Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. Dezember 2013 – Kommission/Edison

(Rechtssache C‑446/11 P)

„Rechtsmittel — Kartelle — Europäischer Markt für Wasserstoffperoxid und Natriumperborat — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Zurechenbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens — Begründungspflicht“

1. 

Handlungen der Organe — Begründung — Pflicht — Umfang — Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln — An mehrere Adressaten gerichtete Entscheidung — Notwendigkeit einer hinreichenden Begründung, insbesondere in Bezug auf die Einheit, der die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist (Art. 81 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 20-26, 64)

2. 

Handlungen der Organe — Begründung — Pflicht — Umfang — Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln — Begründung, die auf einem Faktor beruht, der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angeführt worden ist — Unzulässigkeit — Heilung eines Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren — Unzulässigkeit (Art. 81 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 53-55)

3. 

Nichtigkeitsklage — Gründe — Fehlende oder unzureichende Begründung — Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet (Art. 230 EG und 253 EG) (vgl. Randnr. 63)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. Juni 2011, Edison/Kommission (T‑196/06), mit dem das Gericht die Entscheidung C (2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) für nichtig erklärt hat, soweit sie die Edison SpA betrifft – Vorschriften, nach denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft zugerechnet werden können – Verletzung der Verteidigungsrechte und der Begründungspflicht

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. Dezember 2013 – Kommission/Edison

(Rechtssache C‑446/11 P)

„Rechtsmittel — Kartelle — Europäischer Markt für Wasserstoffperoxid und Natriumperborat — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Zurechenbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens — Begründungspflicht“

1. 

Handlungen der Organe — Begründung — Pflicht — Umfang — Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln — An mehrere Adressaten gerichtete Entscheidung — Notwendigkeit einer hinreichenden Begründung, insbesondere in Bezug auf die Einheit, der die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist (Art. 81 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 20-26, 64)

2. 

Handlungen der Organe — Begründung — Pflicht — Umfang — Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln — Begründung, die auf einem Faktor beruht, der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angeführt worden ist — Unzulässigkeit — Heilung eines Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren — Unzulässigkeit (Art. 81 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 53-55)

3. 

Nichtigkeitsklage — Gründe — Fehlende oder unzureichende Begründung — Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet (Art. 230 EG und 253 EG) (vgl. Randnr. 63)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. Juni 2011, Edison/Kommission (T‑196/06), mit dem das Gericht die Entscheidung C (2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) für nichtig erklärt hat, soweit sie die Edison SpA betrifft – Vorschriften, nach denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft zugerechnet werden können – Verletzung der Verteidigungsrechte und der Begründungspflicht

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.