Rechtssache C-532/11

Susanne Leichenich

gegen

Ansbert Peffekoven

und

Ingo Horeis

(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Köln)

„Richtlinie 77/388/EWG — Mehrwertsteuer — Befreiungen — Art. 13 Teil B Buchst. b — Vermietung und Verpachtung von Grundstücken — Dauerhaft am Ufer eines Flusses vertäutes Hausboot ohne Eigenantrieb — Verpachtung des Hausboots einschließlich der dazugehörenden Steganlage sowie Land- und Wasserfläche — Ausschließliche Bestimmung zur auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant bzw. Diskothek — Einheitliche Leistung“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2012

  1. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie – Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken – Begriff – Verpachtung eines ortsfest gehaltenen und ausschließlich zur auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant bzw. Diskothek bestimmten Hausboots einschließlich der dazugehörenden Liegefläche und Steganlage – Einbeziehung

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 13 Teil B Buchst. b)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie – Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken – Befreiung der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen – Begriff der Fahrzeuge – Ortsfest gehaltenes und ausschließlich zur auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant bzw. Diskothek bestimmtes Hausboot einschließlich der dazugehörenden Liegefläche und Steganlage – Nichteinbeziehung

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 2)

  1.  Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken die Verpachtung eines Hausboots einschließlich der dazugehörenden Liegefläche und Steganlage umfasst, das mit nicht leicht zu lösenden Befestigungen, die am Ufer und auf dem Grund eines Flusses angebracht sind, ortsfest gehalten wird, an einem abgegrenzten und identifizierbaren Liegeplatz im Fluss liegt und nach den Bestimmungen des Pachtvertrags ausschließlich zur auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant bzw. Diskothek an diesem Liegeplatz bestimmt ist. Diese Verpachtung stellt eine einheitliche steuerfreie Leistung dar, ohne dass zwischen der Verpachtung des Hausboots und der der Steganlage zu differenzieren wäre.

    (vgl. Randnr. 29, Tenor 1)

  2.  Ein einschließlich der dazugehörenden Liegefläche und Steganlage verpachtetes Hausboot, das mit nicht leicht zu lösenden Befestigungen, die am Ufer und auf dem Grund eines Flusses angebracht sind, ortsfest gehalten wird, an einem abgegrenzten und identifizierbaren Liegeplatz im Fluss liegt und nach den Bestimmungen des Pachtvertrags ausschließlich zur auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant bzw. Diskothek an diesem Liegeplatz bestimmt ist, stellt kein Fahrzeug im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern dar.

    Es kommt nicht auf die ursprüngliche Bestimmung eines Gegenstands, sondern auf seine konkrete und gegenwärtige Funktion an. Die ursprüngliche Bestimmung eines Gegenstands kann ihm nämlich nicht endgültig – ungeachtet einer Änderung seiner tatsächlichen Nutzung – eine bestimmte mehrwertsteuerrechtliche Behandlung sichern.

    Im Hinblick auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist die Funktion eines solchen Hausboots mit der einer als Gaststätte genutzten Immobilie, die sich in seiner Nähe an Land befände, vergleichbar. Das Restaurant bzw. die Diskothek auf dem Hausboot steht demnach in wirtschaftlichem Wettbewerb mit entsprechenden Einrichtungen, die sich in mit dem Boden verbundenen Gebäuden befinden.

    (vgl. Randnrn. 33, 36, 37, Tenor 2)


Rechtssache C-532/11

Susanne Leichenich

gegen

Ansbert Peffekoven

und

Ingo Horeis

(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Köln)

„Richtlinie 77/388/EWG — Mehrwertsteuer — Befreiungen — Art. 13 Teil B Buchst. b — Vermietung und Verpachtung von Grundstücken — Dauerhaft am Ufer eines Flusses vertäutes Hausboot ohne Eigenantrieb — Verpachtung des Hausboots einschließlich der dazugehörenden Steganlage sowie Land- und Wasserfläche — Ausschließliche Bestimmung zur auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant bzw. Diskothek — Einheitliche Leistung“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2012

  1. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie — Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken — Begriff — Verpachtung eines ortsfest gehaltenen und ausschließlich zur auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant bzw. Diskothek bestimmten Hausboots einschließlich der dazugehörenden Liegefläche und Steganlage — Einbeziehung

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 13 Teil B Buchst. b)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie — Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken — Befreiung der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen — Begriff der Fahrzeuge — Ortsfest gehaltenes und ausschließlich zur auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant bzw. Diskothek bestimmtes Hausboot einschließlich der dazugehörenden Liegefläche und Steganlage — Nichteinbeziehung

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 2)

  1.  Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken die Verpachtung eines Hausboots einschließlich der dazugehörenden Liegefläche und Steganlage umfasst, das mit nicht leicht zu lösenden Befestigungen, die am Ufer und auf dem Grund eines Flusses angebracht sind, ortsfest gehalten wird, an einem abgegrenzten und identifizierbaren Liegeplatz im Fluss liegt und nach den Bestimmungen des Pachtvertrags ausschließlich zur auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant bzw. Diskothek an diesem Liegeplatz bestimmt ist. Diese Verpachtung stellt eine einheitliche steuerfreie Leistung dar, ohne dass zwischen der Verpachtung des Hausboots und der der Steganlage zu differenzieren wäre.

    (vgl. Randnr. 29, Tenor 1)

  2.  Ein einschließlich der dazugehörenden Liegefläche und Steganlage verpachtetes Hausboot, das mit nicht leicht zu lösenden Befestigungen, die am Ufer und auf dem Grund eines Flusses angebracht sind, ortsfest gehalten wird, an einem abgegrenzten und identifizierbaren Liegeplatz im Fluss liegt und nach den Bestimmungen des Pachtvertrags ausschließlich zur auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant bzw. Diskothek an diesem Liegeplatz bestimmt ist, stellt kein Fahrzeug im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern dar.

    Es kommt nicht auf die ursprüngliche Bestimmung eines Gegenstands, sondern auf seine konkrete und gegenwärtige Funktion an. Die ursprüngliche Bestimmung eines Gegenstands kann ihm nämlich nicht endgültig – ungeachtet einer Änderung seiner tatsächlichen Nutzung – eine bestimmte mehrwertsteuerrechtliche Behandlung sichern.

    Im Hinblick auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist die Funktion eines solchen Hausboots mit der einer als Gaststätte genutzten Immobilie, die sich in seiner Nähe an Land befände, vergleichbar. Das Restaurant bzw. die Diskothek auf dem Hausboot steht demnach in wirtschaftlichem Wettbewerb mit entsprechenden Einrichtungen, die sich in mit dem Boden verbundenen Gebäuden befinden.

    (vgl. Randnrn. 33, 36, 37, Tenor 2)