SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NILS WAHL

vom 23. April 2013 ( 1 )

Rechtssache C‑500/11

Fruition PO Limited

gegen

Minister for Sustainable Farming and Food and Animal Health

(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Vereinigtes Königreich])

„Gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse — Verordnung (EG) Nr. 2200/96 — Art. 11 — Erzeugerorganisationen — Voraussetzungen für die Anerkennung — Kontrolle über Auftragnehmer“

1. 

Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen bittet der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Vereinigtes Königreich), um Hinweise zur Auslegung von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ( 2 ).

2. 

Der Gerichtshof wird erstmals um Auslegung der in der Verordnung Nr. 2200/96 geregelten Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen durch die Mitgliedstaaten ersucht. Streitig ist im Wesentlichen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Erzeugerorganisation die Kontrolle über Auftragnehmer behalten muss, die sie mit der Durchführung von Tätigkeiten beauftragt, die für ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation nach Maßgabe der Verordnung wesentlich sind (im Folgenden: wesentliche Tätigkeiten nach Maßgabe der Verordnung Nr. 2200/96).

3. 

In der Vergangenheit hat der Unionsgesetzgeber Erzeugerorganisationen als strategische Akteure auf den Agrarmärkten, insbesondere im Obst- und Gemüsesektor, betrachtet. Um ihre Gründung zu fördern und ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben in einer der Erreichung der erwünschten Ergebnisse dienlichen Art und Weise zu ermöglichen, hat er sie in erheblichem Umfang finanziell unterstützt. Die entsprechenden Bedingungen, die die Erzeugerorganisationen erfüllen müssen, damit sie ihre Aufgaben effizient wahrnehmen können und damit sichergestellt ist, dass die ihnen gewährten öffentlichen Finanzmittel nicht vergeudet werden, bilden – wie noch darzulegen ist – die Kernproblematik des Vorabentscheidungsersuchens.

I – Rechtlicher Rahmen

4.

Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 wird mit der Verordnung Nr. 2200/96 eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse errichtet.

5.

In Titel II der Verordnung Nr. 2200/96, der die Art. 11 bis 18 umfasst, sind die für Erzeugerorganisationen geltenden Regelungen festgelegt.

6.

Nach Art. 11 Abs. 1 gilt als „Erzeugerorganisation“ jede juristische Person,

„a)

die auf Betreiben der Erzeuger folgender Kategorien der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse

i)

Obst und Gemüse

b)

namentlich zu folgendem Zweck gegründet worden ist:

1.

Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;

2.

stärkere Bündelung des Angebots und Förderung der Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;

3.

Drosselung der Produktionskosten und Regulierung der Erzeugerpreise;

4.

Förderung umweltgerechter Wirtschaftsweisen, Anbautechniken und Abfallverwertungstechniken …;

c)

deren Satzung die beigetretenen Erzeuger verpflichtet,

3.

ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen.

d)

deren Satzung Folgendes vorsieht:

3.

die Vorschriften, die den zusammengeschlossenen Erzeugern die demokratische Kontrolle ihrer Organisation ermöglichen und ihnen die uneingeschränkte Kontrolle ihrer Entscheidungen garantieren;

e)

die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 anerkannt worden ist.“

7.

Art. 11 Abs. 2 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten erkennen die Erzeugergruppierungen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung an, wenn sie

a)

die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllen und zu diesem Zweck unter anderem nachweisen, …;

b)

hinreichende Sicherheit für die Durchführung, die Dauer und die Effizienz ihrer Arbeit bieten;

c)

die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit ihre Mitglieder tatsächlich die zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren erforderliche technische Hilfe in Anspruch nehmen können;

d)

ihren Mitgliedern tatsächlich die zur Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stellen und eine sachgerechte kaufmännische, buchhalterische und budgettechnische Abwicklung der von ihnen übernommenen Aufgaben gewährleisten.“

8.

Diese Bestimmungen sind vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 7 und 16 der Verordnung Nr. 2200/96 zu sehen, die wie folgt lauten:

„(7)

Die Erzeugerorganisationen als Träger der gemeinsamen Marktorganisation gewährleisten deren dezentrales Funktionieren. Angesichts einer immer stärkeren Konzentration der Nachfrage erweist sich die Bündelung des Angebots durch diese Organisationen mehr denn je als wirtschaftlich notwendig, um die Marktstellung der Erzeuger zu stärken. Diese Bündelung soll auf freiwilliger Basis erfolgen und sich dank des Umfangs und der Effizienz der Dienste, die eine Erzeugerorganisation ihren Mitgliedern bieten kann, als zweckmäßig erweisen. …

(16)

Zur Stabilisierung der Notierungen sollten die Erzeugerorganisationen am Markt tätig werden können und insbesondere entscheiden dürfen, dass bestimmte Erzeugnismengen zu bestimmten Zeiten nicht in Verkehr gebracht werden. …“

9.

