URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

8. November 2012 ( *1 )

„Zollschuld — Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben — Buchmäßige Erfassung der Abgaben — Einzelheiten“

In der Rechtssache C-351/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien) mit Entscheidung vom 24. Juni 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli 2011, in dem Verfahren

KGH Belgium NV

gegen

Belgische Staat

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter M. Ilešič und M. Safjan,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der KGH Belgium NV, vertreten durch E. Gevers und J. Gevers, advocaten,

der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und W. Roels als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 17, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der KGH Belgium NV (im Folgenden: KGH Belgium) und dem Belgische Staat, vertreten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen (im Folgenden: FÖD Finanzen), über die Frage, ob die diesem Dienst unterstehenden Zollbehörden eine Zollschuld im Sinne von Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex wirksam buchmäßig erfasst haben.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 217 des Zollkodex bestimmt:

„(1)   Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag – nachstehend ‚Abgabenbetrag‘ genannt – muss unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).

Der vorstehende Unterabsatz gilt nicht

a)

in Fällen, in denen ein vorläufiger Antidumping- oder Ausgleichszoll eingeführt worden ist;

b)

in Fällen, in denen der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag höher als der Betrag ist, der auf der Grundlage einer verbindlichen Auskunft festgelegt wurde;

c)

in Fällen, in denen die Zollbehörden aufgrund von nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften davon befreit sind, Abgabenbeträge, die unter einem bestimmten Betrag liegen, buchmäßig zu erfassen.

Die Zollbehörden können von der buchmäßigen Erfassung eines Abgabenbetrages absehen, der nach Artikel 221 Absatz 3 dem Zollschuldner nach Ablauf der vorgesehenen Frist nicht mehr mitgeteilt werden darf.

(2)   Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Abgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können unterschiedlich sein, je nachdem, ob unter Berücksichtigung der Voraussetzungen, unter denen die Zollschuld entstanden ist, die Entrichtung dieser Beträge für die Zollbehörden gesichert ist oder nicht.“

4

Art. 221 dieses Kodex sieht vor:

„Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.“

Belgisches Recht

5

Das Allgemeine Zoll- und Abgabengesetz, koordiniert durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1977 (Belgisch Staatsblad vom 21. September 1977, S. 11425), bestätigt durch das Gesetz über die Zölle und Abgaben vom 6. Juli 1978 (Belgisch Staatsblad vom 12. August 1978, S. 9013) und zum 1. Januar 1994 geändert durch das Gesetz zur Abänderung des Allgemeinen Zoll- und Abgabengesetzes (Belgisch Staatsblad vom 30. Dezember 1993, S. 29031) bestimmt in Art. 1:

„Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter:

6.

buchmäßiger Erfassung: die Eintragung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen;

…“

6

Art. 3 des Allgemeinen Zoll- und Abgabengesetzes sieht vor:

„Die Vorschriften über die buchmäßige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung von Abgaben aufgrund einer Zollschuld sind in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften festgelegt.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7

Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass es in dem Rechtsstreit, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist, um die Frage geht, ob die dem FÖD Finanzen unterstehenden Zollbehörden eine Zollschuld zulasten von KGH Belgium im Sinne von Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex wirksam buchmäßig erfasst haben.

8

Das Ausgangsverfahren, wie es vom vorlegenden Gericht dargestellt wird, betrifft die Aufhebung der Entscheidung des Beamten der Zollverwaltung vom 19. März 2009 sowie der Entscheidung des Regionaldirektors der Zollverwaltung Antwerpen vom 4. Juli 2008, wonach KGH Belgium eine Zollschuld in Höhe der Hauptforderung von 3620,52 Euro schuldet.

9

Am 26. November 2009 erhob der FÖD Finanzen Widerklage auf Feststellung, dass die Entscheidung vom 4. Juli 2008 begründet und rechtsgültig ist und dass die Zölle endgültig und unanfechtbar geschuldet werden.

10

Vor dem vorlegenden Gericht hat KGH Belgium geltend gemacht, aus Art. 217 Abs. 2 des Zollkodex folge, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, in ihren nationalen Rechtsvorschriften die Einzelheiten der Durchführung der in Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen buchmäßigen Erfassung festzulegen, damit der Schuldner prüfen könne, ob die nationalen Zollbehörden diese buchmäßige Erfassung tatsächlich durchgeführt hätten. Der FÖD Finanzen ist dagegen der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten keine derartige Verpflichtung treffe.

11

KGH Belgium ist außerdem der Auffassung, dass in Ermangelung gesetzlicher Bestimmungen im belgischen Recht die Zollschuld im Sinne von Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex nicht wirksam buchmäßig habe erfasst werden können.

12

Nach Ansicht des FÖD Finanzen ist jegliche Eintragung der Zollschuld in jedwede Unterlagen für eine wirksame buchmäßige Erfassung im Sinne von Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex ausreichend.

13

Der FÖD Finanzen trägt vor, dass der belgische Staat zwar nicht verpflichtet sei, im nationalen Recht Vorschriften zur Festlegung der Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung von Zollschulden vorzusehen, dass es aber im belgischen Recht durchaus solche Vorschriften gebe.

