Rechtssache C-271/11
Techniko Epimelitirio Elladas (TEE) u. a.
gegen
Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis u. a.
(Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias)
„Luftverkehr — Verordnung Nr. 2042/2003 — Technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Zivilluftfahrt — Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen — Genehmigung für Mitglieder des Personals, das Prüftätigkeiten ausführt — Erforderliche Qualifikationen“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012
Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Zuständigkeit des nationalen Gerichts – Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits – Erforderlichkeit einer Vorlage und Erheblichkeit der gestellten Fragen – Beurteilung durch das nationale Gericht
(Art. 267 AEUV)
Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Auslegungsersuchen aufgrund der sich aus einer Verweisung im nationalen Recht ergebenden Anwendbarkeit von Vorschriften des Unionsrechts – Zuständigkeit für diese Auslegung
(Art. 267 AEUV)
Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 2042/2003 – Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen – Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen – Von einem Mitgliedstaaten erlassene Maßnahmen zur Verteilung der Tätigkeiten der Lufttüchtigkeitsprüfung auf mehrere spezialisierte Kategorien von Prüfern innerhalb der zuständigen Behörde – Zulässigkeit
(Verordnung Nr. 2042/2003 der Kommission, Art. 2 und Anhang I Vorschrift M.B.902)
Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 2042/2003 – Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen – Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen – Erforderliche Qualifikationen – Fünfjährige Erfahrung im Bereich Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit – Erfahrung, die sämtliche Aspekte der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit abdecken muss
(Verordnung Nr. 2042/2003 der Kommission, Anhang I Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 1)
Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 2042/2003 – Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen – Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen – Erforderliche Qualifikationen – Fünfjährige Erfahrung im Bereich Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit – Voraussetzungen für den Erwerb der Erfahrung – Bestimmung durch die Mitgliedstaaten – Zulässigkeit
(Verordnung Nr. 2042/2003 der Kommission, Anhang I Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 1)
Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 2042/2003 – Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen – Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen – Erforderliche Qualifikationen – Unterschied zwischen den Inhabern einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen und den Inhabern eines Hochschulabschlusses – Fehlen
(Verordnung Nr. 2042/2003 der Kommission, Anhang I Vorschrift M.B.902 Buchst. b und Anhang III)
Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 2042/2003 – Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen – Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen – Erforderliche Qualifikationen – Pflicht, zuvor alle erforderlichen Aus- und Fortbildungen absolviert zu haben und beurteilt worden zu sein
(Verordnung Nr. 2042/2003 der Kommission, Anhang I Vorschrift M.B.902 Buchst. b)
Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 2042/2003 – Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen – Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen – Erforderliche Qualifikationen – Pflicht, eine Position mit entsprechenden Verantwortlichkeiten bekleidet zu haben – Bedeutung
(Verordnung Nr. 2042/2003 der Kommission, Anhang I Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 4)
Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 2042/2003 – Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen – Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen – Pflicht der Mitgliedstaaten, die Befähigung der Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung diese Tätigkeiten ausübten, automatisch und ohne Auswahlverfahren zu bescheinigen – Fehlen
(Verordnung Nr. 2042/2003 der Kommission)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 29, 30)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 34)
Art. 2 und die Vorschrift M.B.902 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, beim Erlass ergänzender Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung die Tätigkeiten der Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen innerhalb der in der Vorschrift M.B.902 vorgesehenen zuständigen Behörde auf mehrere spezialisierte Kategorien von Prüfern zu verteilen.
(vgl. Randnr. 48, Tenor 1)
Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 1 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ist dahin auszulegen, dass jede Person, die mit der Lufttüchtigkeitsprüfung – unter welchem Aspekt auch immer – von Luftfahrzeugen betraut ist, über eine fünfjährige Erfahrung verfügen muss, die sämtliche Aspekte der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs abdeckt und nur diese.
(vgl. Randnr. 53, Tenor 2)
Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 1 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten bestimmen können, unter welchen Bedingungen die mindestens fünfjährige Erfahrung im Bereich Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben wird, über die das mit der Lufttüchtigkeitsprüfung von Luftfahrzeugen betraute Personal verfügen muss. Insbesondere können sie entscheiden, die Erfahrung zu berücksichtigen, die im Rahmen einer Beschäftigung in einem Instandhaltungsbetrieb für Luftfahrzeuge, im Rahmen eines Praktikums in einem beruflichen Umfeld während des Studiums der Luftfahrttechnik oder auch durch die frühere Wahrnehmung von Aufgaben eines Lufttüchtigkeitsprüfers erworben wurde.
(vgl. Randnr. 60, Tenor 3)
Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ist dahin auszulegen, dass sie nicht zwischen den Inhabern einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen im Sinne des Anhangs III („Teil-66“) dieser Verordnung und den Inhabern eines Hochschulabschlusses unterscheidet.