Die Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vom 11. August 2003 ( 3 ) enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2200/96 hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und die vorläufige Anerkennung von Erzeugergruppierungen.

10.

Art. 6 der Verordnung Nr. 1432/2003 über Struktur und Tätigkeit der Erzeugerorganisationen sieht Folgendes vor:

„(1)   Die Erzeugerorganisationen müssen dem Mitgliedstaat gegenüber nachweisen, dass sie über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind. …

(2)   Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen eine Erzeugerorganisation die Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 an Dritte übertragen kann.“

11.

Die Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 1432/2003 lauten, soweit hier von Belang:

„(7)

Es kann sein, dass eine Erzeugerorganisation nicht imstande ist, alle ihre Tätigkeiten direkt auf effiziente Weise auszuführen. Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, geeignete Regeln für diesen Fall festzulegen.

(8)

Die Haupttätigkeiten einer Erzeugerorganisation müssen die Erzeugung ihrer Mitglieder betreffen. Andere, auch kommerzielle Tätigkeiten der Erzeugerorganisation müssen jedoch innerhalb bestimmter Grenzen zulässig sein.“

II – Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

12.

Das Ausgangsverfahren betrifft eine Entscheidung der Rural Payments Agency (RPA) im Vereinigten Königreich, mit der die Anerkennung der Fruition PO Limited (im Folgenden: Fruition) als Erzeugerorganisation gemäß der Verordnung Nr. 2200/96 zurückgenommen wurde.

13.

Nach Darstellung des vorlegenden Gerichts hatte Fruition in ihrem 2003 bei der RPA gestellten Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation folgende Angaben zu ihren Strukturen, Entscheidungsverfahren, Vermögenswerten und Tätigkeiten gemacht:

„[Fruition] hat weder eine Muttergesellschaft noch Tochtergesellschaften; sie unterhält jedoch eine Vermarktungsvereinbarung mit der Northcourt Group Ltd, einer Gesellschaft, deren Gesellschafterkreis sich mit dem Gesellschafterkreis von [Fruition] teilweise überschneidet. Die Northcourt Group Ltd nutzt die Worldwide Fruit (WWF) (an der sie einen Anteil von 20 % besitzt) ( 4 ) als Vermarktungsstelle. WWF beschäftigt Marketing-, Technik-, Qualitätssicherungs- Computer-, Planungs- und Verwaltungsmitarbeiter, die Dienstleistungen an [Fruition] erbringen.

Laufende unternehmenspolitische Entscheidungen werden vom Leitungsorgan (Board of Directors) getroffen, dessen Mitglieder von den Gesellschaftern nominiert und aus ihrer Mitte gewählt werden … Die Stimmrechte der Gesellschafter beruhen auf ihren über [Fruition] abgesetzten Erzeugnismengen, sind jedoch für jeden einzelnen Gesellschafter auf höchstens 10 % der Gesamtstimmrechte begrenzt.

Lagerung, Verpackung und Vertriebsplanung werden von WWF‑Mitarbeitern konzipiert und von der Northcourt Group und [Fruition] genehmigt. Die Lagerung und Verpackung für die mehr als 100 Gesellschafter findet in ungefähr 30 großen Lager- und 10 großen Verpackungseinrichtungen statt, die alle im Eigentum einzelner Gesellschafter stehen …“

14.

Im November 2003 stellte Fruition einen Antrag auf von der RPA verwaltete Beihilfe der Union. Im Dezember 2003 erkannte die RPA Fruition als Erzeugerorganisation im Sinne der Verordnung Nr. 2200/96 an, und im Januar 2004 wurde das von Fruition vorgelegte Betriebsprogramm genehmigt, so dass Fruition die beantragte Unionsbeihilfe gewährt wurde.

15.

2005 und 2006 führten die Dienststellen der Kommission zwei Prüfungen im Vereinigten Königreich durch, bei denen festgestellt wurde, dass mehrere Erzeugerorganisationen die Voraussetzungen für die Anerkennung nach der Verordnung Nr. 2200/96 in bestimmter Hinsicht nicht erfüllten. Aufgrund dieser Prüfungen weigerte sich die Kommission, die bestimmten Erzeugerorganisationen im Vereinigten Königreich bewilligte Beihilfe in voller Höhe auszuzahlen. In Bezug auf Fruition erklärte die Kommission in einer an die Behörden des Vereinigten Königreichs gerichteten Mitteilung u. a.:

