Rechtssache C‑292/11 P

Europäische Kommission

gegen

Portugiesische Republik

„Rechtsmittel — Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt worden ist — Zwangsgeld — Zahlungsverlangen — Aufhebung der die Vertragsverletzung begründenden nationalen Regelung — Beurteilung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat ergriffen hat, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, durch die Kommission — Grenzen — Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Januar 2014

  1. Vertragsverletzungsklage — Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird — Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils — Besonderes gerichtliches Verfahren zur Durchführung der Urteile des Gerichtshofs — Behandlung der Verstöße, die der Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 258 AEUV als begründet angesehen hat

    (Art. 258 AEUV und 260 Abs. 2 AEUV)

  2. Vertragsverletzungsklage — Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Verstoß gegen die Verpflichtung, ein Urteil durchzuführen, festgestellt wird und ein Zwangsgeld verhängt wird — Beurteilung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat ergriffen hat, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, durch die Kommission — Grenzen

    (Art. 258 AEUV bis 260 AEUV)

  3. Gerichtliches Verfahren — Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht — Nichtigkeitsklage eines Mitgliedstaats gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der ein Zwangsgeld in Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs festgesetzt worden ist — Zuständigkeit des Gerichts, um die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der in Rede stehenden nationalen Regelung zu kontrollieren — Grenzen

    (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 1 und 260 Abs. 2 AEUV)

  4. Gerichtliches Verfahren — Urteilsbegründung — Umfang

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 36)

  1.  Im Rahmen des in Art. 260 AEUV vorgesehenen Verfahrens können nur Verstöße gegen Verpflichtungen des Mitgliedstaats aus dem AEU-Vertrag behandelt werden, die der Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 258 AEUV als begründet angesehen hat.

    Im Gegensatz zum Verfahren nach Art. 258 AEUV, das darauf abzielt, ein unionsrechtswidriges Verhalten eines Mitgliedstaats feststellen und beenden zu lassen, hat das in Art. 260 AEUV vorgesehene Verfahren nämlich einen sehr viel begrenzteren Gegenstand, indem es nur bezweckt, einen säumigen Mitgliedstaat zu veranlassen, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen. Infolgedessen ist das letztgenannte Verfahren als ein besonderes gerichtliches Verfahren der Durchführung von Urteilen des Gerichtshofs, mit anderen Worten als ein Vollstreckungsverfahren anzusehen.

    (vgl. Rn. 39, 40)

  2.  Wenn im Rahmen der Prüfung der Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs nach Art. 260 AEUV Streit zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat über die Eignung einer nicht zuvor vom Gerichtshof geprüften Praxis oder nationalen Regelung zur Durchführung eines solchen Urteils besteht, darf die Kommission nicht durch den Erlass einer Entscheidung diesen Streit selbst entscheiden und daraus die notwendigen Konsequenzen für die Berechnung des Zwangsgelds ziehen.

    Zwar trifft es nämlich zu, dass die Kommission im Rahmen der Vollstreckung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem einem Mitgliedstaat ein Zwangsgeld auferlegt wird, die Maßnahmen beurteilen können muss, die der Mitgliedstaat erlassen hat, um dem Urteil, mit dem eine Verurteilung ausgesprochen wird, nachzukommen, jedoch darf die Ausübung dieser Beurteilungsbefugnis die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht nicht beeinträchtigen. Da sich jedoch nach dem System der Art. 258 AEUV bis 260 AEUV nur aus einem Urteil des Gerichtshofs ergeben kann, welche Rechte und Pflichten die Mitgliedstaaten haben und wie ihr Verhalten zu beurteilen ist, sind die Prüfung der Maßnahmen, die dieser Mitgliedstaat zu dem Zweck erlassen hat, einem solchen Urteil nachzukommen, und die Erhebung der in Anwendung der verhängten Sanktionen geschuldeten Beträge durch die Kommission unter Berücksichtigung der Abgrenzung der Vertragsverletzung vorzunehmen, wie sie der Gerichtshof in seinen gemäß den Art. 258 AEUV und 260 AEUV erlassenen Urteilen vorgenommen hat.

    Ferner würde es zur Verletzung der den Mitgliedstaaten im Rahmen der Vertragsverletzungsverfahren zustehenden verfahrensrechtlichen Verteidigungsrechte führen, wenn der Kommission ein größerer Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Bewertung der Maßnahmen zur Durchführung eines nach Art. 260 Abs. 2 AEUV ergangenen Urteils zuerkannt würde. Nach den Art. 258 AEUV bis 260 AEUV können nämlich die Mitgliedstaaten, denen die Kommission vorwirft, sie hätten ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nicht beachtet, ihren Standpunkt u. a. in einem Vorverfahren darlegen. Dieses Vorverfahren soll nämlich gerade dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen Verpflichtungen nachzukommen oder sich gegenüber den Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen.

    (vgl. Rn. 41, 47-49, 52, 55, 56)

  3.  Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der sie den vom Mitgliedstaat als Zwangsgeld, zu dem er vom Gerichtshof in Anwendung von Art. 260 AEUV verurteilt worden ist, geschuldeten Betrag festsetzt, kann das Gericht nicht zur Beurteilung der Eignung einer nicht zuvor vom Gerichtshof geprüften Praxis oder nationalen Regelung, die Durchführung eines solchen Vertragsverletzungsurteils zu gewährleisten, durch die Kommission Stellung nehmen. Dadurch würde das Gericht nämlich unweigerlich zur Vereinbarkeit einer solchen Praxis oder Regelung mit dem Unionsrecht Stellung nehmen und somit in die entsprechende ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs eingreifen.

