1. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des nationalen Gerichts – Beurteilung der Notwendigkeit und der Erheblichkeit der Vorlagefragen
(Art. 267 AEUV)
2. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden – Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen
(Art. 267 AEUV)
3. Vorabentscheidungsverfahren – Anrufung des Gerichtshofs – Vom vorlegenden Gericht von Amts wegen aufgeworfene Frage – Zulässigkeit
(Art. 267 AEUV)
4. Gemeinschaftsmarke – Wirkungen der Gemeinschaftsmarke – Rechte aus der Marke – Recht, die Benutzung der Marke zu verbieten – Dritte – Begriff – Inhaber einer jüngeren Gemeinschaftsmarke – Einbeziehung – Verletzungsklage – Notwendigkeit, die Nichtigerklärung der jüngeren Gemeinschaftsmarke abzuwarten – Fehlen
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 9 Abs. 1)
1. Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 26)
2. Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 27)
3. Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 30)
4. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass sich das ausschließliche Recht des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Zeichen zu benutzen, die mit seiner Marke identisch oder ihr ähnlich sind, auf einen Dritten erstreckt, der Inhaber einer jüngeren Gemeinschaftsmarke ist, ohne dass diese letztere Marke zuvor für nichtig erklärt werden müsste.
Aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung und aus deren allgemeiner Systematik ergibt sich, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke es dem Inhaber einer jüngeren Gemeinschaftsmarke verbieten können muss, diese zu benutzen. Dem steht nicht entgegen, dass der Inhaber einer jüngeren Gemeinschaftsmarke ebenfalls über ein ausschließliches Recht nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung verfügt. Insoweit sind die Bestimmungen der Verordnung im Licht des Prioritätsprinzips auszulegen, das besagt, dass die ältere Gemeinschaftsmarke Vorrang vor der jüngeren Gemeinschaftsmarke hat. Aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 der Verordnung geht nämlich insbesondere hervor, dass bei einer Kollision zwischen zwei Marken vermutet wird, dass die zuerst eingetragene die Voraussetzungen für den gemeinschaftlichen Schutz vor der als zweite eingetragenen erfüllt.
Es trifft zwar zu, dass das Verfahren für die Eintragung von Gemeinschaftsmarken, wie es in den Art. 36 bis 45 der Verordnung geregelt ist, eine Prüfung in der Sache umfasst, um vor der Eintragung zu klären, ob die Gemeinschaftsmarke die Voraussetzungen für den gemeinschaftlichen Schutz erfüllt. Dieser Umstand ist jedoch nicht entscheidend.
Zum einen lässt sich trotz der Garantien des Verfahrens für die Eintragung von Gemeinschaftsmarken nicht gänzlich ausschließen, dass ein Zeichen, das eine ältere Gemeinschaftsmarke verletzen kann, als Gemeinschaftsmarke eingetragen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Inhaber der älteren Gemeinschaftsmarke nicht nach Art. 41 der Verordnung Widerspruch erhoben hat oder wenn das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) diesen Widerspruch wegen Nichteinhaltung der in Abs. 3 dieses Artikels aufgestellten Verfahrenserfordernisse nicht in der Sache geprüft hat.
Zum anderen kann die Möglichkeit für den Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke, eine Verletzungsklage gegen den Inhaber einer jüngeren Gemeinschaftsmarke zu erheben, weder einen Antrag auf Nichtigerklärung beim Amt noch die im Rahmen des Verfahrens für die Eintragung von Gemeinschaftsmarken verfügbaren Mechanismen der Vorabkontrolle sinnlos werden lassen.
Schließlich wurde das in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung niedergelegte ausschließliche Recht gewährt, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen als Inhaber der Marke zu ermöglichen, d. h., um sicherzustellen, dass die Marke ihre eigentlichen Funktionen erfüllen kann. Der Schutz, den Art. 9 Abs. 1 der Verordnung dem Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke gewährt, wäre jedoch erheblich geschwächt, wenn dieser, um die Benutzung eines die Funktionen seiner Marke beeinträchtigenden Zeichens durch einen Dritten zu verbieten, warten müsste, bis die jüngere Gemeinschaftsmarke des Dritten für nichtig erklärt worden ist.