„Die 101 Gesellschafter von [Fruition] besitzen nahezu 100 % der Anteile an der Northcourt Fruit Ltd. Diese Gesellschaft besitzt 50 % der Anteile an Worldwide Fruit (WWF). Die restlichen 50 % werden von einer Gesellschaft gehalten, die Landwirten in Neuseeland gehört. Es besteht kein Vertrag zwischen [Fruition] und dieser Gesellschaft. WWF vermarktet fast 100 % der Erzeugnisse von [Fruition]. WWF ist außerdem auch für die Organisation der Beförderung, Sortierung, Verpackung und Qualitätssicherung der Erzeugnisse, einschließlich der allgemeinen Produktionskontrolle im Auftrag von [Fruition], verantwortlich. Technische Dienstleistungen und Abrechnungen werden ebenfalls von WWF erbracht. Für die vorgenannten Leistungen von WWF werden [Fruition] um die 150000 GBP in Rechnung gestellt. Offensichtlich steht WWF im Zentrum der gesamten Organisation und führt alle Tätigkeiten aus, die normalerweise eine Erzeugerorganisation ausüben sollte. …

Die Dienststellen der Kommission sind der Auffassung, dass [Fruition] die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllte, da die Tätigkeiten der Erzeugerorganisation von WWF durchgeführt werden, ohne dass ihr diese Aufgabe von [Fruition] übertragen worden wäre. Abgesehen davon besteht auch noch ein Problem hinsichtlich der Struktur, da die [Fruition] beigetretenen Erzeuger nicht über die Mehrheit der Stimmen bei Entscheidungen verfügen, die WWF betreffen, was im Widerspruch zu Art. 11 Abs. 1 Buchst. d Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 steht.“

16.

Aufgrund der Prüfung durch die Kommission setzte die RPA die Anerkennung von Fruition als Erzeugerorganisation zunächst aus und nahm diese dann zurück.

17.

Fruition focht diese Entscheidung an und wandte sich gegen die Auffassung, dass die beigetretenen Erzeuger nach der Verordnung Nr. 2200/96 in der Lage sein müssten, die letztendliche Kontrolle über Tätigkeiten auszuüben, die eine Erzeugerorganisation einem Auftragnehmer übertrage.

18.

In seiner Vorlageentscheidung hebt der High Court die Komplexität des der Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalts hervor. Tatsächlich konnte das Verhältnis zwischen Fruition, Northcourt und WWF nicht in allen Punkten eindeutig geklärt werden.

19.

Es gab lediglich die Entwurfsfassung eines Vermarktungsvertrags zwischen Fruition und Northcourt vom Januar 2004, der allerdings zu keinem Zeitpunkt förmlich geschlossen wurde. Nach Ziff. 7 dieses Vertragsentwurfs war vorgesehen, dass Northcourt „das absolute und unkontrollierte Ermessen hinsichtlich der Modalitäten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag [zusteht] und nach eigenem Belieben Subvertreter oder externe Unternehmer beauftragen und bezahlen [kann]“.

20.

Das nationale Gericht vermochte auch nicht festzustellen, ob zwischen Fruition und WWF eine Vertragsbeziehung bestand. Im Verhältnis zwischen Northcourt und WWF gab es dagegen nach den Feststellungen des High Court einen im Jahr 2000 geschlossenen Vermarktungsvertrag, dem zufolge „WWF die Kontrolle gegenüber Northcourt in derselben Weise zustand, wie nach den Bedingungen des Vertragsentwurfs von 2004 Northcourt die Kontrolle gegenüber Fruition zustand“.

21.

Da der High Court Zweifel hat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Erzeugerorganisation die Kontrolle über die Tätigkeiten ihrer Auftragnehmer behalten muss, um die Bedingungen für die Anerkennung nach der Verordnung Nr. 2200/96 zu erfüllen, hat er das Verfahren ausgesetzt und folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 des Rates in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass danach eine gewisse Kontrolle der jeweiligen Körperschaft über ihre Auftragnehmer erforderlich ist, wenn

a)

ein Mitgliedstaat die Anerkennung einer Körperschaft als Erzeugerorganisation nach Art. 11 prüft,

b)

Zweck und Satzung der Körperschaft den Anforderungen des Art. 11 entsprechen,

c)

die der Körperschaft beigetretenen Erzeuger alle Dienstleistungen erhalten, die von einer Erzeugerorganisation im Sinne von Art. 11 erbracht werden müssen, und

d)

die Körperschaft Auftragnehmer damit beauftragt hat, einen erheblichen Anteil dieser Dienstleistungen zu erbringen?

2.

Wenn Frage 1 zu bejahen ist, in welchem Umfang muss eine Kontrolle bei richtiger Auslegung von Art. 11 gegeben sein?

3.