    (vgl. Rn. 51)

  4.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 72)


Rechtssache C‑292/11 P

Europäische Kommission

gegen

Portugiesische Republik

„Rechtsmittel — Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt worden ist — Zwangsgeld — Zahlungsverlangen — Aufhebung der die Vertragsverletzung begründenden nationalen Regelung — Beurteilung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat ergriffen hat, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, durch die Kommission — Grenzen — Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Januar 2014

  1. Vertragsverletzungsklage – Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Besonderes gerichtliches Verfahren zur Durchführung der Urteile des Gerichtshofs – Behandlung der Verstöße, die der Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 258 AEUV als begründet angesehen hat

    (Art. 258 AEUV und 260 Abs. 2 AEUV)

  2. Vertragsverletzungsklage – Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Verstoß gegen die Verpflichtung, ein Urteil durchzuführen, festgestellt wird und ein Zwangsgeld verhängt wird – Beurteilung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat ergriffen hat, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, durch die Kommission – Grenzen

    (Art. 258 AEUV bis 260 AEUV)

  3. Gerichtliches Verfahren – Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht – Nichtigkeitsklage eines Mitgliedstaats gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der ein Zwangsgeld in Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs festgesetzt worden ist – Zuständigkeit des Gerichts, um die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der in Rede stehenden nationalen Regelung zu kontrollieren – Grenzen

    (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 1 und 260 Abs. 2 AEUV)

  4. Gerichtliches Verfahren – Urteilsbegründung – Umfang

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 36)

  1.  Im Rahmen des in Art. 260 AEUV vorgesehenen Verfahrens können nur Verstöße gegen Verpflichtungen des Mitgliedstaats aus dem AEU-Vertrag behandelt werden, die der Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 258 AEUV als begründet angesehen hat.

    Im Gegensatz zum Verfahren nach Art. 258 AEUV, das darauf abzielt, ein unionsrechtswidriges Verhalten eines Mitgliedstaats feststellen und beenden zu lassen, hat das in Art. 260 AEUV vorgesehene Verfahren nämlich einen sehr viel begrenzteren Gegenstand, indem es nur bezweckt, einen säumigen Mitgliedstaat zu veranlassen, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen. Infolgedessen ist das letztgenannte Verfahren als ein besonderes gerichtliches Verfahren der Durchführung von Urteilen des Gerichtshofs, mit anderen Worten als ein Vollstreckungsverfahren anzusehen.

    (vgl. Rn. 39, 40)

  2.  Wenn im Rahmen der Prüfung der Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs nach Art. 260 AEUV Streit zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat über die Eignung einer nicht zuvor vom Gerichtshof geprüften Praxis oder nationalen Regelung zur Durchführung eines solchen Urteils besteht, darf die Kommission nicht durch den Erlass einer Entscheidung diesen Streit selbst entscheiden und daraus die notwendigen Konsequenzen für die Berechnung des Zwangsgelds ziehen.

    Zwar trifft es nämlich zu, dass die Kommission im Rahmen der Vollstreckung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem einem Mitgliedstaat ein Zwangsgeld auferlegt wird, die Maßnahmen beurteilen können muss, die der Mitgliedstaat erlassen hat, um dem Urteil, mit dem eine Verurteilung ausgesprochen wird, nachzukommen, jedoch darf die Ausübung dieser Beurteilungsbefugnis die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht nicht beeinträchtigen. Da sich jedoch nach dem System der Art. 258 AEUV bis 260 AEUV nur aus einem Urteil des Gerichtshofs ergeben kann, welche Rechte und Pflichten die Mitgliedstaaten haben und wie ihr Verhalten zu beurteilen ist, sind die Prüfung der Maßnahmen, die dieser Mitgliedstaat zu dem Zweck erlassen hat, einem solchen Urteil nachzukommen, und die Erhebung der in Anwendung der verhängten Sanktionen geschuldeten Beträge durch die Kommission unter Berücksichtigung der Abgrenzung der Vertragsverletzung vorzunehmen, wie sie der Gerichtshof in seinen gemäß den Art. 258 AEUV und 260 AEUV erlassenen Urteilen vorgenommen hat.

    Ferner würde es zur Verletzung der den Mitgliedstaaten im Rahmen der Vertragsverletzungsverfahren zustehenden verfahrensrechtlichen Verteidigungsrechte führen, wenn der Kommission ein größerer Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Bewertung der Maßnahmen zur Durchführung eines nach Art. 260 Abs. 2 AEUV ergangenen Urteils zuerkannt würde. Nach den Art. 258 AEUV bis 260 AEUV können nämlich die Mitgliedstaaten, denen die Kommission vorwirft, sie hätten ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nicht beachtet, ihren Standpunkt u. a. in einem Vorverfahren darlegen. Dieses Vorverfahren soll nämlich gerade dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen Verpflichtungen nachzukommen oder sich gegenüber den Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen.

    (vgl. Rn. 41, 47-49, 52, 55, 56)

  3.  Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der sie den vom Mitgliedstaat als Zwangsgeld, zu dem er vom Gerichtshof in Anwendung von Art. 260 AEUV verurteilt worden ist, geschuldeten Betrag festsetzt, kann das Gericht nicht zur Beurteilung der Eignung einer nicht zuvor vom Gerichtshof geprüften Praxis oder nationalen Regelung, die Durchführung eines solchen Vertragsverletzungsurteils zu gewährleisten, durch die Kommission Stellung nehmen. Dadurch würde das Gericht nämlich unweigerlich zur Vereinbarkeit einer solchen Praxis oder Regelung mit dem Unionsrecht Stellung nehmen und somit in die entsprechende ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs eingreifen.

    (vgl. Rn. 51)

  4.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 72)