(vgl. Randnrn. 37-40, 42, 44-46, 48, 50-52 und Tenor)
Rechtssache C-561/11
Fédération Cynologique Internationale
gegen
Federación Canina Internacional de Perros de Pura Raza
(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 1 de Alicante y no 1 de Marca Comunitaria)
„Gemeinschaftsmarken — Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Art. 9 Abs. 1 — Begriff ‚Dritter‘ — Inhaber einer jüngeren Gemeinschaftsmarke“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Februar 2013
Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des nationalen Gerichts – Beurteilung der Notwendigkeit und der Erheblichkeit der Vorlagefragen
(Art. 267 AEUV)
Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden – Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen
(Art. 267 AEUV)
Vorabentscheidungsverfahren – Anrufung des Gerichtshofs – Vom vorlegenden Gericht von Amts wegen aufgeworfene Frage – Zulässigkeit
(Art. 267 AEUV)
Gemeinschaftsmarke – Wirkungen der Gemeinschaftsmarke – Rechte aus der Marke – Recht, die Benutzung der Marke zu verbieten – Dritte – Begriff – Inhaber einer jüngeren Gemeinschaftsmarke – Einbeziehung – Verletzungsklage – Notwendigkeit, die Nichtigerklärung der jüngeren Gemeinschaftsmarke abzuwarten – Fehlen
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 9 Abs. 1)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 26)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 27)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 30)
Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass sich das ausschließliche Recht des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Zeichen zu benutzen, die mit seiner Marke identisch oder ihr ähnlich sind, auf einen Dritten erstreckt, der Inhaber einer jüngeren Gemeinschaftsmarke ist, ohne dass diese letztere Marke zuvor für nichtig erklärt werden müsste.
Aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung und aus deren allgemeiner Systematik ergibt sich, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke es dem Inhaber einer jüngeren Gemeinschaftsmarke verbieten können muss, diese zu benutzen. Dem steht nicht entgegen, dass der Inhaber einer jüngeren Gemeinschaftsmarke ebenfalls über ein ausschließliches Recht nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung verfügt. Insoweit sind die Bestimmungen der Verordnung im Licht des Prioritätsprinzips auszulegen, das besagt, dass die ältere Gemeinschaftsmarke Vorrang vor der jüngeren Gemeinschaftsmarke hat. Aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 der Verordnung geht nämlich insbesondere hervor, dass bei einer Kollision zwischen zwei Marken vermutet wird, dass die zuerst eingetragene die Voraussetzungen für den gemeinschaftlichen Schutz vor der als zweite eingetragenen erfüllt.
Es trifft zwar zu, dass das Verfahren für die Eintragung von Gemeinschaftsmarken, wie es in den Art. 36 bis 45 der Verordnung geregelt ist, eine Prüfung in der Sache umfasst, um vor der Eintragung zu klären, ob die Gemeinschaftsmarke die Voraussetzungen für den gemeinschaftlichen Schutz erfüllt. Dieser Umstand ist jedoch nicht entscheidend.
Zum einen lässt sich trotz der Garantien des Verfahrens für die Eintragung von Gemeinschaftsmarken nicht gänzlich ausschließen, dass ein Zeichen, das eine ältere Gemeinschaftsmarke verletzen kann, als Gemeinschaftsmarke eingetragen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Inhaber der älteren Gemeinschaftsmarke nicht nach Art. 41 der Verordnung Widerspruch erhoben hat oder wenn das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) diesen Widerspruch wegen Nichteinhaltung der in Abs. 3 dieses Artikels aufgestellten Verfahrenserfordernisse nicht in der Sache geprüft hat.
Zum anderen kann die Möglichkeit für den Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke, eine Verletzungsklage gegen den Inhaber einer jüngeren Gemeinschaftsmarke zu erheben, weder einen Antrag auf Nichtigerklärung beim Amt noch die im Rahmen des Verfahrens für die Eintragung von Gemeinschaftsmarken verfügbaren Mechanismen der Vorabkontrolle sinnlos werden lassen.
Schließlich wurde das in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung niedergelegte ausschließliche Recht gewährt, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen als Inhaber der Marke zu ermöglichen, d. h., um sicherzustellen, dass die Marke ihre eigentlichen Funktionen erfüllen kann. Der Schutz, den Art. 9 Abs. 1 der Verordnung dem Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke gewährt, wäre jedoch erheblich geschwächt, wenn dieser, um die Benutzung eines die Funktionen seiner Marke beeinträchtigenden Zeichens durch einen Dritten zu verbieten, warten müsste, bis die jüngere Gemeinschaftsmarke des Dritten für nichtig erklärt worden ist.
(vgl. Randnrn. 37-40, 42, 44-46, 48, 50-52 und Tenor)