen sind – Unzulässigkeit
Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, die vom Kläger des Ausgangsverfahrens erhobene Klage rechtlich einzuordnen. Im vorliegenden Fall obliegt es diesem, Wesen und Grundlage seiner Klage unter Aufsicht des nationalen Gerichts näher darzulegen.
(vgl. Randnr. 19)
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die die bei der Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer zu zahlenden Zinsen auf die Zinsen beschränkt, die ab dem auf das Datum des Antrags auf Erstattung der Steuer folgenden Tag angefallen sind.
In Ermangelung einer Regelung der Union kommt es nämlich der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen, festzulegen, wobei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu beachten sind.
Eine nationale Regelung, die die Zinsen auf die Zinsen beschränkt, die ab dem auf das Datum des Antrags auf Erstattung der zu Unrecht erhobenen Steuer folgenden Tag angefallen sind, genügt jedoch nicht dem Effektivitätsgrundsatz, der im Fall der Erstattung einer von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen Steuer verlangt, dass die nationalen Vorschriften, die u. a. die Berechnung eventuell zu zahlender Zinsen regeln, nicht dazu führen, dass dem Steuerpflichtigen eine angemessene Entschädigung für die Einbußen, die er durch die zu Unrecht gezahlte Steuer erlitten hat, vorenthalten wird. Die Einbußen hängen nämlich u. a. davon ab, wie lange der unter Verstoß gegen das Unionsrecht zu Unrecht gezahlte Betrag nicht zur Verfügung stand, und entstehen somit grundsätzlich im Zeitraum vom Tag der zu Unrecht erfolgten Zahlung der fraglichen Steuer bis zum Tag ihrer Erstattung.
(vgl. Randnrn. 23, 26-29 und Tenor)
Rechtssache C-565/11
Mariana Irimie
gegen
Administraţia Finanţelor Publice Sibiu
und
Administraţia Fondului pentru Mediu
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Sibiu)
„Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen Steuern — Nationale Regelung, mit der die von diesem Staat auf die erstattete Abgabe zu zahlenden Zinsen beschränkt werden — Zinsen, die ab dem auf das Datum des Antrags auf Erstattung der Abgabe folgenden Tag berechnet werden — Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht — Effektivitätsgrundsatz“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. April 2013
Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Zuständigkeit des nationalen Gerichts — Rechtliche Einordnung des Ausgangsverfahrens
(Art. 267 AEUV)
Recht der Europäischen Union — Unmittelbare Wirkung — Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben — Erstattung — Umstände — Anwendung des nationalen Rechts — Grenzen — Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität — Nationale Regelung, die die zu zahlenden Zinsen auf die Zinsen beschränkt, die ab dem auf das Datum des Antrags auf Erstattung folgenden Tag angefallen sind — Unzulässigkeit
Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, die vom Kläger des Ausgangsverfahrens erhobene Klage rechtlich einzuordnen. Im vorliegenden Fall obliegt es diesem, Wesen und Grundlage seiner Klage unter Aufsicht des nationalen Gerichts näher darzulegen.
(vgl. Randnr. 19)
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die die bei der Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer zu zahlenden Zinsen auf die Zinsen beschränkt, die ab dem auf das Datum des Antrags auf Erstattung der Steuer folgenden Tag angefallen sind.
In Ermangelung einer Regelung der Union kommt es nämlich der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen, festzulegen, wobei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu beachten sind.
Eine nationale Regelung, die die Zinsen auf die Zinsen beschränkt, die ab dem auf das Datum des Antrags auf Erstattung der zu Unrecht erhobenen Steuer folgenden Tag angefallen sind, genügt jedoch nicht dem Effektivitätsgrundsatz, der im Fall der Erstattung einer von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen Steuer verlangt, dass die nationalen Vorschriften, die u. a. die Berechnung eventuell zu zahlender Zinsen regeln, nicht dazu führen, dass dem Steuerpflichtigen eine angemessene Entschädigung für die Einbußen, die er durch die zu Unrecht gezahlte Steuer erlitten hat, vorenthalten wird. Die Einbußen hängen nämlich u. a. davon ab, wie lange der unter Verstoß gegen das Unionsrecht zu Unrecht gezahlte Betrag nicht zur Verfügung stand, und entstehen somit grundsätzlich im Zeitraum vom Tag der zu Unrecht erfolgten Zahlung der fraglichen Steuer bis zum Tag ihrer Erstattung.
(vgl. Randnrn. 23, 26-29 und Tenor)