SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PEDRO CRUZ VILLALÓN

vom 21. März 2013 ( 1 )

Rechtssachen C‑625/11 P und C‑626/11 P

Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG),

SNF SAS

gegen

Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

„Rechtsmittel — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Verfrühte Klage — Verspätete Klage — Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz — Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA) — Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 — Art. 57 und 59 — Zulassungspflichtige Stoffe — Ermittlung von Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff — Aufnahme in die Kandidatenliste — Veröffentlichung der Liste auf der Website der ECHA — Klagefrist — Dies a quo — Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts — Ausschlusswirkung“

1. 

Der Gerichtshof ist dazu aufgerufen, über die in diesen beiden Rechtssachen eingelegten Rechtsmittel, die in den vorliegenden Schlussanträgen gemeinsam behandelt werden, über eine ganz besondere Situation zu entscheiden. Zwei von denselben Klägerinnen erhobene Nichtigkeitsklagen gegen ein und dieselbe „Entscheidung“ der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA), die einen Stoff, im vorliegenden Fall Acrylamid, als besonders besorgniserregend ermittelt hat, haben zum Erlass von zwei Unzulässigkeitsbeschlüssen durch das Gericht der Europäischen Union geführt, und zwar den Beschlüssen des Gerichts vom 21. September 2011, PPG und SNF/ECHA (T‑1/10, im Folgenden: angefochtener Beschluss in der Rechtssache T‑1/10), sowie PPG und SNF/ECHA (T‑268/10, im Folgenden: angefochtener Beschluss in der Rechtssache T‑268/10), mit denen das Gericht die eine Klage als verfrüht und die andere als verspätet zurückgewiesen hat.

2. 

Die Klägerinnen in den beiden Verfahren vor dem Gericht machen mit zwei verschiedenen Rechtsmitteln insbesondere eine Beeinträchtigung ihres Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz geltend und beantragen, die genannten Beschlüsse aufzuheben, da sie der Ansicht sind, dass sowohl die Feststellung, die erste Klage sei verfrüht, als auch die Feststellung, die zweite Klage sei verspätet, mit Rechtsfehlern behaftet seien.

3. 

Die einschlägige Regelung in diesen beiden Rechtssachen, und zwar Art. 59 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ( 2 ), sieht im vorliegenden Fall vor, dass die in Rede stehende „Entscheidung“ der ECHA auf der Website der ECHA veröffentlicht wird.

4. 

Zum einen wird der Gerichtshof zunächst und zum ersten Mal einen durch die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1907/2006 geschaffenen Entscheidungsprozess zu prüfen haben, um zu bestimmen, ob die im Rahmen dieses Prozesses erlassenen Rechtsakte von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern anfechtbare Rechtsakte im Sinne von Art. 263 AEUV darstellen. Anschließend wird er die Frage untersuchen müssen, ob es Art. 263 AEUV, wie das Gericht in der Rechtssache T‑1/10 entschieden hat, einem Kläger verwehrt, eine Nichtigkeitsklage gegen einen am Ende dieses Entscheidungsprozesses ergangenen und im Internet veröffentlichten Rechtsakt einzureichen, sobald er Kenntnis von diesem Rechtsakt hat und somit noch bevor dieser Gegenstand von durch die Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Maßnahmen zur Bekanntmachung ist.

5. 

Zum anderen ist der Gerichtshof – auch hier zum ersten Mal – aufgerufen, sich zu den Modalitäten der Berechnung der Fristen von Rechtsbehelfen gegen Rechtsakte zu äußern, die ausschließlich im Internet veröffentlicht werden, oder, genauer gesagt, Rechtsakte, bei denen vorgesehen ist, dass sie nicht Gegenstand einer Veröffentlichung, sondern nur einer Bekanntmachung im Internet sind. Er wird im Einzelnen auf die Frage antworten müssen, ob Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, der vorsieht, dass die Klagefrist gegen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Maßnahmen erst ab dem 14. Tag dieser Veröffentlichung zu berechnen ist, auf die Veröffentlichung der Maßnahmen im Internet angewandt werden kann.

I – Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Beschlüsse

A – Vorgeschichte der beiden Klagen vor dem Gericht

6.

Die beiden Nichtigkeitsklagen, die Gegenstand der Rechtsmittel sind, haben ihren gemeinsamen Ursprung in einer Entscheidung, mit der die ECHA in Anwendung von Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 Acrylamid, einen für besonders besorgniserregend gehaltenen Stoff, auf die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung Nr. 1907/2006 in Frage kommenden Stoffe gesetzt hat ( 3 ).

7.

Aus den beiden angefochtenen Beschlüssen geht hervor, dass die Polyelectrolyte Producers Group GEIE eine Vereinigung ist, die die Interessen von Unternehmen vertritt, die Polyelektrolyte, Polyacrylamid und/oder andere acrylamidhaltige Polymere erzeugen und/oder einführen, und zu deren Mitgliedern die SNF SAS ( 4 ) zählt.

8.

Am 25. August 2009 übermittelte das Königreich der Niederlande der ECHA ein Dossier betreffend die Ermittlung von Acrylamid als krebserzeugender und erbgutverändernder Stoff, der die Kriterien des Art. 57 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1907/2006 erfüllt und auf der Liste der Stoffe stehen soll, die für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung Nr. 1907/2006 in Frage kommen, der die zulassungspflichtigen Stoffe auflistet.

9.

Am 27. November 2009 erzielte der Ausschuss der Mitgliedstaaten, der in Anwendung von Art. 59 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1907/2006 mit dem Dossier befasst war, einstimmig eine Einigung über die Ermittlung von Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff, da er die Kriterien des Art. 57 Buchst. a und b dieser Verordnung erfüllte.

10.

Am 7. Dezember 2009 veröffentlichte die ECHA eine Pressemitteilung, in der sie diese einstimmige Einigung des Ausschusses der Mitgliedstaaten verkündete sowie die Aktualisierung der Kandidatenliste im Januar 2010 ankündigte.

11.

Am 22. Dezember 2009 erließ der Direktor der ECHA die Entscheidung ED/68/2009, die für den 13. Januar 2010 die Veröffentlichung der aktualisierten und den Stoff Acrylamid beinhaltenden Kandidatenliste vorsah.

B – Die beiden vor das Gericht gebrachten Rechtsstreitigkeiten

12.

Unter diesen Umständen erhoben die Rechtsmittelführerinnen die beiden Klagen in den Rechtssachen T‑1/10 und T‑268/10.

13.