(vgl. Randnr. 67, Tenor 4)
Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ist dahin auszulegen, dass nur Personen als Lufttüchtigkeitsprüfer von Luftfahrzeugen tätig sein können, die zuvor alle nach dieser Vorschrift erforderlichen Aus- und Fortbildungen absolviert haben und deren Kenntnisse und Fähigkeiten nach Abschluss dieser Schulungsprogramme bewertet wurden.
(vgl. Randnr. 73, Tenor 5)
Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ist dahin auszulegen, dass nur die Personen als Lufttüchtigkeitsprüfer von Luftfahrzeugen tätig sein dürfen, die zuvor eine Position mit entsprechenden Verantwortlichkeiten bekleidet haben, die sowohl ihre Fähigkeit belegt, die erforderlichen technischen Kontrollen durchzuführen, als auch die Fähigkeit, zu beurteilen, ob die Ergebnisse dieser Kontrollen es erlauben, die Dokumente auszustellen, die die Lufttüchtigkeit des geprüften Luftfahrzeugs bescheinigen.
Die entsprechenden Verantwortlichkeiten, die mit der Position, die die mit der Lufttüchtigkeitsprüfung von Luftfahrzeugen betrauten Personen bekleiden, einhergehen müssen, sind nicht nur unter einem hierarchischen Blickwinkel zu betrachten, sondern im Hinblick auf die wahrzunehmenden Aufgaben zu beurteilen, die die Beherrschung sämtlicher Prozesse verlangen, durch die sichergestellt wird, dass das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt seiner Lebensdauer die geltenden Anforderungen an die Lufttüchtigkeit erfüllt und sicher betrieben werden kann.
(vgl. Randnrn. 77, 78, Tenor 6)
Die Verordnung Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ist dahin auszulegen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, vorzusehen, dass die Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Tätigkeit eines Lufttüchtigkeitsprüfers von Luftfahrzeugen ausübten, diese automatisch und ohne Auswahlverfahren weiter ausüben.
(vgl. Randnr. 84, Tenor 7)
Rechtssache C-271/11
Techniko Epimelitirio Elladas (TEE) u. a.
gegen
Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis u. a.
(Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias)
„Luftverkehr — Verordnung Nr. 2042/2003 — Technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Zivilluftfahrt — Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen — Genehmigung für Mitglieder des Personals, das Prüftätigkeiten ausführt — Erforderliche Qualifikationen“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012
Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Zuständigkeit des nationalen Gerichts — Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits — Erforderlichkeit einer Vorlage und Erheblichkeit der gestellten Fragen — Beurteilung durch das nationale Gericht
(Art. 267 AEUV)
Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Auslegungsersuchen aufgrund der sich aus einer Verweisung im nationalen Recht ergebenden Anwendbarkeit von Vorschriften des Unionsrechts — Zuständigkeit für diese Auslegung
(Art. 267 AEUV)
Verkehr — Luftverkehr — Verordnung Nr. 2042/2003 — Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen — Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen — Von einem Mitgliedstaaten erlassene Maßnahmen zur Verteilung der Tätigkeiten der Lufttüchtigkeitsprüfung auf mehrere spezialisierte Kategorien von Prüfern innerhalb der zuständigen Behörde — Zulässigkeit
(Verordnung Nr. 2042/2003 der Kommission, Art. 2 und Anhang I Vorschrift M.B.902)
Verkehr — Luftverkehr — Verordnung Nr. 2042/2003 — Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen — Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen — Erforderliche Qualifikationen — Fünfjährige Erfahrung im Bereich Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit — Erfahrung, die sämtliche Aspekte der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit abdecken muss
(Verordnung Nr. 2042/2003 der Kommission, Anhang I Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 1)
Verkehr — Luftverkehr — Verordnung Nr. 2042/2003 — Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen — Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen — Erforderliche Qualifikationen — Fünfjährige Erfahrung im Bereich Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit — Voraussetzungen für den Erwerb der Erfahrung — Bestimmung durch die Mitgliedstaaten — Zulässigkeit
(Verordnung Nr. 2042/2003 der Kommission, Anhang I Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 1)
Verkehr — Luftverkehr — Verordnung Nr. 2042/2003 — Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen — Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen — Erforderliche Qualifikationen — Unterschied zwischen den Inhabern einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen und den Inhabern eines Hochschulabschlusses — Fehlen
(Verordnung Nr. 2042/2003 der Kommission, Anhang I Vorschrift M.B.902 Buchst. b und Anhang III)
Verkehr — Luftverkehr — Verordnung Nr. 2042/2003 — Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen — Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen — Erforderliche Qualifikationen — Pflicht, zuvor alle erforderlichen Aus- und Fortbildungen absolviert zu haben und beurteilt worden zu sein
(Verordnung Nr. 2042/2003 der Kommission, Anhang I Vorschrift M.B.902 Buchst. b)
Verkehr — Luftverkehr — Verordnung Nr. 2042/2003 — Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen — Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen — Erforderliche Qualifikationen — Pflicht, eine Position mit entsprechenden Verantwortlichkeiten bekleidet zu haben — Bedeutung
(Verordnung Nr. 2042/2003 der Kommission, Anhang I Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 4)
Verkehr — Luftverkehr — Verordnung Nr. 2042/2003 — Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen — Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen — Pflicht der Mitgliedstaaten, die Befähigung der Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung diese Tätigkeiten ausübten, automatisch und ohne Auswahlverfahren zu bescheinigen — Fehlen
(Verordnung Nr. 2042/2003 der Kommission)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 29, 30)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 34)
Art. 2 und die Vorschrift M.B.902 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, beim Erlass ergänzender Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung die Tätigkeiten der Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen innerhalb der in der Vorschrift M.B.902 vorgesehenen zuständigen Behörde auf mehrere spezialisierte Kategorien von Prüfern zu verteilen.