Ist eine gegebenenfalls nach Art. 11 erforderliche Kontrolle der Körperschaft insbesondere gegeben, wenn

a)

es sich bei den Auftragnehmern

1.

um eine Gesellschaft handelt, an der die Mitglieder der Körperschaft 93 % der Anteile halten, und

2.

um eine Gesellschaft, an der die erstgenannte Gesellschaft 50 % der Anteile hält und nach deren Satzung oder Gesellschaftsvertrag Entscheidungen der Gesellschaft einstimmig gefasst werden müssen,

b)

keine der beiden Gesellschaften vertraglich verpflichtet ist, den Weisungen der Körperschaft hinsichtlich der fraglichen Tätigkeiten nachzukommen, sondern

c)

die Körperschaft und die Auftragnehmer infolge der vorstehend dargestellten Beteiligungsverhältnisse auf der Grundlage eines Einvernehmens tätig werden?

4.

Ist für die Beantwortung der vorgenannten Fragen von Bedeutung, dass

a)

Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1432/03 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen zum maßgeblichen Zeitpunkt ausdrücklich vorsah, dass „[d]ie Mitgliedstaaten [fest]legen …, unter welchen Bedingungen“ Erzeugerorganisationen die Ausführung ihrer Aufgaben auf Dritte übertragen können;

b)

der in Frage 1 genannte Mitgliedstaat zum maßgeblichen Zeitpunkt solche Bedingungen nicht festgelegt hatte?

22.

Im vorliegenden Verfahren haben Fruition, die Niederlande, das Vereinigte Königreich und die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht und mündliche Ausführungen gemacht.

III – Würdigung

A – Vorbemerkungen

23.

Vor der rechtlichen Würdigung möchte ich kurz Wesen und Zweck der Erzeugerorganisationen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach herkömmlicher Sicht untersuchen, da sich dabei wichtige Erkenntnisse für die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 2200/96 ergeben können.

24.

Speziell seit dem Ende der 70er Jahre gehörte zu den Zielen der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Förderung von Erzeugergemeinschaften ( 5 ), um bestimmte auf den europäischen Agrarmärkten beobachtete strukturelle Mängel zu beheben. Während die Agrarerzeugnisse verarbeitenden und vertreibenden Wirtschaftszweige damals bereits ein erhebliches Maß an Konzentration erreicht hatten, war der Produktionssektor häufig durch Zersplitterung sowie fehlende Homogenität und Koordination gekennzeichnet. Diese Situation führte namentlich dazu, dass sich der Primärsektor im Vergleich zum Sekundär- und Tertiärsektor in einer verhältnismäßig untergeordneten und schwachen Stellung befand.

25.

Dementsprechend wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen ( 6 ) erlassen, um eine Konzentration des Angebots landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Mitgliedstaaten zu fördern, in denen das Angebot von einer sehr großen Anzahl kleiner oder ungenügend organisierter Betriebe getätigt wurde. Wie es in den Erwägungsgründen der genannten Verordnung heißt, verhinderten solche strukturellen Mängel die Erreichung der GAP-Ziele, denn diese Situation erschwerte das Wachstum der landwirtschaftlichen Produktivität, den technischen Fortschritt, die Rationalisierung der Produktion, den optimalen Einsatz der Produktionsfaktoren sowie die Erreichung eines angemessenen Lebensstandards für die Landbevölkerung und die Marktstabilisierung ( 7 ).

26.

In gleicher Weise enthielten mehrere Verordnungen zur Schaffung einer gemeinsamen Marktorganisation für spezifische Landwirtschaftssektoren Bestimmungen über Erzeugerorganisationen, so in den Sektoren Seidenraupen ( 8 ), Baumwolle ( 9 ), Bananen ( 10 ), Olivenöl und Tafeloliven ( 11 ), Hopfen ( 12 ), Wein ( 13 ) sowie – mit größerer Bedeutung für die vorliegende Rechtssache – Obst und Gemüse.

27.

Insbesondere in der Verordnung Nr. 2200/96 werden Erzeugerorganisationen dahin charakterisiert, dass sie als „Träger der gemeinsamen Marktorganisation … deren dezentrales Funktionieren [gewährleisten]“ ( 14 ). Ihnen sind bestimmte Aufgaben und die entsprechenden Befugnisse zugewiesen – darunter insbesondere die Entscheidungsbefugnis darüber, bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse aus dem Markt zurückzunehmen ( 15 ). Darüber hinaus kann eine Erzeugerorganisation unter spezifischen Voraussetzungen bei einem Mitgliedstaat beantragen, bestimmte von ihr festgelegte Vorschriften für die in dem Bezirk niedergelassenen, der Erzeugerorganisation aber nicht angeschlossenen Erzeuger verbindlich zu machen ( 16 ).

28.

