Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 26. Januar 2012 – Kommission/Slowenien
(Rechtssache C‑185/11)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) – Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG – Nicht ordnungsgemäße und nicht vollständige Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 21)
Gegenstand
| Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 56 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3) und gegen die Art. 29 und 39 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1) |
Tenor
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1. |
Die Republik Slowenien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 3 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 geänderten Fassung und aus den Art. 29 und 39 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) in der durch die Richtlinie 2005/68 geänderten Fassung verstoßen, dass sie diese Richtlinien nicht ordnungsgemäß und nicht vollständig in ihre Rechtsordnung umgesetzt hat. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Europäische Kommission und die Republik Slowenien tragen ihre eigenen Kosten. |