Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2012 –
Kommission/Frankreich

(Rechtssache C-164/11)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/96/EG – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Nicht fristgerechte Umsetzung“

1.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnrn. 41, 45)

2.                     Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Richtlinie 2003/96 – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Ergebnispflicht – Nichterfüllung dieser Pflicht – Vertragsverletzung (Art. 258 AEUV; Richtlinie 2003/96 des Rates, Art. 18 Abs. 10 Satz 2) (vgl. Randnr. 47 und Tenor)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Versäumnis, innerhalb der vorgesehenen Frist die Vorschriften umzusetzen, die erforderlich sind, um sein System der Besteuerung von elektrischem Strom an die Vorschriften der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51) anzupassen – Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes am Ende der Übergangszeit

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom verstoßen, dass sie trotz des Ablaufs der in ihrem Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 vorgesehenen Übergangszeit nicht die Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um ihr System der Besteuerung von elektrischem Strom an die Vorschriften dieser Richtlinie anzupassen.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.