Gleichzeitig hat der Unionsgesetzgeber für die Erzeugerorganisationen erhebliche finanzielle Beihilfen vorgesehen, die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, gewährt werden ( 17 ). Insbesondere können die Mitgliedstaaten nach Art. 14 der Verordnung Nr. 2200/96 neu gegründeten Erzeugerorganisationen Beihilfen gewähren, um ihre Gründung zu fördern und ihre Verwaltungstätigkeit zu erleichtern, sowie Beihilfen, die dazu bestimmt sind, einen Teil der Investitionen zu decken, die für die Anerkennung erforderlich sind; diese Beihilfen werden von der Union erstattet. Außerdem können Erzeugerorganisationen, die einen Betriebsfonds einrichten, nach Maßgabe von Art. 15 der Verordnung Nr. 2200/96 eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft erhalten, die dann zur Finanzierung eines operationellen Programms verwendet werden kann, das von den zuständigen innerstaatlichen Behörden gebilligt wurde. Diese letztgenannte Finanzierungsform mag sich als besonders günstig erweisen, da sie in der Regel bis zu 50 % der Aufwendungen decken kann.

29.

Daran zeigt sich, dass der Unionsgesetzgeber den Erzeugerorganisationen traditionell eine wichtige Rolle in der GAP ( 18 ) und insbesondere im Rahmen der Verordnung Nr. 2200/96 zugewiesen hat. Um diese Rolle effizient ausfüllen zu können, verfügen die Erzeugerorganisationen über bestimmte Befugnisse und haben Zugang zu öffentlichen Mitteln in erheblicher Höhe.

30.

Ein Blick auf aktuelle Rechtsakte bestätigt, dass diese Erwägungen auch heute noch Bestand haben. So entsprechen die einschlägigen Bestimmungen der „Verordnung über die einheitliche GMO“ ( 19 ) – in der durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates ( 20 ) (mit der auch die Verordnung Nr. 2200/96 aufgehoben wurde) geänderten Fassung – im Wesentlichen den früheren Vorschriften. Auch die neuen Bestimmungen verleihen den Erzeugerorganisationen eine starke Stellung auf den europäischen Agrarmärkten ( 21 ). Die Erzeugerorganisationen übernehmen daher wichtige Aufgaben, vor allem im Obst- und Gemüsesektor ( 22 ), und erhalten erhebliche finanzielle Beihilfen aus dem Unionshaushalt und gegebenenfalls aus den Haushalten der Mitgliedstaaten ( 23 ).

31.

Interessanterweise enthält die Verordnung über die einheitliche GMO Regelungen über die den Erzeugerorganisationen erlaubte Auslagerung ihrer Tätigkeiten. Art. 125d der genannten Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse erlauben [können], dass sie Tätigkeiten auslagert, einschließlich durch Übertragung an Tochterunternehmen, sofern sie dem betreffenden Mitgliedstaat nachweist, dass die Auslagerung ein geeignetes Mittel darstellt, die Ziele der Erzeugerorganisation bzw. der Vereinigung von Erzeugerorganisationen zu erreichen“.

32.

Im Mittelpunkt der hier zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen steht die Problematik, ob der Verordnung Nr. 2200/96 eine entsprechende Prämisse zugrunde liegt, obwohl eine dahin gehende ausdrückliche Bestimmung fehlt ( 24 ).

B – Erste Frage

33.

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob nach Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 erforderlich ist, dass eine Erzeugerorganisation, die die nach Maßgabe dieser Verordnung wesentlichen Tätigkeiten ausgelagert hat, die Kontrolle über ihre Auftragnehmer behalten muss, um sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten effizient ausgeführt werden.

34.

Aus den nachstehend aufgeführten Gründen bin ich der Ansicht, dass diese Frage zu bejahen ist. Meines Erachtens ergibt sich, wie unten noch näher dargelegt wird, aus der Systematik der Verordnung Nr. 2200/96 und dem Wortlaut ihres Art. 11 im Wesentlichen, dass die Erzeugerorganisationen eine gewisse Kontrolle über ihre Auftragnehmer behalten müssen, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach Maßgabe der Verordnung weiterhin gegeben sind.

35.

Ehe ich mich dieser Problematik zuwende, muss ich zunächst betonen, dass die Freiheit der Erzeuger, sich zusammenzuschließen und ihre Geschäfte nach ihrem Gutdünken zu führen, nicht in Frage steht. Die vorliegende Rechtssache betrifft ausschließlich Erzeuger, die sich freiwillig zur Gründung einer Erzeugerorganisation entschlossen und deren Anerkennung unter den in der Verordnung Nr. 2200/96 geregelten Bedingungen beantragt haben.

36.