14

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts stellt sich somit, wenn belgische Rechtsvorschriften zur Festlegung der Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung erforderlich sein sollten, die Frage, ob die bestehenden belgischen Rechtsvorschriften gemäß Art. 217 Abs. 2 des Zollkodex die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung im Sinne von Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex regeln.

15

Unter diesen Umständen hat die Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 217 Abs. 2 des Zollkodex dahin auszulegen, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Abgabenbeträge darauf beschränken können, in ihre nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen aufzunehmen, in denen lediglich geregelt ist, dass

unter „buchmäßiger Erfassung“ im Sinne dieser nationalen Rechtsvorschriften „die Eintragung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen“ (im Sinne von Art. 1 Nr. 6 des Allgemeinen Zoll- und Abgabengesetzes) zu verstehen ist

und

die Vorschriften über die buchmäßige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung von Abgaben bei Bestehen einer Zollschuld (im Sinne von Art. 3 des Allgemeinen Zoll- und Abgabengesetzes) in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind,

oder müssen die Mitgliedstaaten in Durchführung von Art. 217 Abs. 2 des Zollkodex in ihren nationalen Rechtsvorschriften festlegen, auf welche Weise die buchmäßige Erfassung im Sinne von Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex in der Praxis erfolgt, so dass der Schuldner prüfen kann, ob sie von den Zollbehörden auch tatsächlich vorgenommen worden ist?

2.

Ist Art. 217 Abs. 2 des Zollkodex dahin auszulegen, dass die Zollbehörden, wenn die nationalen Rechtsvorschriften lediglich vorsehen, dass

unter „buchmäßiger Erfassung“ im Sinne dieser nationalen Rechtsvorschriften „die Eintragung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen“ (im Sinne von Art. 1 Nr. 6 des Allgemeinen Zoll- und Abgabengesetzes) zu verstehen ist

und

die Vorschriften über die buchmäßige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung von Abgaben bei Bestehen einer Zollschuld (im Sinne von Art. 3 des Allgemeinen Zoll- und Abgabengesetzes) in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind,

geltend machen können, dass eine von ihnen vorgenommene Aufnahme des Abgabenbetrags in ein Formblatt 1552 B oder in eine papierlose Zoll- und Abgabenschuldendatenbank sowie jede andere von ihnen vorgenommene Eintragung oder Aufnahme des Abgabenbetrags in stattdessen verwendete Unterlagen als buchmäßige Erfassung im Sinne von Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex gilt?

3.

Ist für den Fall, dass die von den Zollbehörden vorgenommene Aufnahme des Abgabenbetrags in ein Formblatt 1552 B als buchmäßige Erfassung im Sinne von Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex gelten kann, Art. 217 des Zollkodex dahin auszulegen, dass nur die Aufnahme des genauen Abgabenbetrags, der sich aus einer Zollschuld auf dem Formblatt 1552 B ergibt, als buchmäßige Erfassung im Sinne von Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex gilt?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

16

In ihren schriftlichen Erklärungen macht die belgische Regierung geltend, die Vorlagefragen entzögen sich bis zu einem gewissen Grad der Zuständigkeit des Gerichtshofs. Durch die vom vorlegenden Gericht verwendete Formulierung würden diese Fragen nämlich den Gerichtshof dazu veranlassen, sich zur Vereinbarkeit bestimmter nationaler Bestimmungen mit Art. 217 Abs. 2 des Zollkodex zu äußern. Der Gerichtshof sei jedoch nicht zuständig, um sich über die Vereinbarkeit des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats mit dem Unionsrecht zu äußern.

17

Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV zwar nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Unionsrecht oder über die Auslegung nationaler Vorschriften entscheiden kann, aber befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die es diesem ermöglichen, im Hinblick auf die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über eine solche Vereinbarkeit zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1993, Hünermund u. a., C-292/92, Slg. 1993, I-6787, Randnr. 8, vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 36, und vom 10. November 2011, Foggia – SGPS, C-126/10, Slg. 2011, I-10923, Randnr. 29).

18

Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des Wortlauts der Vorlagefragen festzustellen, dass sie eine Frage nach der Auslegung von Art. 217 Abs. 2 des Zollkodex enthalten, die dem vorlegenden Gericht ermöglichen soll, die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Abgabenbeträge und die Art der geforderten Unterlagen zu bestimmen sowie zu entscheiden, ob nur der exakte Abgabenbetrag buchmäßig erfasst werden kann.

19

Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher für zulässig zu erklären.

Zu den Vorlagefragen

20

Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 217 Abs. 2 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat verpflichtet, in seinen nationalen Rechtsvorschriften die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbeträge festzulegen, dass er spezifische Unterlagen für diese buchmäßige Erfassung vorschreibt und dass nur der genaue Abgabenbetrag buchmäßig erfasst werden kann.

21

Es ist darauf hinzuweisen, dass die „buchmäßige Erfassung“ nach Art. 217 Abs. 1 Unterabs. 1 des Zollkodex in der Eintragung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen durch die Zollbehörden besteht (Urteil vom 16. Juli 2009, Distillerie Smeets Hasselt u. a., C-126/08, Slg. 2009, I-6809, Randnr. 22).

