Rechtssache C-326/11
J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard BV
gegen
Staatssecretaris van Financiën
(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 13 Teil B Buchst. g in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Buchst. a — Lieferung von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden — Lieferung eines Gebäudes, an dem Arbeiten stattfinden, um durch Umbau ein neues Gebäude zu errichten — Fortsetzung und Fertigstellung der Arbeiten durch den Käufer nach der Lieferung — Befreiung von der Mehrwertsteuer“
Leitsätze des Urteils
Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerbare Umsätze – Beurteilungskriterien – Absicht der Parteien in Bezug auf die Frage, ob ein Umsatz der Steuer unterliegt – Verpflichtung, eine Gesamtwürdigung des betreffenden Vorgangs vorzunehmen
Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verbot des Rechtsmissbrauchs
Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie – Befreiung der Lieferungen von Gebäuden und des dazugehörigen Grund und Bodens – Umfang – Lieferung einer aus einem Grundstück und einem alten Gebäude, dessen Umbau in ein neues Gebäude im Gang ist, bestehenden Immobilie – Altes Gebäude, an dem erst teilweise Abrissarbeiten durchgeführt wurden und das teilweise noch genutzt wurde – Einbeziehung
(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. g)
Zur Klärung der Frage, ob ein Umsatz der Mehrwertsteuer unterliegt, ist die erklärte Absicht der Parteien im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände dieses Vorgangs zu berücksichtigen, wenn sie durch objektive Anhaltspunkte bestätigt wird. Zu diesen Anhaltspunkten gehören der Fortschritt der Umbauarbeiten des Verkäufers zum Zeitpunkt der Lieferung und gegebenenfalls die Nutzung der betreffenden Immobilie zu diesem Zeitpunkt.
(vgl. Randnrn. 33-34)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 35)
Art. 13 Teil B Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Lieferung einer aus einem Grundstück und einem alten Gebäude, dessen Umbau in ein neues Gebäude im Gang ist, bestehenden Immobilie, unter die in der erstgenannten Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer fällt, wenn zum Zeitpunkt dieser Lieferung am alten Gebäude erst teilweise Abrissarbeiten durchgeführt wurden und es zumindest teilweise noch als solches genutzt wurde.
(vgl. Randnr. 39 und Tenor)
Rechtssache C-326/11
J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard BV
gegen
Staatssecretaris van Financiën
(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 13 Teil B Buchst. g in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Buchst. a — Lieferung von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden — Lieferung eines Gebäudes, an dem Arbeiten stattfinden, um durch Umbau ein neues Gebäude zu errichten — Fortsetzung und Fertigstellung der Arbeiten durch den Käufer nach der Lieferung — Befreiung von der Mehrwertsteuer“
Leitsätze des Urteils
Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Steuerbare Umsätze — Beurteilungskriterien — Absicht der Parteien in Bezug auf die Frage, ob ein Umsatz der Steuer unterliegt — Verpflichtung, eine Gesamtwürdigung des betreffenden Vorgangs vorzunehmen
Recht der Europäischen Union — Grundsätze — Verbot des Rechtsmissbrauchs
Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie — Befreiung der Lieferungen von Gebäuden und des dazugehörigen Grund und Bodens — Umfang — Lieferung einer aus einem Grundstück und einem alten Gebäude, dessen Umbau in ein neues Gebäude im Gang ist, bestehenden Immobilie — Altes Gebäude, an dem erst teilweise Abrissarbeiten durchgeführt wurden und das teilweise noch genutzt wurde — Einbeziehung
(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. g)
Zur Klärung der Frage, ob ein Umsatz der Mehrwertsteuer unterliegt, ist die erklärte Absicht der Parteien im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände dieses Vorgangs zu berücksichtigen, wenn sie durch objektive Anhaltspunkte bestätigt wird. Zu diesen Anhaltspunkten gehören der Fortschritt der Umbauarbeiten des Verkäufers zum Zeitpunkt der Lieferung und gegebenenfalls die Nutzung der betreffenden Immobilie zu diesem Zeitpunkt.
(vgl. Randnrn. 33-34)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 35)
Art. 13 Teil B Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Lieferung einer aus einem Grundstück und einem alten Gebäude, dessen Umbau in ein neues Gebäude im Gang ist, bestehenden Immobilie, unter die in der erstgenannten Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer fällt, wenn zum Zeitpunkt dieser Lieferung am alten Gebäude erst teilweise Abrissarbeiten durchgeführt wurden und es zumindest teilweise noch als solches genutzt wurde.
(vgl. Randnr. 39 und Tenor)