In einer am 4. Januar 2010 in der Rechtssache T‑1/10, die Gegenstand des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑626/11 P ist, eingereichten Klageschrift beantragten die Rechtsmittelführerinnen „die Nichtigerklärung der Entscheidung der ECHA, mit der Acrylamid gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 als Stoff ermittelt wurde, der die Kriterien des Art. 57 der Verordnung erfüllt“ ( 5 ). Am 5. Januar 2010 reichte SNF mit besonderem Schriftsatz einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung ein, der unter der Nummer T‑1/10 R in das Register eingetragen wurde.

14.

Mit Beschluss vom 11. Januar 2010 gab der Präsident des Gerichts dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs vorläufig statt.

15.

Am 13. Januar 2010 veröffentlichte die ECHA eine neue Pressemitteilung, in der sie die Aufnahme von 14 Stoffen in die Kandidatenliste ankündigte und den Fall von Acrylamid in Durchführung des Beschlusses über die Aussetzung des Vollzugs vom 11. Januar 2010 vorbehielt.

16.

Am 18. März 2010 erhob die ECHA eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage in der Rechtssache T‑1/10.

17.

Mit Beschluss vom 26. März 2010 wies der Präsident des Gerichts den von SNF gestellten Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ab und behielt die Kostenentscheidung vor.

18.

Am 30. März 2010 veröffentlichte die ECHA auf ihrer Website die aktualisierte Kandidatenliste, die Acrylamid beinhaltete.

19.

Mit einer zweiten, am 10. Juni 2010 in der Rechtssache T‑268/10, die Gegenstand des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑625/11 P ist, eingereichten Klage beantragten die Rechtsmittelführerinnen „die Nichtigerklärung der am 30. März 2010 veröffentlichten Entscheidung der ECHA, mit der Acrylamid als Stoff ermittelt wurde, der die Kriterien des Art. 57 der Verordnung Nr. 1907/2006 erfüllt, und in die Kandidatenliste aufgenommen wurde“ ( 6 ).

20.

Am 5. November 2010 erhob die ECHA eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage in der Rechtssache T‑268/10. Am 18. Januar 2011 reichte die ECHA außerdem einen ergänzenden Schriftsatz zur Einrede der Unzulässigkeit ein.

C – Angefochtener Beschluss in der Rechtssache T‑1/10 (für verfrüht erklärte Klage)

21.

Mit seinem angefochtenen Beschluss in der Rechtssache T‑1/10 hat das Gericht der von der ECHA erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattgegeben und demzufolge die Klage der Rechtsmittelführerinnen als unzulässig abgewiesen. Es hat außerdem zum einen den Rechtsmittelführerinnen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der ECHA und zum anderen dem Königreich der Niederlande und der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten auferlegt. Schließlich hat es SNF die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes auferlegt.

22.

Im vorliegenden Fall war das Gericht im Wesentlichen der Auffassung, dass Acrylamid zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift am 4. Januar 2010 noch nicht in die Kandidatenliste aufgenommen gewesen sei. Zwar habe zu diesem Zeitpunkt der Ausschuss der Mitgliedstaaten seine einstimmige Einigung hinsichtlich der Ermittlung von Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff erklärt und der Direktor der ECHA seine Entscheidung erlassen, ihn in die Kandidatenliste aufzunehmen. Dennoch habe diese Entscheidung erst zum 13. Januar 2010 in Kraft treten sollen ( 7 ). Folglich habe die von den Rechtsmittelführerinnen angefochtene „Entscheidung“ zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfaltet ( 8 ). Da nämlich die Kandidatenliste nur auf der Website der ECHA zu finden sei, entfalte der Rechtsakt zur Ermittlung eines Stoffes als besonders besorgniserregend erst mit der Aufnahme in die auf der Website der ECHA veröffentlichte Liste Rechtswirkungen ( 9 ).

D – Angefochtener Beschluss in der Rechtssache T‑268/10 (für verspätet erklärte Klage)

23.

Mit seinem angefochtenen Beschluss in der Rechtssache T‑268/10 hat das Gericht dem von der ECHA in ihrer Einrede der Unzulässigkeit erhobenen Unzulässigkeitsgrund der Nichteinhaltung der Klagefrist stattgegeben und demzufolge die Klage der Rechtsmittelführerinnen als unzulässig abgewiesen. Es hat außerdem zum einen den Rechtsmittelführerinnen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der ECHA und zum anderen dem Königreich der Niederlande und der Kommission ihre eigenen Kosten auferlegt.

24.

Das Gericht hat im vorliegenden Fall festgestellt, dass die angefochtene Entscheidung, d. h. die Entscheidung, mit der Acrylamid als Stoff ermittelt wurde, der die Kriterien des Art. 57 der Verordnung Nr. 1907/2006 erfüllt, und in die Kandidatenliste aufgenommen wurde ( 10 ), von der ECHA gemäß der ihr nach Art. 59 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1907/2006 obliegenden Pflicht auf ihrer Website veröffentlicht worden sei ( 11 ) und dass die Klagefrist gegen die Entscheidung am 9. Juni 2010 abgelaufen sei ( 12 ). Da die Klage am 10. Juni 2010 eingereicht worden sei, sei sie somit verspätet erhoben worden ( 13 ), und da die Klägerinnen nicht behauptet hätten, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe ( 14 ), sei die Klage demzufolge als unzulässig abzuweisen ( 15 ).

25.

Das Gericht hat außerdem, nachdem es die Verspätung der Klage festgestellt hatte, hinzugefügt, dass sich die Klägerinnen nicht auf einen eventuellen entschuldbaren Irrtum berufen könnten ( 16 ).

II – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

26.

Die Klägerinnen in den beiden Verfahren vor dem Gericht haben gegen die beiden angefochtenen Beschlüsse Rechtsmittel eingelegt, und zwar das erste, das am 6. Dezember 2011 unter der Nummer C‑625/11 P in das Register eingetragen wurde, gegen den angefochtenen Beschluss in der Rechtssache T‑268/10, der die Klage für verspätet erklärte, und das zweite, das unter der Nummer C‑626/11 P in das Register eingetragen wurde, gegen den angefochtenen Beschluss in der Rechtssache T‑1/10, der die Klage für verfrüht erklärte.

27.

Mit am 23. Dezember 2011 eingereichten Schreiben hat das Königreich der Niederlande, das zur Unterstützung der Anträge der ECHA in den beiden Rechtssachen vor dem Gericht dem Verfahren als Streithelfer beigetreten war, erklärt, seine Unterstützung im Rahmen der beiden Rechtsmittelverfahren aufrechtzuerhalten, ohne jedoch neue Gesichtspunkte schriftlich hinzufügen zu wollen.