22

Es ist weiter festzustellen, dass gemäß Art. 217 Abs. 2 des Zollkodex die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung des Abgabenbetrags von den Mitgliedstaaten geregelt werden, wobei diese Einzelheiten unterschiedlich sein können, je nachdem, ob unter Berücksichtigung der Voraussetzungen, unter denen die Zollschuld entstanden ist, die Entrichtung des dieser Schuld entsprechenden Abgabenbetrags für die Zollbehörden gesichert ist oder nicht.

23

Da Art. 217 des Zollkodex nicht die Einzelheiten der „buchmäßigen“ Erfassung im Sinne dieser Bestimmung und daher auch keine technischen oder förmlichen Mindestanforderungen vorschreibt, ist die buchmäßige Erfassung so durchzuführen, dass gesichert ist, dass die zuständigen Zollbehörden den genauen Betrag der einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eintragen, um insbesondere zu ermöglichen, dass die buchmäßige Erfassung der betreffenden Beträge auch gegenüber dem Schuldner mit Sicherheit festgestellt wird (Urteil vom 28. Januar 2010, Direct Parcel Distribution Belgium, C-264/08, Slg. 2010, I-731, Randnr. 23).

24

Folglich sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, in ihren nationalen Rechtsvorschriften die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Zollabgaben festzulegen, da innerbehördliche Maßnahmen der Zollverwaltung ausreichend sind.

25

Was die Art der geforderten Unterlagen betrifft, können die Mitgliedstaaten außerdem, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, in Anbetracht des Ermessens, über das sie gemäß Art. 217 Abs. 2 des Zollkodex verfügen, vorsehen, dass die buchmäßige Erfassung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags erfolgt, indem dieser Betrag in das Protokoll eingetragen wird, das von den zuständigen Zollbehörden erstellt und mit dem eine Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften festgestellt wird (Urteile Distillerie Smeets Hasselt u. a., Randnr. 25, sowie Direct Parcel Distribution Belgium, Randnr. 24).

26

Daher sieht Art. 217 Abs. 2 des Zollkodex keine Verpflichtung vor, als Unterlage die Bücher zu verwenden, da ein Papier oder ein elektronischer Träger ausreichen können, sofern die exakte Höhe der Zollabgaben dort eingetragen wird.

27

Was die Eintragung des genauen Betrags der buchmäßig zu erfassenden Zollabgaben betrifft, ist nämlich in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils darauf hingewiesen worden, dass die buchmäßige Erfassung so durchzuführen ist, dass gesichert ist, dass die zuständigen Zollbehörden den genauen Betrag der einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eintragen.

28

Wenn dieser Betrag jedoch unrichtig ist, gilt auch der mitgeteilte Betrag nicht. Die Zollbehörden können diesen Betrag allerdings in den Büchern berichtigen und eine neue Mitteilung an den Schuldner vornehmen.

29

Gemäß Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex muss nämlich der Mitteilung des Betrags der zu erhebenden Abgaben die buchmäßige Erfassung dieses Betrags durch die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats vorausgegangen sein, und wenn eine buchmäßige Erfassung gemäß Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex nicht stattgefunden hat, kann dieser Betrag von diesen Behörden nicht erhoben werden, die jedoch die Möglichkeit behalten, unter Beachtung der in Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen und der zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollschuld entstanden ist, geltenden Verjährungsvorschriften eine neue Mitteilung des Betrags vorzunehmen (vgl. u. a. Beschluss vom 9. Juli 2008, Gerlach & Co., C-477/07, Randnr. 30, sowie Urteil Direct Parcel Distribution Belgium, Randnr. 39).

30

Nach alledem ist somit auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 217 Abs. 2 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass er keine Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung im Sinne dieser Bestimmung vorschreibt und es daher den Mitgliedstaaten überlässt, die Einzelheiten hinsichtlich der buchmäßigen Erfassung der einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbeträge zu regeln, wobei die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung in ihren nationalen Rechtsvorschriften festzulegen, diese Erfassung aber so durchzuführen ist, dass gesichert ist, dass die zuständigen Zollbehörden den genauen Betrag der einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eintragen, um insbesondere zu ermöglichen, dass die buchmäßige Erfassung der entsprechenden Beträge auch gegenüber dem Schuldner mit Sicherheit festgestellt wird.

Kosten

31

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 217 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er keine Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung im Sinne dieser Bestimmung vorschreibt und es daher den Mitgliedstaaten überlässt, die Einzelheiten hinsichtlich der buchmäßigen Erfassung der einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbeträge zu regeln, wobei die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung in ihren nationalen Rechtsvorschriften festzulegen, diese Erfassung aber so durchzuführen ist, dass gesichert ist, dass die zuständigen Zollbehörden den genauen Betrag der einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eintragen, um insbesondere zu ermöglichen, dass die buchmäßige Erfassung der entsprechenden Beträge auch gegenüber dem Schuldner mit Sicherheit festgestellt wird.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.