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Leitsätze

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Niederlassungsfreiheit – Steuerrecht – Körperschaftsteuer – Steuerliche Entlastung – Nationale Regelung, die die den Abzug von Verlusten einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft erlaubt, diesen jedoch bei einer gebietsfremden Tochtergesellschaft ausschließt – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 49 AEUV und 54 AEUV)

Leitsätze

Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Möglichkeit ausschließt, dass eine Muttergesellschaft, die mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft, die ihre Tätigkeit eingestellt hat, fusioniert, von ihren steuerpflichtigen Einkünften die in Veranlagungszeiträumen vor der Fusion erlittenen Verluste dieser Tochtergesellschaft in Abzug bringt, während die nationale Regelung eine solche Möglichkeit vorsieht, wenn die Fusion mit einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft erfolgt. Eine solche nationale Regelung ist jedoch mit dem Unionsrecht unvereinbar, wenn sie der Muttergesellschaft nicht ermöglicht, nachzuweisen, dass ihre gebietsfremde Tochtergesellschaft die Möglichkeiten der Berücksichtigung dieser Verluste ausgeschöpft hat und dass es keine Möglichkeiten gibt, dass diese Verluste im Sitzstaat der Tochtergesellschaft von dieser oder von einem Dritten in künftigen Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden.

Zwar stellt die durch das Recht eines Mitgliedstaats einer gebietsansässigen Muttergesellschaft eröffnete Möglichkeit, die Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft bei einer Fusion mit dieser zu berücksichtigen, für die Muttergesellschaft einen steuerlichen Vorteil dar, während die Versagung eines solchen Vorteils im Verhältnis zwischen einer gebietsansässigen Muttergesellschaft und einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft eine Niederlassung in diesem Mitgliedstaat weniger attraktiv machen und die Muttergesellschaft somit davon abhalten kann, dort Tochtergesellschaften zu gründen. Ferner sind angesichts des Ziels einer solchen Regelung die Situation einer gebietsansässigen Muttergesellschaft, die mit einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft fusionieren möchte und die Situation einer gebietsansässigen Muttergesellschaft, die den gleichen Vorgang mit einer gebietsfremden Tochtergesellschaft durchführen möchte, objektiv vergleichbar.

Eine solche unterschiedliche Behandlung ist jedoch zum einen gerechtfertigt, da sie berechtigte und mit dem Vertrag zu vereinbarende Ziele verfolgt und zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, wie der Notwendigkeit, die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren und den Gefahren der doppelten Berücksichtigung von Verlusten und der Steuerflucht zu begegnen, entspricht.

Eine solche Regelung ist zum anderen geeignet, die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten. Sie geht jedoch über dasjenige hinaus, was erforderlich ist, um die verfolgten Ziele im Wesentlichen zu erreichen, wenn die gebietsfremde Tochtergesellschaft die im Staat ihres Sitzes vorgesehenen Möglichkeiten der Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat.

Auf alle Fälle dürfen, falls die Anwendung des Unionsrechts der Muttergesellschaft erlaubt, die Verluste ihrer gebietsfremden Tochtergesellschaft im Rahmen einer Fusion zu berücksichtigen, die Vorschriften zur Berechnung der Verluste der gebietsfremden Tochtergesellschaft für die Zwecke ihrer Übernahme durch die gebietsansässige Muttergesellschaft keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Berechnungsvorschriften darstellen, die anwendbar wären, wenn diese Fusion mit einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft durchgeführt worden wäre.

(vgl. Randnrn. 31, 32, 35, 40, 46, 49, 56, 61, Tenor 1 und 2)


Rechtssache C-123/11

A Oy

(Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus)

„Niederlassungsfreiheit — Art. 49 AEUV — Steuerrecht — Fusion einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft — Möglichkeit der Muttergesellschaft, die aus den Tätigkeiten der Tochtergesellschaft entstandenen Verluste dieser Gesellschaft abzuziehen — Ausschluss für gebietsfremde Tochtergesellschaften“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Februar 2013

Niederlassungsfreiheit – Steuerrecht – Körperschaftsteuer – Steuerliche Entlastung – Nationale Regelung, die die den Abzug von Verlusten einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft erlaubt, diesen jedoch bei einer gebietsfremden Tochtergesellschaft ausschließt – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 49 AEUV und 54 AEUV)

Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Möglichkeit ausschließt, dass eine Muttergesellschaft, die mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft, die ihre Tätigkeit eingestellt hat, fusioniert, von ihren steuerpflichtigen Einkünften die in Veranlagungszeiträumen vor der Fusion erlittenen Verluste dieser Tochtergesellschaft in Abzug bringt, während die nationale Regelung eine solche Möglichkeit vorsieht, wenn die Fusion mit einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft erfolgt. Eine solche nationale Regelung ist jedoch mit dem Unionsrecht unvereinbar, wenn sie der Muttergesellschaft nicht ermöglicht, nachzuweisen, dass ihre gebietsfremde Tochtergesellschaft die Möglichkeiten der Berücksichtigung dieser Verluste ausgeschöpft hat und dass es keine Möglichkeiten gibt, dass diese Verluste im Sitzstaat der Tochtergesellschaft von dieser oder von einem Dritten in künftigen Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden.

Zwar stellt die durch das Recht eines Mitgliedstaats einer gebietsansässigen Muttergesellschaft eröffnete Möglichkeit, die Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft bei einer Fusion mit dieser zu berücksichtigen, für die Muttergesellschaft einen steuerlichen Vorteil dar, während die Versagung eines solchen Vorteils im Verhältnis zwischen einer gebietsansässigen Muttergesellschaft und einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft eine Niederlassung in diesem Mitgliedstaat weniger attraktiv machen und die Muttergesellschaft somit davon abhalten kann, dort Tochtergesellschaften zu gründen. Ferner sind angesichts des Ziels einer solchen Regelung die Situation einer gebietsansässigen Muttergesellschaft, die mit einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft fusionieren möchte und die Situation einer gebietsansässigen Muttergesellschaft, die den gleichen Vorgang mit einer gebietsfremden Tochtergesellschaft durchführen möchte, objektiv vergleichbar.

Eine solche unterschiedliche Behandlung ist jedoch zum einen gerechtfertigt, da sie berechtigte und mit dem Vertrag zu vereinbarende Ziele verfolgt und zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, wie der Notwendigkeit, die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren und den Gefahren der doppelten Berücksichtigung von Verlusten und der Steuerflucht zu begegnen, entspricht.

Eine solche Regelung ist zum anderen geeignet, die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten. Sie geht jedoch über dasjenige hinaus, was erforderlich ist, um die verfolgten Ziele im Wesentlichen zu erreichen, wenn die gebietsfremde Tochtergesellschaft die im Staat ihres Sitzes vorgesehenen Möglichkeiten der Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat.

Auf alle Fälle dürfen, falls die Anwendung des Unionsrechts der Muttergesellschaft erlaubt, die Verluste ihrer gebietsfremden Tochtergesellschaft im Rahmen einer Fusion zu berücksichtigen, die Vorschriften zur Berechnung der Verluste der gebietsfremden Tochtergesellschaft für die Zwecke ihrer Übernahme durch die gebietsansässige Muttergesellschaft keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Berechnungsvorschriften darstellen, die anwendbar wären, wenn diese Fusion mit einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft durchgeführt worden wäre.

(vgl. Randnrn. 31, 32, 35, 40, 46, 49, 56, 61, Tenor 1 und 2)