28.

Die Rechtsmittelführerinnen und die Rechtsmittelgegnerin sowie die Kommission wurden in einer für beide Rechtssachen gemeinsamen mündlichen Verhandlung angehört, die am 14. Dezember 2012 stattfand und während der sie aufgefordert wurden, zur Relevanz der Randnr. 8 des Urteils vom 19. September 1985, Hoogovens Groep/Kommission ( 17 ), für das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑626/11 P Stellung zu nehmen.

29.

Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑625/11 P beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

den angefochtenen Beschluss in der Rechtssache T‑268/10 aufzuheben,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder

hilfsweise, die Sache zur Entscheidung über ihre Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen, und

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof sowie vor dem Gericht aufzuerlegen.

30.

Die ECHA beantragt,

das Rechtsmittel für unbegründet zu erklären und

den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

31.

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

32.

Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑626/11 P beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

den angefochtenen Beschluss in der Rechtssache T‑1/10 aufzuheben,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder

hilfsweise, die Sache zur Entscheidung über ihre Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen, und

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof sowie vor dem Gericht aufzuerlegen.

33.

Die ECHA beantragt,

das Rechtsmittel für unbegründet zu erklären und

den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

34.

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

III – Zu den Rechtsmitteln

A – Vorbemerkungen über die Funktion der Veröffentlichung der Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und insbesondere zur Verwendung des Internets zu diesem Zweck

35.

Zunächst ist festzustellen, dass die Gültigkeit von Art. 59 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1907/2006, soweit er vorsieht, dass die Kandidatenliste unverzüglich auf der Website der ECHA „veröffentlicht“ und „aktualisiert“ wird, „nachdem über die Aufnahme eines Stoffes [in die Liste] entschieden wurde“, im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht nicht in Frage gestellt wurde, so dass diese Frage bei den Erörterungen im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels außen vor bleibt.

36.

Diese Bestimmung, die, wie wir sehen werden, notwendigerweise im Mittelpunkt der von den beiden Rechtsmitteln thematisierten Fragen steht, da sie das Ereignis, auf dessen Grundlage das Gericht die beiden Klagen für unzulässig erklärt hat, definiert, wirft eine bestimmte Anzahl von Fragen auf, die meiner Auffassung nach zumindest zu einem gewissen Teil nicht ignoriert werden können.

37.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Funktion der Veröffentlichung eines Rechtsakts der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die aus dem Gebot der Rechtssicherheit folgt, zunächst die ist, die Betroffenen genau davon in Kenntnis zu setzen, welchen Umfang die Verpflichtungen haben ( 18 ), die er ihnen gegebenenfalls auferlegt, und ab welchem Zeitpunkt diese Verpflichtungen normalerweise ( 19 ) ihre Rechtswirkungen erzeugen, damit die Betroffenen sich eben darauf einstellen können ( 20 ) und gegebenenfalls in voller Kenntnis der Umstände ihr Recht, gegen diese Maßnahme einen Rechtsbehelf einzulegen, wahrnehmen können.

38.

Ebenso erlaubt eine Veröffentlichung, die den Formerfordernissen genügt, deren Beachtung wiederum der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt ( 21 ), den Zeitpunkt, ab dem vermutet wird, dass die Betroffenen Kenntnis vom Inhalt der sie möglicherweise betreffenden Rechtsakte erlangt haben, sicher zu bestimmen und somit – von Ausnahmen abgesehen ( 22 ) – auch den Zeitpunkt, ab dem die Fristen, innerhalb deren die Rechtsbehelfe gegen diese Rechtsakte im Interesse der Rechtssicherheit einzulegen sind, sicher berechnet werden können und daher berechnet werden müssen, selbst wenn diese Veröffentlichung keine Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit sein sollte.

39.

Das von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf verlangt meiner Meinung nach auch, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbehelfe im Zweifelsfall oder bei Schwierigkeiten so zu würdigen, dass ihre Prüfung in der Sache und damit der eigentliche Zugang zu Gericht begünstigt wird, vorbehaltlich der Rechte und Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten. Diese Herangehensweise muss demnach den mit einer Klage befassten Richter dazu veranlassen, davon Abstand zu nehmen, die Bestimmungen zu den Klagefristen mit einer exzessiven Strenge auszulegen, und jedenfalls eine Auslegung zu verwerfen, die zulässigkeitsfeindlich ist ( 23 ).

40.

Dies ist im Übrigen der Grund, warum nach ständiger Rechtsprechung die Klagefrist mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Bekanntgabe einer Handlung beginnt, selbst wenn der Kläger Kenntnis von deren Inhalt vor dieser Bekanntgabe gehabt haben sollte, und der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. der Mitteilung in Betracht kommt ( 24 ).

41.

Nachdem dies klargestellt wurde, ist nun die spezifische Formalität der „Bekanntmachung“ der „Entscheidungen“ über die Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste mittels der Aktualisierung dieser Liste auf der Website der ECHA zu untersuchen, wie sie von Art. 59 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehen ist und die unvermeidlich dem Inhalt des von der ECHA auf dieser Website eingefügten „rechtlichen Hinweises“ gegenübergestellt werden muss. Nach dem Wortlaut dessen, was dieser rechtliche Hinweis als „Disclaimer“ bezeichnet, erklärt die ECHA u. a., „keinerlei Verantwortung oder Haftung für den Inhalt [ihrer] Website [zu übernehmen]“, und weist darauf hin, dass „keine Gewähr dafür übernommen werden [kann], dass die online abrufbare Fassung eines Dokuments exakt der amtlichen Fassung [entspricht]“ ( 25 ). Es fällt zumindest schwer, diesen „Disclaimer“ im Rahmen der Würdigung der Tragweite und der Wirkungen dieser spezifischen Formalität der Bekanntmachung außer Acht zu lassen.

42.

Art. 59 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1907/2006 könnte als eine Bestimmung aufgefasst werden, die für den Inhalt einer im Übrigen noch nicht hinreichend genau identifizierten „Entscheidung“ eine bestimmte „Bekanntmachung“ vorsieht. Diese Bestimmung kann allerdings, da jegliche Bestimmung fehlt, die diese Bekanntmachung im Internet regelt ( 26 ) und insbesondere erlaubt, mit Sicherheit die Zeitpunkte der Einstellung ins Netz ( 27 ) sowie die Authentizität, die Integrität und die Unveränderlichkeit der ins Netz gestellten Informationen ( 28 ) zu garantieren, nicht mit einer echten „Veröffentlichung“ mit allen rechtlichen Folgen, die sich daraus ergeben, gleichgestellt werden ( 29 ).