Die Verordnung enthält keine Bestimmung, die das Auslagern von Tätigkeiten bestimmter Art durch Erzeugerorganisationen ausdrücklich oder implizit verbietet oder beschränkt. Im Gegenteil, in der Verordnung Nr. 1432/2003 ist die Möglichkeit einer Fremdvergabe ausdrücklich vorgesehen ( 25 ). Ich schließe mich daher der Auffassung von Fruition an, dass es sich bei der Entscheidung einer Erzeugerorganisation über die Frage, ob und zu welchen Bedingungen ein Auftragnehmer mit der Ausübung eines Teils ihrer Tätigkeiten für sie beauftragt werden soll, um eine unternehmerische Entscheidung handelt, die grundsätzlich in den Bereich der kommerziellen Freiheit der Erzeugerorganisation fällt.

37.

Damit ist jedoch nicht gesagt, dass eine solche Übertragung nicht Schranken und Bedingungen unterliegt, die sich zwingend aus den Regeln über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen ergeben können. Tatsächlich ist eine solche Anerkennung – die von den zuständigen innerstaatlichen Behörden erteilt wird, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind – mit einer Reihe von Konsequenzen verbunden. Wie erwähnt ist den gemäß der Verordnung Nr. 2200/96 anerkannten Erzeugerorganisationen eine spezifische Rolle auf dem Markt zugewiesen, die durchaus über die bloße Verfolgung des Kollektivinteresses ihrer Mitglieder hinausgehen kann. Aus diesem Grund können auch in bestimmten Fällen die Vorschriften, die eine Erzeugerorganisation in wichtigen Bereichen wie Produktion, Vermarktung und Umweltschutz für ihre Mitglieder festlegt, auf Antrag der Erzeugerorganisation für andere Erzeuger, die der Erzeugerorganisation nicht angeschlossen sind, aber im selben Bezirk tätig sind, verbindlich gemacht werden ( 26 ).

38.

Demnach kann man sagen, dass ein konkretes Allgemeininteresse daran besteht, dass Erzeugerorganisationen spezifische Aufgaben erfüllen und bestimmte Ergebnisse erzielen. Zu diesem Zweck erhalten die Erzeugerorganisationen aufgrund ihrer Anerkennung durch die zuständigen nationalen Behörden Zugang zu öffentlichen Finanzmitteln in erheblicher Höhe.

39.

Angesichts dessen hat der Unionsgesetzgeber für Organisationen, die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation anstreben, Regeln festgelegt. Diese Regeln betreffen u. a. den satzungsmäßigen Zweck der Erzeugerorganisation, ihre internen Bestimmungen und ihre Haupttätigkeiten. Darüber hinaus sehen die Rechtsvorschriften auch die Überprüfung der Erfüllung dieser Bedingungen vor.

40.

Übergeordnetes Ziel des rechtlichen Rahmens ist es, sicherzustellen, dass die Erzeugerorganisationen ihre wesentlichen Tätigkeiten nach Maßgabe der Verordnung Nr. 2200/96 so auszuüben vermögen, dass die zugrunde liegenden Allgemeininteressen wirksam verfolgt werden und die aufgewandten öffentlichen Gelder nicht vergeudet, zweckentfremdet oder gar betrügerisch beiseitegeschafft werden.

41.

Nach ihrer Anerkennung ist die Erzeugerorganisation die einzige Stelle, die den Behörden des Mitgliedstaats und der Union gegenüber für die Ausführung der wesentlichen Tätigkeiten nach Maßgabe der Verordnung Nr. 2200/96 sowie für die Verwendung der erhaltenen öffentlichen Mittel verantwortlich ist ( 27 ).

42.

Wollte man den Erzeugerorganisationen erlauben, Aufgaben von Dritten autonom und ohne Eingriffsmöglichkeit seitens der Erzeugerorganisation ausführen zu lassen, würden die vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Vorkehrungen für die ordnungsgemäße und effiziente Ausübung dieser Tätigkeiten ernsthaft gefährdet. Selbstverständlich würden die Erzeugerorganisationen rechtlich weiterhin für etwaige Unzulänglichkeiten haften, wären aber faktisch nicht in der Lage, solchen Unzulänglichkeiten abzuhelfen, da sie in der Praxis keine Möglichkeit hätten, Einfluss auf die Modalitäten der Ausübung der betreffenden Tätigkeiten zu nehmen oder sicherzustellen, dass die ihnen gewährten öffentlichen Mittel tatsächlich zur Erreichung der mit der Verordnung Nr. 2200/96 verfolgten Ziele verwendet werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Erzeugerorganisation durch Beantragung ihrer Anerkennung eine besondere Verpflichtung gegenüber den Behörden des Mitgliedstaats und der Union eingeht, diese Behörden demzufolge die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften regelmäßig kontrollieren und im Fall von Verstößen Sanktionen gegen die Erzeugerorganisation erlassen oder sonstige Maßnahmen treffen ( 28 ). Gegenüber den von der Erzeugerorganisation beauftragten Unternehmern (oder Subunternehmern) verfügen die Behörden dagegen über keine solchen Kontroll- und Zwangsbefugnisse.

