Rechtssache C-310/11

Grattan plc

gegen

The Commissioners of Her Majesty’s Revenue & Customs

(Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber])

„Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Zweite Richtlinie 67/228/EWG — Art. 8 Buchst. a — Sechste Richtlinie 77/388/EWG — Lieferung von Gegenständen — Besteuerungsgrundlage — Von einer Versandhandelsgesellschaft an ihren Vertreter gezahlte Provision — Drittkundenkäufe — Preisnachlass nach dem Steuertatbestand — Unmittelbare Wirkung“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Dezember 2012

  1. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinien 67/228 und 77/388 – Nicht vergleichbarer Harmonisierungsgrad

    (Richtlinien 67/228 und 77/388 des Rates)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Besteuerungsgrundlage – Lieferung von Gegenständen – Von einer Versandhandelsgesellschaft an ihren Vertreter gezahlte Provision für bereits erfolgte Lieferungen – Möglichkeit, nach der Richtlinie 67/228 die Besteuerungsgrundlage nachträglich zu vermindern – Fehlen

    (Richtlinie 67/228 des Rates, Art. 8 Buchst. a)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 33)

  2.  Art. 8 Buchst. a der Zweiten Richtlinie 67/228 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass er einem Steuerpflichtigen nicht das Recht einräumt, die Besteuerungsgrundlage für eine Lieferung von Gegenständen als rückwirkend vermindert zu behandeln, wenn ein Vertreter nach dem Zeitpunkt dieser Lieferung von Gegenständen eine Gutschrift des Lieferers erhalten hat, die er nach seiner Wahl entweder als Geldzahlung oder als Gutschrift auf dem Lieferer geschuldete Beträge für bereits erfolgte Lieferungen von Gegenständen abgerufen hat.

    (vgl. Randnr. 37 und Tenor)


Rechtssache C-310/11

Grattan plc

gegen

The Commissioners of Her Majesty’s Revenue & Customs

(Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber])

„Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Zweite Richtlinie 67/228/EWG — Art. 8 Buchst. a — Sechste Richtlinie 77/388/EWG — Lieferung von Gegenständen — Besteuerungsgrundlage — Von einer Versandhandelsgesellschaft an ihren Vertreter gezahlte Provision — Drittkundenkäufe — Preisnachlass nach dem Steuertatbestand — Unmittelbare Wirkung“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Dezember 2012

  1. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinien 67/228 und 77/388 — Nicht vergleichbarer Harmonisierungsgrad

    (Richtlinien 67/228 und 77/388 des Rates)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Besteuerungsgrundlage — Lieferung von Gegenständen — Von einer Versandhandelsgesellschaft an ihren Vertreter gezahlte Provision für bereits erfolgte Lieferungen — Möglichkeit, nach der Richtlinie 67/228 die Besteuerungsgrundlage nachträglich zu vermindern — Fehlen

    (Richtlinie 67/228 des Rates, Art. 8 Buchst. a)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 33)

  2.  Art. 8 Buchst. a der Zweiten Richtlinie 67/228 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass er einem Steuerpflichtigen nicht das Recht einräumt, die Besteuerungsgrundlage für eine Lieferung von Gegenständen als rückwirkend vermindert zu behandeln, wenn ein Vertreter nach dem Zeitpunkt dieser Lieferung von Gegenständen eine Gutschrift des Lieferers erhalten hat, die er nach seiner Wahl entweder als Geldzahlung oder als Gutschrift auf dem Lieferer geschuldete Beträge für bereits erfolgte Lieferungen von Gegenständen abgerufen hat.

    (vgl. Randnr. 37 und Tenor)