43.

Damit davon ausgegangen werden kann, dass eine Website wirksam eine Pflicht zur Veröffentlichung im strengen Sinne des Wortes erfüllt, muss sie auf technischen Grundlagen beruhen, die geeignet sind, zu garantieren, dass ein „Disclaimer“ wie der auf der Website der ECHA zumindest für einen Teil des Inhalts dieser Website entschieden nicht notwendig ist ( 30 ).

44.

Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass Art. 59 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1907/2006 diese „Bekanntmachung“ der Entscheidungen über die Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste vorsieht, nicht notwendigerweise bedeutet, dass sie jede andere Form der Bekanntmachung dieser Entscheidungen – auch im Internet – ausschließt. Der Verwaltungsrat der ECHA könnte selbstverständlich, ohne gegen diese Bestimmung zu verstoßen, in Anwendung der Befugnisse, die ihm Art. 78 der Verordnung Nr. 1907/2006 verleiht, in seiner Geschäftsordnung eine Verpflichtung vorsehen, diese Entscheidungen im strengen Sinne zu „veröffentlichen“.

45.

Da die Gültigkeit einer Modalität der Veröffentlichung wie derjenigen, die in Art. 59 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehen ist, im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion steht, möchte ich zum Abschluss dieser Vorbemerkungen hervorheben, dass die Rechtsmittel der Rechtsmittelführerinnen nicht auf der Grundlage von Erwägungen dieser Art gewürdigt werden dürfen. Allerdings bin ich angesichts der Wichtigkeit dieser Veröffentlichung sowie des Zeitpunkts, zu dem sie in den beiden Rechtsstreitigkeiten erfolgt ist, der Auffassung, dass diese Erwägungen in der Gesamtwürdigung dieser beiden Rechtsmittel Berücksichtigung finden müssen.

B – Das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑626/11 P (angefochtener Beschluss in der Rechtssache T‑1/10, der die Klage für verfrüht erklärt)

1. Zusammenfassung der Argumente der Parteien

46.

Die Rechtsmittelführerinnen machen letztlich einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem sie einen Auslegungsfehler der Verordnung Nr. 1907/2006 rügen, der zu einer Verkennung ihres Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf geführt habe.

47.

Genauer gesagt werfen sie dem Gericht vor, entschieden zu haben, dass die tatsächliche „Aufnahme“ von Acrylamid in die Kandidatenliste, wie sie auf der Website der ECHA veröffentlicht worden sei, die einzige Maßnahme gewesen sei, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten im Rahmen des von Art. 59 der Verordnung Nr. 1709/2006 vorgesehenen Verfahrens erzeugt habe, und nicht seine „Ermittlung“ als ein Stoff, der die Kriterien des Art. 57 der Verordnung Nr. 1709/2006 erfülle, wie sie durch die von der ECHA am 7. Dezember 2009 veröffentlichte Pressemitteilung in Erscheinung getreten und zu ihrer Kenntnis gebracht worden sei.

48.

Die ECHA, unterstützt vom Königreich der Niederlande und der Kommission, macht dagegen geltend, das Gericht habe zu Recht entschieden, dass die Entscheidung des Ausschusses der Mitgliedstaaten, mit der Acrylamid als ein besonders besorgniserregender Stoff ermittelt worden sei, nur eine vorbereitende Entscheidung gewesen sei, die keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten habe erzeugen sollen, und nur die Veröffentlichung der auf der Website der ECHA aktualisierten Kandidatenliste geeignet gewesen sei, solche Rechtswirkungen zu erzeugen.

2. Würdigung

49.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T‑1/10 die Klage der Rechtsmittelführerinnen einzig mit der Begründung als unzulässig abgewiesen wurde, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage die angefochtene „Entscheidung“ keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugt habe ( 31 ). Das Gericht war nämlich der Auffassung, wie insbesondere aus Randnr. 45 dieses Beschlusses hervorgeht, dass diese „Entscheidung“ keine Wirkungen habe erzeugen können, bevor die für den 13. Januar 2010 vorgesehene Entscheidung des Direktors der ECHA in Kraft getreten sei, die die einstimmige Einigung des Ausschusses der Mitgliedstaaten ausgeführt habe, Acrylamid in die auf der Website der ECHA veröffentlichte Kandidatenliste aufzunehmen.

50.

Die Begründung des angefochtenen Beschlusses des Gerichts in der Rechtssache T‑1/10 weist mehrere Rechtsfehler auf.

51.

Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 3 KS ( 32 ), die die Formalitäten, und zwar die Veröffentlichung oder Bekanntgabe, ab der die Fristen für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage liefen, präzisierten, einen Kläger nicht daran hinderten, eine Klage einzureichen, sobald eine Maßnahme ergangen war, ohne ihre Veröffentlichung oder Bekanntgabe abzuwarten.

52.

Nichts in den Bestimmungen des Art. 263 Abs. 6 AEUV hindert daran, diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall anzuwenden.

53.

Es geht im Gegenteil aus der gesamten Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz verlangt, jedem das Recht einzuräumen, eine Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt zu erheben, vorausgesetzt, dass dieser Rechtsakt Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugt und ihn somit betreffen kann, und dass der Betreffende die anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage ab dem Zeitpunkt erfüllt, ab dem er Kenntnis vom Urheber, vom Inhalt und von der Begründung dieser Handlung hat, ohne dass ihm der verfrühte Charakter dieser Klage entgegengehalten werden kann, selbst wenn dieser Rechtsakt noch Gegenstand einer Veröffentlichung oder einer Bekanntgabe sein sollte, und somit vor der Erfüllung dieser eventuellen Formalitäten.

54.

Wie nämlich aus einer ständigen Rechtsprechung hervorgeht, muss die Nichtigkeitsklage gegen jede Handlung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen gegeben sein, die gegenüber Dritten Rechtswirkungen erzeugen ( 33 ), d. h. verbindliche Rechtswirkungen, die ihre Interessen durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung berühren können ( 34 ), wobei diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien, die auf das Wesen der angefochtenen Handlungen abstellen, zu beurteilen ( 35 ) und gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses zu berücksichtigen sind ( 36 ).

55.

Sobald eine Handlung angesichts ihres Inhalts und der Bedingungen, unter denen sie eingetreten ist, unzweideutig und endgültig ( 37 ) Rechtswirkungen erzeugt, stellt sie somit eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV dar, unabhängig von ihrer Veröffentlichung oder ihrer Bekanntmachung.