(vgl. Randnr. 48, Tenor 1)
Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 1 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ist dahin auszulegen, dass jede Person, die mit der Lufttüchtigkeitsprüfung – unter welchem Aspekt auch immer – von Luftfahrzeugen betraut ist, über eine fünfjährige Erfahrung verfügen muss, die sämtliche Aspekte der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs abdeckt und nur diese.
(vgl. Randnr. 53, Tenor 2)
Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 1 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten bestimmen können, unter welchen Bedingungen die mindestens fünfjährige Erfahrung im Bereich Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben wird, über die das mit der Lufttüchtigkeitsprüfung von Luftfahrzeugen betraute Personal verfügen muss. Insbesondere können sie entscheiden, die Erfahrung zu berücksichtigen, die im Rahmen einer Beschäftigung in einem Instandhaltungsbetrieb für Luftfahrzeuge, im Rahmen eines Praktikums in einem beruflichen Umfeld während des Studiums der Luftfahrttechnik oder auch durch die frühere Wahrnehmung von Aufgaben eines Lufttüchtigkeitsprüfers erworben wurde.
(vgl. Randnr. 60, Tenor 3)
Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ist dahin auszulegen, dass sie nicht zwischen den Inhabern einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen im Sinne des Anhangs III („Teil-66“) dieser Verordnung und den Inhabern eines Hochschulabschlusses unterscheidet.
(vgl. Randnr. 67, Tenor 4)
Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ist dahin auszulegen, dass nur Personen als Lufttüchtigkeitsprüfer von Luftfahrzeugen tätig sein können, die zuvor alle nach dieser Vorschrift erforderlichen Aus- und Fortbildungen absolviert haben und deren Kenntnisse und Fähigkeiten nach Abschluss dieser Schulungsprogramme bewertet wurden.
(vgl. Randnr. 73, Tenor 5)
Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ist dahin auszulegen, dass nur die Personen als Lufttüchtigkeitsprüfer von Luftfahrzeugen tätig sein dürfen, die zuvor eine Position mit entsprechenden Verantwortlichkeiten bekleidet haben, die sowohl ihre Fähigkeit belegt, die erforderlichen technischen Kontrollen durchzuführen, als auch die Fähigkeit, zu beurteilen, ob die Ergebnisse dieser Kontrollen es erlauben, die Dokumente auszustellen, die die Lufttüchtigkeit des geprüften Luftfahrzeugs bescheinigen.
Die entsprechenden Verantwortlichkeiten, die mit der Position, die die mit der Lufttüchtigkeitsprüfung von Luftfahrzeugen betrauten Personen bekleiden, einhergehen müssen, sind nicht nur unter einem hierarchischen Blickwinkel zu betrachten, sondern im Hinblick auf die wahrzunehmenden Aufgaben zu beurteilen, die die Beherrschung sämtlicher Prozesse verlangen, durch die sichergestellt wird, dass das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt seiner Lebensdauer die geltenden Anforderungen an die Lufttüchtigkeit erfüllt und sicher betrieben werden kann.
(vgl. Randnrn. 77, 78, Tenor 6)
Die Verordnung Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ist dahin auszulegen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, vorzusehen, dass die Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Tätigkeit eines Lufttüchtigkeitsprüfers von Luftfahrzeugen ausübten, diese automatisch und ohne Auswahlverfahren weiter ausüben.
(vgl. Randnr. 84, Tenor 7)