Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 2001/42 – Verpflichtung der zuständigen Behörden, für bestimmte Pläne und Programme eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen – Voraussetzungen – Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des betreffenden Gebiets
(Richtlinie 2001/42 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 2 Buchst. b; Richtlinien des Rates, 79/409, Art. 4 Abs. 1 und 2, und 92/43, Art. 4 Abs. 5, 6 Abs. 3 und 7)
Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ist dahin auszulegen, dass er die Verpflichtung, einen bestimmten Plan einer Umweltprüfung zu unterziehen, davon abhängig macht, dass bei diesem Plan die Voraussetzungen für die Vornahme einer Prüfung im Sinne der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2006/105 geänderten Fassung vorliegen, wozu auch die Voraussetzung gehört, dass der Plan das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen kann. Die Prüfung, die vorgenommen wird, um festzustellen, ob die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, beschränkt sich zwangsläufig auf die Frage, ob anhand objektiver Umstände ausgeschlossen werden kann, dass der Plan oder das Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt.
(vgl. Randnr. 24 und Tenor)
Rechtssache C-177/11
Syllogos Ellinon Poleodomon kai Chorotakton
gegen
Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias & Dimosion Ergon u. a.
(Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias)
„Richtlinie 2001/42/EG — Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme — Art. 3 Abs. 2 Buchst. b — Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten“
Leitsätze des Urteils
Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 2001/42 – Verpflichtung der zuständigen Behörden, für bestimmte Pläne und Programme eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen – Voraussetzungen – Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des betreffenden Gebiets
(Richtlinie 2001/42 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 2 Buchst. b; Richtlinien des Rates, 79/409, Art. 4 Abs. 1 und 2, und 92/43, Art. 4 Abs. 5, 6 Abs. 3 und 7)
Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ist dahin auszulegen, dass er die Verpflichtung, einen bestimmten Plan einer Umweltprüfung zu unterziehen, davon abhängig macht, dass bei diesem Plan die Voraussetzungen für die Vornahme einer Prüfung im Sinne der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2006/105 geänderten Fassung vorliegen, wozu auch die Voraussetzung gehört, dass der Plan das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen kann. Die Prüfung, die vorgenommen wird, um festzustellen, ob die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, beschränkt sich zwangsläufig auf die Frage, ob anhand objektiver Umstände ausgeschlossen werden kann, dass der Plan oder das Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt.
(vgl. Randnr. 24 und Tenor)