56.

Die Veröffentlichung einer Handlung ist, wie aus ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, eine Bedingung dafür, dass sie dem Betroffenen entgegengehalten werden kann ( 38 ), und setzt deshalb die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen sie in Gang. Zwar löst die Veröffentlichung einer Handlung die Klagefristen aus, nach deren Ablauf diese Handlung rechtskräftig wird, doch stellt sie keine Bedingung für die Eröffnung des Klagerechts gegen diese Handlung dar.

57.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht zum einen festgestellt, dass der in Anwendung des Verfahrens nach Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 ergangene Rechtsakt zur Ermittlung eines Stoffes als besonders besorgniserregend Rechtspflichten mit sich bringe, u. a. die in Art. 7 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 Buchst. b und Art. 33 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Informationspflichten ( 39 ). Zum anderen hat es anerkannt, dass das mit der Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste betraute Organ der ECHA über keinerlei Handlungsspielraum hinsichtlich dieser Aufnahme verfüge, sobald es eine einstimmige Einigung des Ausschusses der Mitgliedstaaten gebe ( 40 ).

58.

Das Gericht kam allerdings zu dem Ergebnis, dass der Rechtsakt zur Ermittlung eines Stoffes als besonders besorgniserregend keine Rechtswirkungen erzeuge, bevor dieser Stoff in die auf der Website der ECHA veröffentlichte Kandidatenliste aufgenommen werde ( 41 ), genauer gesagt, bevor die Entscheidung des Direktors der ECHA, die Kandidatenliste zu veröffentlichen, in Kraft trete ( 42 ). Es kam formell zu dem Schluss, dass „die Frist für die Erhebung einer Klage gegen den Rechtsakt zur Ermittlung eines Stoffes als besonders besorgniserregend … erst ab der Veröffentlichung der diesen Stoff enthaltenden Kandidatenliste laufen [kann]“.

59.

Das Gericht hat also für den Beginn der Klagefristen im vorliegenden Fall ausschließlich auf den tatsächlichen Zeitpunkt der „Veröffentlichung“ der Kandidatenliste auf der Website der ECHA – genauer gesagt den Zeitpunkt der Aktualisierung dieser Liste, der mit dem Zeitpunkt zusammenfällt, in dem besagte Entscheidung in Kraft getreten ist – abgestellt ( 43 ) und auf dieser Grundlage den Schluss gezogen, dass die Klage der Rechtsmittelführerinnen verfrüht sei.

60.

Dadurch hat das Gericht die Tragweite und die Wirkungen der „Veröffentlichung“ der Rechtsakte der Union verkannt und zugleich den Begriff der „anfechtbaren Handlung“ im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV falsch ausgelegt.

61.

Folglich hat das Gericht dadurch einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Art. 263 Abs. 6 AEUV begangen, dass es zu dem Ergebnis kam, dass die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerinnen gegen die Entscheidung der ECHA über die Aufnahme von Acrylamid in die Kandidatenliste verfrüht gewesen sei, da sie vor der „Veröffentlichung“ dieser Liste auf der Website der ECHA erhoben worden sei.

62.

Hinzuzufügen ist, dass, wie im Übrigen das Königreich der Niederlande und die Kommission im Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht haben, die endgültige, das in Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehene Verfahren abschließende Handlung in der Entscheidung des Direktors der ECHA, einen Stoff in die Kandidatenliste aufzunehmen, zu sehen ist.

63.

Die „Veröffentlichung“ der aktualisierten Kandidatenliste auf der Website der ECHA ist nur der tatsächliche Vorgang, mit dem die endgültige Entscheidung der ECHA den betreffenden Kreisen zur Kenntnis gebracht werden kann ( 44 ), selbst wenn es dieser Vorgang ist, der die Wirksamkeit dieser Entscheidung den Betreffenden gegenüber bedingt und den Zeitpunkt festlegt, ab dem die Ausschlussfrist für Klagen gegen diese Entscheidung zu laufen beginnt.

64.

Schließlich ist es bei Fehlen jeder anderen Form von offizieller Information über die Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste, wie der Veröffentlichung der Entscheidung des Direktors der ECHA oder ihrer Bekanntmachung nach Art. 59 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 an die interessierten Kreise, die Bemerkungen abgegeben haben, umso mehr gerechtfertigt, eine von diesen Kreisen erhobene Klage zuzulassen, sobald sie Kenntnis von einer solchen Aufnahme haben.

65.

Der angefochtene Beschluss in der Rechtssache T‑1/10 muss demzufolge aufgehoben und die Sache an das Gericht zur Entscheidung über die anderen von den Parteien vorgebrachten Klagegründe und Argumente und insbesondere über die anderen von der ECHA in ihrer Unzulässigkeitseinrede geltend gemachten Unzulässigkeitsgründe zurückverwiesen werden. Es ist hierbei hervorzuheben, dass, wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Klage der Rechtsmittelführerinnen zulässig ist, dieses Ergebnis automatisch die Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit der von diesen erhobenen Klage in der Rechtssache T‑268/10 nach sich ziehen würde, die Gegenstand des im Folgenden von mir geprüften Rechtsmittels in der Rechtssache C‑625/11 P ist, vorausgesetzt, dem Rechtsmittel wird stattgegeben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen.

C – Das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑625/11 P (angefochtener Beschluss in der Rechtssache T‑268/10, der die Klage für verspätet erklärt)

1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

66.

Die Rechtsmittelführerinnen machen letztlich einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, wonach das Gericht einen Fehler bei der Auslegung des Art. 102 § 1 seiner Verfahrensordnung sowie der Rechtsprechung zu den Klagefristen begangen habe, der zu einem Verstoß gegen ihr Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz geführt habe. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist von 14 Tagen müsse auf jede „veröffentlichte“ Handlung unabhängig von der Art der Veröffentlichung angewandt werden und nicht nur auf die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Handlungen.

67.

Die ECHA, in allen Punkten unterstützt durch das Königreich der Niederlande, ist hingegen der Ansicht, dass die in Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehene Frist von 14 Tagen im Fall der „Veröffentlichung“ einer Handlung im Internet nicht angewandt werden könne. Da die Vorschriften der Union zu den Klagefristen streng anzuwenden seien, könne, um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit zu vermeiden, der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht ausgedehnt werden, solange es keine Änderung der Verfahrensordnung gebe. Die ECHA beharrt hierbei auch auf dem Unterschied zwischen der „Veröffentlichung“ im Internet und der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

68.

