Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. März 2013 – Viega/Kommission

(Rechtssache C-276/11 P)

„Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartell — Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen — Löt- und Pressfittings — Beweisverfahren und -würdigung — Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht — Begründungspflicht — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“

1. 

Rechtsmittel — Gründe — Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung — Unzulässigkeit — Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 AEUV, Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 28-30)

2. 

Unionsrecht — Grundsätze — Verteidigungsrechte — Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht — Pflicht zum Eingehen auf das gesamte Vorbringen der Parteien — Fehlen (vgl. Randnrn. 34-36)

3. 

Rechtsmittel — Gründe — Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Weigerung des Gerichts, eine Beweisaufnahme anzuordnen, durch den Gerichtshof — Bedeutung (Art. 256 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 66 § 1) (vgl. Randnrn. 39, 40)

4. 

Rechtsmittel — Gründe — Unzureichende Begründung — Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung — Zulässigkeit — Voraussetzungen (Art. 256 AEUV, Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 44, 45)

5. 

Rechtsmittel — Gründe — Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird — Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV, Satzung des Gerichtshofs, Art. 58, Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 58, 59)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011, Viega/Kommission (T-375/06), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen hat, mit der diese die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen in Bezug auf ein Kartell im Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen und, hilfsweise, die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße beantragt hat – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Begründungspflicht – Verstoß gegen die Grundsätze des Beweisverfahrens – Verletzung von Art. 81 Abs. 1 EG und von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Die Viega GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. März 2013 – Viega/Kommission

(Rechtssache C-276/11 P)

„Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartell — Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen — Löt- und Pressfittings — Beweisverfahren und -würdigung — Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht — Begründungspflicht — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“

1. 

Rechtsmittel — Gründe — Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung — Unzulässigkeit — Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 AEUV, Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 28-30)

2. 

Unionsrecht — Grundsätze — Verteidigungsrechte — Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht — Pflicht zum Eingehen auf das gesamte Vorbringen der Parteien — Fehlen (vgl. Randnrn. 34-36)

3. 

Rechtsmittel — Gründe — Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Weigerung des Gerichts, eine Beweisaufnahme anzuordnen, durch den Gerichtshof — Bedeutung (Art. 256 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 66 § 1) (vgl. Randnrn. 39, 40)

4. 

Rechtsmittel — Gründe — Unzureichende Begründung — Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung — Zulässigkeit — Voraussetzungen (Art. 256 AEUV, Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 44, 45)

5. 

Rechtsmittel — Gründe — Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird — Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV, Satzung des Gerichtshofs, Art. 58, Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 58, 59)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011, Viega/Kommission (T-375/06), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen hat, mit der diese die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen in Bezug auf ein Kartell im Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen und, hilfsweise, die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße beantragt hat – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Begründungspflicht – Verstoß gegen die Grundsätze des Beweisverfahrens – Verletzung von Art. 81 Abs. 1 EG und von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Die Viega GmbH & Co. KG trägt die Kosten.