Rechtssache C-174/11

Finanzamt Steglitz

gegen

Ines Zimmermann

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Befreiungen — Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und Abs. 2 — Mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit eng verbundene Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen — Anerkennung — Bedingungen, die auf Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, nicht anwendbar sind — Ermessen der Mitgliedstaaten — Grenzen — Grundsatz der steuerlichen Neutralität“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. November 2012

  1. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie – Befreiung von mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen – Unmittelbare Wirkung

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Ziele und Struktur – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Begriff – Neutralität der steuerlichen Belastung und Gleichbehandlung – Unterschiedliche Begriffe

    (Richtlinie 77/388 des Rates)

  3. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie – Auslegung im Licht des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität – Grenzen

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 13)

  4. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie – Befreiung von mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen – Einrichtungen mit sozialem Charakter – Kriterien – Übernahme der im vorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Kosten in mindestens zwei Drittel der Fälle durch die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe – Bedingung, die nicht geeignet ist, die Gleichbehandlung von Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, zu gewährleisten – Unzulässigkeit

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und Abs. 2 Buchst. b)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 32)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 46-48)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 50, 51)

  4.  Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern verbietet es bei einer Auslegung im Licht des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, dass die Mehrwertsteuerbefreiung der von gewerblichen Leistungserbringern erbrachten ambulanten Pflege von einer Bedingung abhängig gemacht wird, nach der die Kosten dieser Pflege im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sein müssen, wenn diese Bedingung nicht geeignet ist, im Rahmen der für die Zwecke dieser Vorschrift erfolgenden Anerkennung des sozialen Charakters von Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, die Gleichbehandlung zu gewährleisten.

    Das nationale Gericht muss anhand sämtlicher konkreter Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits auch die Anforderungen von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Sechsten Richtlinie berücksichtigen. Daher macht unabhängig davon, wie die Wendung „eng verbunden“ im Rahmen von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie auszulegen ist, Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Gedankenstrich der Richtlinie die Befreiung jedenfalls von der Voraussetzung abhängig, dass die betreffenden Lieferungen oder Dienstleistungen zur Ausübung der von der Steuer befreiten Tätigkeiten unerlässlich sind.

    Im Übrigen sind nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen von der in Abs. 1 Buchst. g dieses Artikels vorgesehenen Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden.

    (vgl. Randnrn. 60-63 und Tenor)


Rechtssache C-174/11

Finanzamt Steglitz

gegen

Ines Zimmermann

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Befreiungen — Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und Abs. 2 — Mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit eng verbundene Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen — Anerkennung — Bedingungen, die auf Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, nicht anwendbar sind — Ermessen der Mitgliedstaaten — Grenzen — Grundsatz der steuerlichen Neutralität“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. November 2012

  1. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie — Befreiung von mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen — Unmittelbare Wirkung

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Ziele und Struktur — Grundsatz der steuerlichen Neutralität — Begriff — Neutralität der steuerlichen Belastung und Gleichbehandlung — Unterschiedliche Begriffe

    (Richtlinie 77/388 des Rates)

  3. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie — Auslegung im Licht des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität — Grenzen

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 13)

  4. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie — Befreiung von mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen — Einrichtungen mit sozialem Charakter — Kriterien — Übernahme der im vorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Kosten in mindestens zwei Drittel der Fälle durch die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe — Bedingung, die nicht geeignet ist, die Gleichbehandlung von Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, zu gewährleisten — Unzulässigkeit

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und Abs. 2 Buchst. b)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 32)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 46-48)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 50, 51)

  4.  Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern verbietet es bei einer Auslegung im Licht des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, dass die Mehrwertsteuerbefreiung der von gewerblichen Leistungserbringern erbrachten ambulanten Pflege von einer Bedingung abhängig gemacht wird, nach der die Kosten dieser Pflege im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sein müssen, wenn diese Bedingung nicht geeignet ist, im Rahmen der für die Zwecke dieser Vorschrift erfolgenden Anerkennung des sozialen Charakters von Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, die Gleichbehandlung zu gewährleisten.

    Das nationale Gericht muss anhand sämtlicher konkreter Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits auch die Anforderungen von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Sechsten Richtlinie berücksichtigen. Daher macht unabhängig davon, wie die Wendung „eng verbunden“ im Rahmen von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie auszulegen ist, Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Gedankenstrich der Richtlinie die Befreiung jedenfalls von der Voraussetzung abhängig, dass die betreffenden Lieferungen oder Dienstleistungen zur Ausübung der von der Steuer befreiten Tätigkeiten unerlässlich sind.

    Im Übrigen sind nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen von der in Abs. 1 Buchst. g dieses Artikels vorgesehenen Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden.

    (vgl. Randnrn. 60-63 und Tenor)