Die Kommission hebt ihrerseits hervor, dass die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen ihres Rechtsmittels lediglich die diskriminierende oder willkürliche Behandlung rügten, der sie ausgesetzt gewesen seien. Wie das Gericht jedoch in Randnr. 38 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T‑268/10 festgestellt habe, gelte die im vorliegenden Fall auf die Rechtsmittelführerinnen angewandte Verjährungsfrist, bei der die in Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehene Frist von 14 Tagen nicht berücksichtigt worden sei, unterschiedslos für jede Partei, die sich in derselben Situation wie die Rechtsmittelführerinnen befinde.

2. Würdigung

69.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T‑268/10 das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerinnen als unzulässig wegen Verspätung mit der Begründung abgewiesen hat, dass die in Art. 102 § 1 seiner Verfahrensordnung vorgesehene Frist von 14 Tagen nicht über seinen Wortlaut hinaus für Rechtsakte gelten könne, die wie derjenige im vorliegenden Fall nicht im Amtsblatt der Europäischen Union, sondern ausschließlich im Internet veröffentlicht worden seien ( 45 ), wobei es klargestellt hat, dass im vorliegenden Fall kein entschuldbarer Irrtum anerkannt werden könne ( 46 ).

70.

Die Begründung des Beschlusses des Gerichts in der Rechtssache T‑268/10 weist ebenfalls mehrere Rechtsfehler auf.

71.

Die Verfahrensordnung des Gerichts – wie übrigens auch die Verfahrensordnung des Gerichtshofs ( 47 ) – enthält keine Bestimmungen, die denen ihres Art. 102 § 1 entsprechen, was speziell die Veröffentlichung von Rechtsakten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Internet betrifft.

72.

Viel allgemeiner ist festzustellen, dass die Vorschriften der Union über Klagefristen keine Bestimmung enthalten, die die Veröffentlichung von Rechtsakten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen im Internet regeln, so dass es Sache des Gerichtshofs ist, diese Lücke zu schließen und dabei das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen ( 48 ), und zwar unter Beachtung der allgemeinen Rechtsgrundsätze und nunmehr des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( 49 ), wie er im Licht von Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 der der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt wird.

73.

Hierzu geht zwar aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ( 50 ) hervor, dass, wie auch der Gerichtshof ausgeführt hat ( 51 ), das Recht auf ein Gericht, wovon das Recht auf Zugang zu einem Gericht einen besonderen Gesichtspunkt darstellt, nicht absolut ist und Beschränkungen unterliegt, u. a. hinsichtlich der Bedingungen für die Zulässigkeit einer Klage, wozu auch die Festlegung einer Ausschlussfrist gehört ( 52 ).

74.

Es ist allerdings auch darauf hinzuweisen, dass die Einzelnen sich zwar darauf einstellen müssen, dass die Zulässigkeitsregeln angewandt werden, diese aber ein legitimes Ziel verfolgen und verhältnismäßig bleiben müssen und daher ihren Zugang zu einem Gericht nicht in einer Art und Weise beschränken dürfen, dass der Wesensgehalt ihres Rechts beeinträchtigt würde ( 53 ). Die Anwendung dieser Regeln darf sie nicht daran hindern, einen vorhandenen Rechtsweg einzuschlagen ( 54 ).

75.

Im Licht dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob das Gericht zu Recht ablehnen konnte, die in Art. 102 § 1 seiner Verfahrensordnung vorgesehene Frist von 14 Tagen zu berücksichtigen, und die Klage der Rechtsmittelführerinnen folglich für verspätet erklären durfte, ohne ihnen einen entschuldbaren Irrtum zuzugestehen.

a) Zur Frage, ob die Frist von 14 Tagen für im Internet veröffentlichte Rechtsakte gilt

76.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Wortlaut des Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht unzweideutig ist, da diese Bestimmung zunächst die Veröffentlichung von Maßnahmen im Allgemeinen erwähnt, bevor sie sich dann am Ende auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bezieht.

77.

Man könnte daher der Ansicht sein, dass diese Bestimmung entgegen dem, was das Gericht entschieden hat, nicht spezifisch die Berechnung der Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen „im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Maßnahmen“ regelt, sondern allgemein die Berechnung der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen „veröffentlichte“ Maßnahmen im Gegensatz u. a. zu „bekannt gegebenen“ Maßnahmen. Die Angabe zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wäre sozusagen unwesentlich, sie wäre ein Überbleibsel einer Zeit, zu der es das Internet noch nicht gab und die Veröffentlichung einer Maßnahme nur in einer notwendigerweise gedruckten Form des Amtsblatts der Europäischen Union denkbar war.

78.

Die bloß wörtliche, selbstbezogene Analyse dieser Bestimmung der Verfahrensordnung des Gerichts kann allerdings für die Beantwortung der von dieser Rechtssache aufgeworfenen Grundsatzfrage nicht als ausreichend erachtet werden; die betreffende Bestimmung ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in den sie sich einfügt, und der Ziele, die sie verfolgt, auszulegen ( 55 ).

79.

Im vorliegenden Fall hat die in Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehene Frist von 14 Tagen ihren Ursprung in der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass jeder Einzelne in der Union über dieselbe Klagefrist gegen die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nicht ab dem offiziellen Erscheinungsdatum des Amtsblatts der Europäischen Union, wie es normalerweise auf jeder Ausgabe dieses Blatts steht, verfügt, sondern ab dem Zeitpunkt, zu dem vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass das Amtsblatt der Europäischen Union verfügbar ist, da es normalerweise in allen Mitgliedstaaten der Union angekommen ist. Der Gerichtshof hat im Übrigen entschieden, dass die Veröffentlichung einer elektronischen Fassung des Amtsblatts der Europäischen Union nicht als für ihre Anwendbarkeit gegenüber dem Einzelnen ausreichende Form der Zugänglichmachung der Gemeinschaftsvorschriften angesehen werden kann ( 56 ).

80.

Diese Frist von 14 Tagen sollte also unter Berücksichtigung der oben genannten Funktion der Veröffentlichung die Gleichbehandlung jedes Einzelnen in der Union garantieren. Sie stellt also in gewisser Weise eine pauschale Latenzzeit dar, die die Beachtung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Unionsrechts im Bereich der Nichtigkeitsklage sicherstellt.

81.

Demzufolge erlaubt die bloße Tatsache, dass die Veröffentlichung eines Rechtsakts im Internet vorgesehen ist, jedoch nicht, die in Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehene Frist von 14 Tagen zu „ignorieren“. Im Gegenteil ist diese Bestimmung bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung, die die Veröffentlichung der Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Internet regelt, dahin auszulegen, dass diese Frist unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und bei Fehlen rechtszerstörender Gründe im gegenteiligen Sinne ( 57 ) für die Berechnung der Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen alle veröffentlichten Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unabhängig von der Art ihrer Veröffentlichung gelten muss.

b) Zum entschuldbaren Irrtum

82.

Jedenfalls war es über diese Auslegung pro actione der Bestimmungen des Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts hinaus Sache des Gerichts, einen eventuellen entschuldbaren Irrtum der Rechtsmittelführerinnen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles zu würdigen.

83.

Denn der Begriff des „entschuldbaren Irrtums“ bezieht sich zwar auf Ausnahmefälle, insbesondere auf solche, in denen das betroffene Organ ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet gewesen ist, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen ( 58 ), doch hat der Gerichtshof auch klargestellt ( 59 ), dass er nicht auf diesen Fall beschränkt ist und sich aus jeder Art von außergewöhnlichen Umständen ergeben kann ( 60 ).

84.

Das Gericht hat im vorliegenden Fall entschieden, dass der Irrtum der Rechtsmittelführerinnen „auf einer fehlerhaften Auslegung entweder von Art. 102 § 2 oder von Art. 101 § 1 der Verfahrensordnung [des Gerichts beruht]“, bei denen es sich um Bestimmungen handele, die keine Auslegungsschwierigkeiten aufwiesen.

85.

Zwar hat der Gerichtshof in dem vom Gericht angeführten Beschluss ( 61 ) entschieden, dass die Bestimmungen über die Fristen keine besonderen Auslegungsschwierigkeiten aufwiesen, doch bezog sich der Gerichtshof nur auf die Modalitäten für die Berechnung dieser Fristen. Nur aus diesem Beschluss konnte man nicht ableiten, dass die Frage der Berechnung der Fristen von Klagen gegen ausschließlich im Internet veröffentlichte Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen völlig klar gewesen sei und keinen Platz für einen entschuldbaren Irrtum gelassen habe.

86.

Das Fehlen jeder ausdrücklichen Bestimmung und jeder spezifischen Rechtsprechung über die Modalitäten der Berechnung der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen ausschließlich im Internet veröffentlichte Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union hätte das Gericht im Gegenteil dazu veranlassen müssen, die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, um im Licht des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz die Bedingungen für die Feststellung eines entschuldbaren Irrtums zu prüfen.

87.

Die Mehrdeutigkeit des Wortlauts von Art. 102 § 1 seiner Verfahrensordnung, zusammen mit dem Umstand, dass die Sorgfalt, mit der die Rechtsmittelführerinnen geglaubt hatten, ihr Klagerecht ausüben zu müssen, mit einem am selben Tag erlassenen Beschluss sanktioniert wurde, der die Unzulässigkeit ihrer Klage als verfrüht erklärte, hätte das Gericht dazu veranlassen müssen, das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums im vorliegenden Fall anzunehmen.

88.

Folglich hat das Gericht bei der Auslegung von Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 102 § 1 seiner Verfahrensordnung dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es zu dem Ergebnis kam, dass die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerinnen gegen die Entscheidung der ECHA über die Aufnahme von Acrylamid in die Kandidatenliste verspätet gewesen sei und dass diese Verspätung nicht auf einem entschuldbaren Irrtum beruhe.

89.

Der angefochtene Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T‑268/10 ist daher aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die anderen von den Parteien vorgebrachten Klagegründe und Argumente entscheidet, wobei allerdings darauf hingewiesen wird, dass diese Klage als unzulässig wegen Rechtshängigkeit abzuweisen ist, wenn die Klage in der an das Gericht zurückverwiesenen Rechtssache T‑1/10 für zulässig erklärt werden sollte.

IV – Ergebnis

90.

Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, für Recht zu erkennen:

In der Rechtssache C‑625/11 P:

1.

Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 21. September 2011, PPG und SNF/ECHA (T‑268/10), wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

In der Rechtssache C‑626/11 P:

1.

Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 21. September 2011, PPG und SNF/ECHA (T‑1/10), wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).

( 3 ) Im Folgenden: Kandidatenliste.

( 4 ) Im Folgenden: SNF.

( 5 ) Randnr. 8 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T‑1/10.

( 6 ) Randnr. 11 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T‑268/10.

( 7 ) Randnr. 45 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T‑1/10.

( 8 ) Ebd. (Randnrn. 41 und 46).

( 9 ) Ebd. (Randnr. 50).

( 10 ) Randnr. 11 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T‑268/10.

( 11 ) Ebd. (Randnr. 31).

( 12 ) Ebd. (Randnr. 39).

( 13 ) Ebd. (Randnr. 40).

( 14 ) Ebd. (Randnr. 42).

( 15 ) Ebd. (Randnr. 43).

( 16 ) Ebd. (Randnr. 41).

( 17 ) 172/83 und 226/83, Slg. 1985, 2831.

( 18 ) Vgl. Urteile vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita (C-108/01, Slg. 2003, I-5121, Randnr. 95), sowie vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux (C-161/06, Slg. 2007, I-10841, Randnr. 38).

( 19 ) Zu den Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot vgl. u. a. Urteile vom 25. Januar 1979, Racke (98/78, Slg. 1979, 69, Randnrn. 19 und 20), sowie vom 9. Januar 1990, SAFA (C-337/88, Slg. 1990, I-1, Randnr. 13).

( 20 ) Vgl. Urteil vom 10. März 2009, Heinrich (C-345/06, Slg. 2009, I-1659, Randnrn. 42 bis 44).

( 21 ) Vgl. hierzu u. a., was die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union betrifft, Urteile Racke (Randnr. 15) und SAFA (Randnr. 12); zum Fall einer Veröffentlichung im Internet vgl. Urteil vom 19. September 2002, Kommission/Belgien (C-221/01, Slg. 2002, I-7835, Randnrn. 44 und 45).

( 22 ) Vgl. Urteile vom 26. Juni 2012, Polen/Kommission (C‑335/09 P), und Polen/Kommission (C‑336/09 P).

( 23 ) Vgl. zu dieser u. a. in Spanien als Grundsatz pro actione wohlbekannten Herangehensweise Sáez Lara, C., „Tutela judicial efectiva y proceso de trabajo“, in Casa Baamonde, M. E., und Rodríguez-Piñero y Bravo-Ferrer, M., Comentarios a la Constitución española, Wolters Kluwer 2008, S. 603.

( 24 ) Vgl. Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C-122/95, Slg. 1998, I-973, Randnrn. 35 bis 39), und Beschluss vom 25. November 2008, TEA/Kommission (C‑500/07 P, Randnrn. 21 bis 23).

