Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. Dezember 2013 – Kommission/Edison
(Rechtssache C‑446/11 P)
„Rechtsmittel — Kartelle — Europäischer Markt für Wasserstoffperoxid und Natriumperborat — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Zurechenbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens — Begründungspflicht“
1. |
Handlungen der Organe — Begründung — Pflicht — Umfang — Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln — An mehrere Adressaten gerichtete Entscheidung — Notwendigkeit einer hinreichenden Begründung, insbesondere in Bezug auf die Einheit, der die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist (Art. 81 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 20-26, 64) |
2. |
Handlungen der Organe — Begründung — Pflicht — Umfang — Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln — Begründung, die auf einem Faktor beruht, der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angeführt worden ist — Unzulässigkeit — Heilung eines Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren — Unzulässigkeit (Art. 81 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 53-55) |
3. |
Nichtigkeitsklage — Gründe — Fehlende oder unzureichende Begründung — Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet (Art. 230 EG und 253 EG) (vgl. Randnr. 63) |
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. Juni 2011, Edison/Kommission (T‑196/06), mit dem das Gericht die Entscheidung C (2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) für nichtig erklärt hat, soweit sie die Edison SpA betrifft – Vorschriften, nach denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft zugerechnet werden können – Verletzung der Verteidigungsrechte und der Begründungspflicht
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. Dezember 2013 – Kommission/Edison
(Rechtssache C‑446/11 P)
„Rechtsmittel — Kartelle — Europäischer Markt für Wasserstoffperoxid und Natriumperborat — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Zurechenbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens — Begründungspflicht“
1. |
Handlungen der Organe — Begründung — Pflicht — Umfang — Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln — An mehrere Adressaten gerichtete Entscheidung — Notwendigkeit einer hinreichenden Begründung, insbesondere in Bezug auf die Einheit, der die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist (Art. 81 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 20-26, 64) |
2. |
Handlungen der Organe — Begründung — Pflicht — Umfang — Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln — Begründung, die auf einem Faktor beruht, der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angeführt worden ist — Unzulässigkeit — Heilung eines Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren — Unzulässigkeit (Art. 81 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 53-55) |
3. |
Nichtigkeitsklage — Gründe — Fehlende oder unzureichende Begründung — Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet (Art. 230 EG und 253 EG) (vgl. Randnr. 63) |
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. Juni 2011, Edison/Kommission (T‑196/06), mit dem das Gericht die Entscheidung C (2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) für nichtig erklärt hat, soweit sie die Edison SpA betrifft – Vorschriften, nach denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft zugerechnet werden können – Verletzung der Verteidigungsrechte und der Begründungspflicht
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |