Rechtssache C‑546/11

Dansk Jurist- og Økonomforbund

gegen

Indenrigs- og Sundhedsministeriet

(Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret)

„Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters — Richtlinie 2000/78/EG — Art. 6 Abs. 1 und 2 — Weigerung, Beamten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und zum Bezug einer Altersrente berechtigt sind, ein Freistellungsgehalt zu zahlen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. September 2013

  1. Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78 – Geltungsbereich – Freistellungsgehalt für Beamte, die wegen der Streichung ihrer Stelle entlassen wurden – Gegenwärtige Vergütung, die den Beamten aufgrund ihres Dienstverhältnisses in bar gewährt wird – Einbeziehung

    (Art. 157 Abs. 2 AEUV; Richtlinie 2000/78 des Rates, 13. Erwägungsgrund sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3)

  2. Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78 – Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters – Ausnahme – Systeme der sozialen Sicherheit, bei denen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität Altersgrenzen festgesetzt sind – Bedeutung – Freistellungsgehalt für Beamte, die wegen der Streichung ihrer Stelle entlassen wurden – Ausschluss

    (Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 6 Abs. 2)

  3. Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78 – Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters – Nationale Regelung, nach der Beamte, die das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben, vom Bezug eines Freistellungsgehalts ausgeschlossen sind, das für Beamte vorgesehen ist, die wegen der Streichung ihrer Stelle entlassen wurden – Rechtfertigung mit der Verfolgung legitimer Ziele – Zulässigkeit – Verhältnismäßigkeit – Nicht gegeben

    (Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1)

  1.  Die Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist im Licht ihres Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 in Verbindung mit ihrem 13. Erwägungsgrund dahin auszulegen, dass Vergütungen im Sinne von Art. 157 Abs. 2 AEUV in ihren Geltungsbereich fallen. Ein Freistellungsgehalt, das für Beamte vorgesehen ist, die wegen der Streichung ihrer Stelle entlassen wurden, stellt eine gegenwärtige Vergütung dar, die der Arbeitgeber dem Beamten aufgrund des Dienstverhältnisses in bar gewährt. Es ist folglich eine Vergütung im Sinne von Art. 157 Abs. 2 AEUV und fällt daher in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78.

    (vgl. Randnrn. 25, 27, 29, 30, 44)

  2.  Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er nur auf eine Altersrente oder Leistungen bei Invalidität eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit anwendbar ist.

    Diese Vorschrift ist nämlich, da sie den Mitgliedstaaten gestattet, eine Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters vorzusehen, eng auszulegen. Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 sowie deren allgemeine Systematik und ihr Zweck sprechen dafür, dass diese Vorschrift nur in den dort abschließend angeführten Fällen Anwendung finden soll.

    Da ein Freistellungsgehalt für Beamte, die wegen der Streichung ihrer Stelle entlassen wurden, weder eine Altersrente noch eine Leistung bei Invalidität im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 darstellt, findet die letztgenannte Vorschrift auf einen solchen Sachverhalt keine Anwendung.

    (vgl. Randnrn. 39-41, 43-45, Tenor 1)

  3.  Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Beamte, die das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben, allein aus diesem Grund nicht das Freistellungsgehalt beziehen können, das für Beamte vorgesehen ist, die wegen der Streichung ihrer Stelle entlassen wurden.

    Das Ziel, die Verfügbarkeit der Beamten zu gewährleisten und sie in dem Fall, dass ihre Stelle gestrichen wird, zu schützen, dabei jedoch das Freistellungsgehalt nur den Beamten zu gewähren, die eines Schutzes bedürfen und ihrer Pflicht, verfügbar zu sein, nachkommen, fällt zwar in die Kategorie der rechtmäßigen Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78. Im Übrigen erscheint die Gewährung des Freistellungsgehalts ausschließlich an Beamte, die keine Altersrente beanspruchen können, weder im Hinblick auf das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel unangemessen noch offensichtlich ungeeignet, die geltend gemachten legitimen Ziele zu erreichen. Eine nationale Regelung, nach der vom Bezug des Freistellungsgehalts sowohl Beamte, die in den Ruhestand treten wollen und demzufolge tatsächlich eine Altersrente beziehen werden, als auch diejenigen Beamten, die ihre berufliche Laufbahn in der öffentlichen Verwaltung über ihr 65. Lebensjahr hinaus fortsetzen wollen, allein deshalb, weil sie u. a. aufgrund ihres Alters über eine solche Altersrente verfügen können, grundsätzlich ausgenommen sind, geht jedoch über das hinaus, was zum Erreichen der angestrebten Ziele erforderlich ist. Eine solche Maßnahme kann nämlich Beamte, die auf dem Arbeitsmarkt bleiben wollen, zwingen, eine niedrigere Altersrente anzunehmen als die, die sie beanspruchen könnten, wenn sie bis in ein höheres Alter berufstätig blieben.

    Überdies ließen sich die mit dieser Regelung angestrebten legitimen Ziele durch ebenso angemessene, jedoch weniger einschneidende Maßnahmen erreichen. So könnte mit Vorschriften, die die Gewährung des Freistellungsgehalts auf Beamte beschränken, die vorübergehend auf den Bezug einer Altersrente verzichtet haben, um ihre berufliche Tätigkeit fortzusetzen, und gleichzeitig Maßnahmen zur Ahndung von Missbräuchen vorsehen, falls sich ein Beamter weigert, eine andere angemessene Stelle anzunehmen, sichergestellt werden, dass dieses Gehalt nur den Beamten zugutekommt, die für die Besetzung einer anderen Stelle tatsächlich zur Verfügung stehen.