( 25 ) Dieser zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgerufene Hinweis ist permanent über einen Link am Ende jeder Seite der Website (http://www.echa.europa.eu/de/web/guest/legal-notice) zugänglich.

( 26 ) Vgl. hierzu Urteil Skoma-Lux (Randnr. 48).

( 27 ) Im Unterschied u. a. zur Regelung in Art. 58 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006.

( 28 ) Zum Vergleich: Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union garantiert die Authentizität des Amtsblatts der Europäischen Union. Vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168, S. 41).

( 29 ) Diese elementaren Anforderungen bilden die Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (ABl. L 69, S. 1); vgl. insbesondere die Erwägungsgründe 8 und 10 sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1. Vgl. auch den von der Kommission am 4. April 2011 veröffentlichten Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union, KOM(2011) 162 endgültig, Punkte 1.1 und 1.3 der Begründung, achter Erwägungsgrund sowie Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 und 2.

( 30 ) Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 216/2003 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union sieht in dieser Hinsicht vor, dass die Rechtswirkungen dieser elektronischen Veröffentlichung auf einer elektronischen Signatur beruhen, die gemäß der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. 2000, L 13, S. 12) auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde.

( 31 ) Vgl. insbesondere Randnrn. 41 und 46 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T‑1/10.

( 32 ) Vgl. Urteil Hoogovens Groep/Kommission (Randnr. 8).

( 33 ) Vgl. Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat (22/70, Slg. 1971, 263, Randnrn. 39 und 41), sowie vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament (294/83, Slg. 1986, 1339, Randnr. 24).

( 34 ) Vgl. Urteil vom 11. November 1981, IBM/Kommission (60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9).

( 35 ) Vgl. u. a. Urteil vom 19. Dezember 2012, Kommission/Planet (C‑314/11 P, Randnrn. 94 und 95).

( 36 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (C-362/08 P, Slg. 2010, I-669, Randnr. 58).

( 37 ) Vgl. Urteil vom 26. Mai 1982, Deutschland und Bundesanstalt für Arbeit/Kommission (44/81, Slg. 1982, 1855, Randnrn. 8 bis 12).

( 38 ) Vgl. u. a. Urteile vom 29. Mai 1974, König (185/73, Slg. 1974, 607, Randnr. 6), Racke (Randnr. 15), Skoma-Lux (Randnr. 37), Heinrich (Randnr. 43), sowie vom 12. Juli 2012, Pimix (C‑146/11, Randnr. 33).

( 39 ) Vgl. Randnr. 42 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T‑1/10.

( 40 ) Vgl. Randnr. 46 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T‑1/10.

( 41 ) Ebd. (Randnrn. 45 und 50).

( 42 ) Vgl. Randnrn. 7 und 45 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T‑1/10.

( 43 ) Vgl. insbesondere Randnr. 50 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T‑1/10.

( 44 ) Vgl. im selben Sinne Beschluss vom 28. Juni 2011, Verein Deutsche Sprache/Rat (C‑93/11 P, Randnr. 26).

( 45 ) Vgl. insbesondere Randnr. 34 des Beschlusses in der Rechtssache T‑268/10.

( 46 ) Vgl. insbesondere Randnr. 41 des Beschlusses in der Rechtssache T 268/10

( 47 ) Vgl. hierzu Art. 50 der neuen Verfahrensordnung des Gerichtshofs, wie sie vom Rat der Europäischen Union am 24. September 2012 gebilligt wurde, dessen Wortlaut im Wesentlichen mit dem des Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts identisch ist. Vgl. auch die identischen Bestimmungen des Art. 81 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1991 (ABl. L 176, S. 7).

( 48 ) Vgl. Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX-II, Randnrn. 40 bis 46).

( 49 ) Vgl. u. a. Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission (C-389/10 P, Slg. 2011, I-13125, Randnr. 119).

( 50 ) Vgl. u. a. EGMR, Urteile Pérez de Rada Cavanilles/Spanien vom 28. Oktober 1998 (Beschwerde Nr. 28090/95, Recueil des arrêts et décisions 1998-VIII, § 44) und Anastasakis/Griechenland vom 6. Dezember 2011 (Beschwerde Nr. 41959/08, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, § 24).

( 51 ) Vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2010, Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission (C-73/10 P, Slg. 2010, I-11535, Randnr. 53), und Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (Randnr. 43).

( 52 ) Vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 2002, Deutschland/Parlament und Rat (C-406/01, Slg. 2002, I-4561, Randnr. 20), sowie Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission (Randnrn. 48 bis 50).

( 53 ) Vgl. u. a. EGMR, Urteile Brualla Gómez de la Torre/Spanien vom 19. Dezember 1997 (Beschwerde Nr. 26737/95, Recueil des arrêts et décisions 1997-VIII, S. 2955, § 33) und Pérez de Rada Cavanilles/Spanien (§ 44).

( 54 ) Vgl. u. a. EGMR, Urteile S. A. „Sotiris et Nikos Koutras ATTEE“/Griechenland vom 16. November 2000 (Beschwerde Nr. 39442/98, Recueil des arrêts et décisions 2000-XII, § 20) und Anastasakis/Griechenland (§ 24).

( 55 ) Vgl. u. a. Urteile vom 24. Oktober 1996, Eismann (C-217/94, Slg. 1996, I-5287, Randnr. 16), vom 16. Januar 2003, Maierhofer (C-315/00, Slg. 2003, I-563, Randnr. 27), und vom 15. Juli 2004, Harbs (C-321/02, Slg. 2004, I-7101, Randnr. 28).

( 56 ) Urteil Skoma-Lux, Randnrn. 47 bis 50.

( 57 ) Vgl. Urteil vom 5. April 1979, Orlandi/Kommission (117/78, Slg. 1979, 1613, Randnrn. 10 und 11).

( 58 ) Vgl. Urteile vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission (C-195/91 P, Slg. 1994, I-5619, Randnr. 26), und vom 27. November 2007, Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret und Akar/Kommission (C-163/07 P, Slg. 2007, I-10125, Randnr. 36), sowie Beschlüsse vom 14. Januar 2010, SGAE/Kommission (C-112/09 P, Slg. 2010, I-351, Randnr. 20), und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission (Randnr. 42).

( 59 ) Vgl. Urteil Bayer/Kommission (Randnr. 26).

( 60 ) Vgl. Beschluss SGAE/Kommission (Randnr. 29).

( 61 ) Vgl. Beschluss Deutschland/Parlament und Rat (Randnr. 21).