ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFS
(Besondere Kammer nach Art. 123b der Verfahrensordnung)
8. Februar 2011
„Überprüfung“
In der Rechtssache C‑17/11 RX
betreffend einen vom Ersten Generalanwalt nach Art. 62 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union am 12. Januar 2011 vorgelegten Vorschlag für eine Überprüfung
erlässt
DER GERICHTSHOF
(Besondere Kammer nach Art. 123b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris sowie der Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts und J.‑C. Bonichot
folgende
Entscheidung
1 Der vom Ersten Generalanwalt vorgelegte Vorschlag für eine Überprüfung betrifft das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 16. Dezember 2010, Kommission/Petrilli (T‑143/09 P, Slg. 2010, I-0000), mit dem das Gericht das Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 29. Januar 2009, Petrilli/Kommission (F-98/07, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑0000, II‑A‑1‑0000), zurückgewiesen hat.
2 Das Urteil, dessen Überprüfung vorgeschlagen wird, lasse eine Divergenz in der Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union zu den Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Europäischen Union im Bereich des öffentlichen Dienstes, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes des betreffenden Organs gegen das Unionsrecht, erkennen. Mit diesem Urteil habe das Gericht in Abkehr von der gegenteiligen Lösung im Urteil vom 10. Dezember 2008, Nardone/Kommission (T‑57/99, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000, II‑A‑1‑0000), entschieden, dass die genannte Voraussetzung vorliege, wenn das betreffende Organ rechtswidrig handle, ohne dass geprüft werden müsse, ob diese Rechtswidrigkeit ein offenkundiges und erhebliches Überschreiten der Grenzen des Ermessens des Organs darstelle.
3 Darüber hinaus habe der Gerichtshof zwar bereits klargestellt, welches die allgemeinen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union seien (vgl. insbesondere Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291), doch habe er sich noch nicht zu der Frage geäußert, ob die Besonderheiten der dienstrechtlichen Streitigkeiten, die sich aus Art. 270 AEUV sowie den Art. 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ergäben, es rechtfertigten, die außervertragliche Haftung der Union in diesem Bereich von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen.
4 Diese Umstände rechtfertigen es nicht, die vorgeschlagene Überprüfung durchzuführen. Zum einen ist es nämlich im Überprüfungsverfahren nicht Aufgabe des Gerichtshofs, sich zur Berechtigung einer Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichts zu äußern, die von diesem in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelgericht vorgenommen wird. Zum anderen kann der bloße Umstand, dass sich der Gerichtshof noch nicht zu einer Rechtsfrage geäußert hat, nicht genügen, um eine Überprüfung nach Art. 62 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu rechtfertigen, da es inzwischen allein Sache des Gerichts für den öffentlichen Dienst und des Gerichts der Europäischen Union ist, die Rechtsprechung im Bereich des öffentlichen Dienstes zu entwickeln; der Gerichtshof ist nur befugt, zu verhindern, dass die Entscheidungen des Gerichts die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigen.
5 Im vorliegenden Fall hat die Prüfung des Urteils Kommission/Petrilli des Gerichts nicht ergeben, dass die ernste Gefahr einer solchen Beeinträchtigung besteht.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Besondere Kammer nach Art. 123b der Verfahrensordnung) entschieden:
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2010, Kommission/Petrilli (T‑143/09 P), ist nicht zu überprüfen.
Unterschriften