43.

Somit dürfte es zu den immanenten Erfordernissen der Verordnung Nr. 2200/96 gehören, dass die Erzeugerorganisationen eine gewisse Kontrolle über die Unternehmer (oder gegebenenfalls Subunternehmer) behalten, die sie mit der Ausführung der wesentlichen Tätigkeiten nach Maßgabe der Verordnung Nr. 2200/96 beauftragen.

44.

Von größter Bedeutung ist insoweit, dass sich dieses Kontrollerfordernis nur auf diejenigen Tätigkeiten bezieht, die eine Erzeugergruppierung ausüben muss, um als Erzeugerorganisation anerkannt zu werden (z. B. Absatz der gesamten Erzeugung ihrer Mitglieder und Zurverfügungstellung der technischen Mittel zur Lagerung und Verpackung der Erzeugnisse) ( 29 ).

45.

An dieser Stelle ist hinzuzufügen, dass Erzeugerorganisationen innerhalb bestimmter Grenzen die Ausübung anderer – auch kommerzieller – Tätigkeiten gestattet ist, die über die in der Verordnung Nr. 2200/96 vorgesehenen hinausgehen ( 30 ). Meiner Meinung nach müsste für solche zusätzlichen Tätigkeiten nicht unbedingt ein Kontrollerfordernis gelten. Sofern also solche Tätigkeiten die ordnungsgemäße Ausführung der wesentlichen Tätigkeiten nach Maßgabe der Verordnung weder unmittelbar noch mittelbar beeinträchtigen, ist eine weiter gehende Beschränkung der kommerziellen Freiheit der Erzeugerorganisationen nicht erforderlich.

46.

Schließlich sprechen nicht nur die Systematik und die Zielsetzung der Verordnung für das von mir erreichte Ergebnis, dass nach Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 ein Kontrollerfordernis besteht. Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs, die niederländische Regierung und die Kommission vortragen, lässt sich ein solches Erfordernis nämlich auch aus einer systematischen Auslegung der genannten Bestimmung herleiten. Diese Auffassung beruht auf zwei Argumentationssträngen.

47.

Einerseits bestimmt Art. 11 Abs. 1 Buchst. d Nr. 3, dass die Satzung der Erzeugerorganisation „den zusammengeschlossenen Erzeugern die demokratische Kontrolle ihrer Organisation ermöglichen und ihnen die uneingeschränkte Kontrolle ihrer Entscheidungen garantieren“ muss. Diese Bestimmung lässt sich schwerlich mit der Vorstellung in Einklang bringen, dass eine Erzeugerorganisation im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung einem Auftragnehmer vollständige Autonomie bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben gewähren darf, denn in diesem Fall wäre den zusammengeschlossenen Erzeugern während der Laufzeit des Vertrags de facto die Möglichkeit genommen, die im Namen der Erzeugerorganisation getroffenen Entscheidungen des Auftragnehmers einer uneingeschränkten Kontrolle zu unterziehen.

48.

Zwar unterläge – wie Fruition vorträgt – immerhin noch die Entscheidung, ob und zu welchen Bedingungen ein Auftragnehmer beauftragt werden soll, der demokratischen Kontrolle. Dieses Argument beruht aber wohl doch auf einer besonders engen Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. d Nr. 3, weil sich der Geltungsbereich dieser Vorschrift dann nur auf die allergrundlegendsten Entscheidungen der Erzeugerorganisation beschränken würde. Der Wortlaut der Bestimmung spricht nach dem üblichen Sprachgebrauch gegen eine derart restriktive Auslegung.

49.

Auch Art. 11 Abs. 2 stützt die oben in Nr. 46 aufgestellte These. In dieser Bestimmung kommen zwei entscheidende systematische Gesichtspunkte der Verordnung Nr. 2200/96 zum Ausdruck, nämlich zum einen die Effizienz der Arbeit, die die Erzeugerorganisationen für ihre Mitglieder verrichten müssen, und zum anderen das Erfordernis, dies nachzuweisen und hinreichende Sicherheit hierfür zu bieten.

50.

Was den ersten Gesichtspunkt betrifft, müssen die Erzeugerorganisationen nach Art. 11 Abs. 2 „die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit ihre Mitglieder tatsächlich die zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren erforderliche technische Hilfe in Anspruch nehmen können“, „ihren Mitgliedern tatsächlich die zur Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stellen“ und „eine sachgerechte kaufmännische, buchhalterische und budgettechnische Abwicklung der von ihnen übernommenen Aufgaben gewährleisten“ ( 31 ). Was den zweiten Gesichtspunkt angeht, verlangt Art. 11 Abs. 2, dass die Erzeugerorganisationen „[die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen] nachweisen“ und „hinreichende Sicherheit für die Durchführung, die Dauer und die Effizienz ihrer Arbeit bieten“.

