Schlüsselwörter
Leitsätze

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1. Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 261/2004 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Ausgleichsanspruch bei Annullierung eines Fluges – Anwendbarkeit bei großer Verspätung

(Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 1, Buchst. c Ziff. iii, 6 und 7)

2. Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 261/2004 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Ausgleichsanspruch bei Verspätung – Flug mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte – Einbeziehung – Abhängigkeit des Ausgleichsanspruchs vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug – Ausschluss

(Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6 und 7)

3. Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 261/2004 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Zweck

(Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, erster Erwägungsgrund)

4. Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 261/2004 – Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen – Befreiung von der Ausgleichspflicht – Voraussetzung – Außergewöhnliche Umstände – Begriff

(Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, 15. Erwägungsgrund und Art. 5 Abs. 3)

Leitsätze

1. Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 32)

2. Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

Im Fall eines Fluges mit Anschlussflügen kommt es für die Zwecke der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen pauschalen Ausgleichszahlung nämlich allein auf die Verspätung an, die gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, d. h. dem Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts, festgestellt wird. Andernfalls läge eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil Fluggäste, die ihr Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichen, in Abhängigkeit davon, ob die Verspätung ihres Fluges gegenüber der planmäßigen Abflugzeit die in Art. 6 der Verordnung Nr. 261/2004 genannten Grenzen übersteigt oder nicht, unterschiedlich behandelt würden, obwohl ihre mit einem irreversiblen Zeitverlust verbundenen Unannehmlichkeiten identisch sind.

(vgl. Randnrn. 35, 39, 47 und Tenor)

3. Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 42, 46)

4. Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 43)


Rechtssache C-11/11

Air France

gegen

Heinz-Gerke Folkerts

und

Luz-Tereza Folkerts

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)

„Vorabentscheidungsersuchen — Luftverkehr — Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — Art. 6 und 7 — Flug mit Anschlussflügen — Feststellung einer Verspätung zum Zeitpunkt der Ankunft am Endziel — Verspätung von drei Stunden oder mehr — Ausgleichsanspruch der Fluggäste“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Februar 2013

  1. Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 261/2004 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Ausgleichsanspruch bei Annullierung eines Fluges – Anwendbarkeit bei großer Verspätung

    (Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 1, Buchst. c Ziff. iii, 6 und 7)

  2. Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 261/2004 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Ausgleichsanspruch bei Verspätung – Flug mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte – Einbeziehung – Abhängigkeit des Ausgleichsanspruchs vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug – Ausschluss

    (Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6 und 7)

  3. Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 261/2004 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Zweck

    (Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, erster Erwägungsgrund)

  4. Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 261/2004 – Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen – Befreiung von der Ausgleichspflicht – Voraussetzung – Außergewöhnliche Umstände – Begriff

    (Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, 15. Erwägungsgrund und Art. 5 Abs. 3)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 32)

  2.  Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

    Im Fall eines Fluges mit Anschlussflügen kommt es für die Zwecke der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen pauschalen Ausgleichszahlung nämlich allein auf die Verspätung an, die gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, d. h. dem Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts, festgestellt wird. Andernfalls läge eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil Fluggäste, die ihr Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichen, in Abhängigkeit davon, ob die Verspätung ihres Fluges gegenüber der planmäßigen Abflugzeit die in Art. 6 der Verordnung Nr. 261/2004 genannten Grenzen übersteigt oder nicht, unterschiedlich behandelt würden, obwohl ihre mit einem irreversiblen Zeitverlust verbundenen Unannehmlichkeiten identisch sind.

    (vgl. Randnrn. 35, 39, 47 und Tenor)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 42, 46)

  4.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 43)