    (vgl. Randnrn. 51, 58, 66, 67, 69, 72, 74, Tenor 2)


Rechtssache C‑546/11

Dansk Jurist- og Økonomforbund

gegen

Indenrigs- og Sundhedsministeriet

(Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret)

„Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters — Richtlinie 2000/78/EG — Art. 6 Abs. 1 und 2 — Weigerung, Beamten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und zum Bezug einer Altersrente berechtigt sind, ein Freistellungsgehalt zu zahlen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. September 2013

  1. Sozialpolitik — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78 — Geltungsbereich — Freistellungsgehalt für Beamte, die wegen der Streichung ihrer Stelle entlassen wurden — Gegenwärtige Vergütung, die den Beamten aufgrund ihres Dienstverhältnisses in bar gewährt wird — Einbeziehung

    (Art. 157 Abs. 2 AEUV; Richtlinie 2000/78 des Rates, 13. Erwägungsgrund sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3)

  2. Sozialpolitik — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78 — Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters — Ausnahme — Systeme der sozialen Sicherheit, bei denen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität Altersgrenzen festgesetzt sind — Bedeutung — Freistellungsgehalt für Beamte, die wegen der Streichung ihrer Stelle entlassen wurden — Ausschluss

    (Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 6 Abs. 2)

  3. Sozialpolitik — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78 — Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters — Nationale Regelung, nach der Beamte, die das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben, vom Bezug eines Freistellungsgehalts ausgeschlossen sind, das für Beamte vorgesehen ist, die wegen der Streichung ihrer Stelle entlassen wurden — Rechtfertigung mit der Verfolgung legitimer Ziele — Zulässigkeit — Verhältnismäßigkeit — Nicht gegeben

    (Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1)

  1.  Die Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist im Licht ihres Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 in Verbindung mit ihrem 13. Erwägungsgrund dahin auszulegen, dass Vergütungen im Sinne von Art. 157 Abs. 2 AEUV in ihren Geltungsbereich fallen. Ein Freistellungsgehalt, das für Beamte vorgesehen ist, die wegen der Streichung ihrer Stelle entlassen wurden, stellt eine gegenwärtige Vergütung dar, die der Arbeitgeber dem Beamten aufgrund des Dienstverhältnisses in bar gewährt. Es ist folglich eine Vergütung im Sinne von Art. 157 Abs. 2 AEUV und fällt daher in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78.

    (vgl. Randnrn. 25, 27, 29, 30, 44)

  2.  Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er nur auf eine Altersrente oder Leistungen bei Invalidität eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit anwendbar ist.

    Diese Vorschrift ist nämlich, da sie den Mitgliedstaaten gestattet, eine Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters vorzusehen, eng auszulegen. Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 sowie deren allgemeine Systematik und ihr Zweck sprechen dafür, dass diese Vorschrift nur in den dort abschließend angeführten Fällen Anwendung finden soll.

    Da ein Freistellungsgehalt für Beamte, die wegen der Streichung ihrer Stelle entlassen wurden, weder eine Altersrente noch eine Leistung bei Invalidität im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 darstellt, findet die letztgenannte Vorschrift auf einen solchen Sachverhalt keine Anwendung.

    (vgl. Randnrn. 39-41, 43-45, Tenor 1)

  3.  Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Beamte, die das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben, allein aus diesem Grund nicht das Freistellungsgehalt beziehen können, das für Beamte vorgesehen ist, die wegen der Streichung ihrer Stelle entlassen wurden.

    Das Ziel, die Verfügbarkeit der Beamten zu gewährleisten und sie in dem Fall, dass ihre Stelle gestrichen wird, zu schützen, dabei jedoch das Freistellungsgehalt nur den Beamten zu gewähren, die eines Schutzes bedürfen und ihrer Pflicht, verfügbar zu sein, nachkommen, fällt zwar in die Kategorie der rechtmäßigen Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78. Im Übrigen erscheint die Gewährung des Freistellungsgehalts ausschließlich an Beamte, die keine Altersrente beanspruchen können, weder im Hinblick auf das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel unangemessen noch offensichtlich ungeeignet, die geltend gemachten legitimen Ziele zu erreichen. Eine nationale Regelung, nach der vom Bezug des Freistellungsgehalts sowohl Beamte, die in den Ruhestand treten wollen und demzufolge tatsächlich eine Altersrente beziehen werden, als auch diejenigen Beamten, die ihre berufliche Laufbahn in der öffentlichen Verwaltung über ihr 65. Lebensjahr hinaus fortsetzen wollen, allein deshalb, weil sie u. a. aufgrund ihres Alters über eine solche Altersrente verfügen können, grundsätzlich ausgenommen sind, geht jedoch über das hinaus, was zum Erreichen der angestrebten Ziele erforderlich ist. Eine solche Maßnahme kann nämlich Beamte, die auf dem Arbeitsmarkt bleiben wollen, zwingen, eine niedrigere Altersrente anzunehmen als die, die sie beanspruchen könnten, wenn sie bis in ein höheres Alter berufstätig blieben.

    Überdies ließen sich die mit dieser Regelung angestrebten legitimen Ziele durch ebenso angemessene, jedoch weniger einschneidende Maßnahmen erreichen. So könnte mit Vorschriften, die die Gewährung des Freistellungsgehalts auf Beamte beschränken, die vorübergehend auf den Bezug einer Altersrente verzichtet haben, um ihre berufliche Tätigkeit fortzusetzen, und gleichzeitig Maßnahmen zur Ahndung von Missbräuchen vorsehen, falls sich ein Beamter weigert, eine andere angemessene Stelle anzunehmen, sichergestellt werden, dass dieses Gehalt nur den Beamten zugutekommt, die für die Besetzung einer anderen Stelle tatsächlich zur Verfügung stehen.

    (vgl. Randnrn. 51, 58, 66, 67, 69, 72, 74, Tenor 2)