51.

Meines Erachtens kann eine Erzeugerorganisation keine Sicherheit für die effiziente und ordnungsgemäße Ausführung dieser Tätigkeiten bieten und erst recht keinen hinreichenden Nachweis hierfür erbringen, wenn sie sich nicht in gewissem Umfang eine Aufsichtsmöglichkeit hinsichtlich der einem Auftragnehmer übertragenen Tätigkeiten vorbehält.

52.

Diesen Ansatz hat auch das Gericht bei der Auslegung der Unionsvorschriften über den EAGFL gewählt. Es hat eine Entscheidung der Kommission bestätigt, die u. a. die Feststellung enthielt, dass Absatz der Erzeugung im Sinne von Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 impliziere, dass die Erzeugerorganisation die tatsächliche Kontrolle über die Verkaufsbedingungen und ‑preise ausübe. Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass die Möglichkeit, eine Aufgabe Dritten zu übertragen, eine besondere Modalität der Erfüllung der fraglichen Verpflichtung darstelle und nicht zu einer Befreiung der Erzeugerorganisation von ihren Verpflichtungen führe ( 32 ).

53.

Demnach schlage ich dem Gerichtshof vor, Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 dahin auszulegen, dass eine Erzeugerorganisation, die die nach Maßgabe dieser Verordnung wesentlichen Tätigkeiten ausgelagert hat, eine gewisse Kontrolle über ihre Auftragnehmer haben muss, um sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten effizient ausgeführt werden.

C – Zweite und dritte Frage

54.

Die zweite und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts, die zusammen behandelt werden können, betreffen den Umfang der Kontrolle, die eine Erzeugerorganisation über ihre Auftragnehmer besitzen muss, um den Anforderungen von Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 zu entsprechen. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob eine Kontrolle in dem erforderlichen Umfang gegeben ist, wenn die Erzeugerorganisation und ihre Auftragnehmer Anteilseigner gemeinsam haben und infolgedessen Entscheidungen einvernehmlich getroffen werden, obwohl keine vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers besteht, den Weisungen der Erzeugerorganisation hinsichtlich der auszuführenden Tätigkeiten nachzukommen.

55.

Meines Erachtens lässt sich die Antwort auf diese Fragen aus einer eingehenden Lektüre der vorstehend untersuchten Bestimmungen gewinnen. Im Folgenden werde ich darlegen, weshalb meiner Meinung nach das Kontrollerfordernis nach Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 nicht erfüllt ist, wenn die Erzeugerorganisation keine reale Möglichkeit hat, die Tätigkeiten ihres Auftragnehmers zu beaufsichtigen und gegebenenfalls einzugreifen, um sicherzustellen, dass die wesentlichen Tätigkeiten nach Maßgabe der Verordnung Nr. 2200/96 effizient ausgeführt werden.

56.

Im Rahmen meines Vorschlags für die Antwort auf die erste Frage habe ich aufzuzeigen versucht, dass eine Erzeugerorganisation eine gewisse Kontrolle über ihre Auftragnehmer haben muss, um sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten effizient ausgeführt werden.

57.

Insoweit müssen die in Art. 11 normierten rechtlichen Anforderungen nicht nur im Zeitpunkt, in dem die Erzeugerorganisation ihren Anerkennungsantrag stellt, sondern während der gesamten Zeit ihres Bestehens erfüllt sein. Die einzigen Ausnahmen von dieser Regel sind in der Verordnung selbst ausdrücklich aufgeführt ( 33 ).

58.

Zu diesem Zweck müssen die Erzeugerorganisationen jederzeit nachweisen können, dass sie die betreffenden Bedingungen erfüllen. So heißt es z. B. in Art. 11 Abs. 2 Buchst. b, dass die Erzeugerorganisationen hinreichende Sicherheit für die Durchführung und die „Dauer“ ihrer Arbeit bieten müssen. Des Weiteren führen die Mitgliedstaaten nach Art. 12 der Verordnung Nr. 2200/96 regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Erzeugerorganisationen die in der Verordnung festgelegten Bedingungen für die Anerkennung eingehalten haben. Diese Kontrollen können im Fall der Nichteinhaltung sogar zur Verhängung von Sanktionen führen, die bis zur Rücknahme der Anerkennung gehen ( 34 ).

59.

Deshalb meine ich, dass eine Erzeugerorganisation keinesfalls den Anforderungen von Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 genügen kann, wenn sie nicht in der Lage bleibt, jederzeit gegenüber ihren Auftragnehmern (und Subauftragnehmern) einzugreifen, um die korrekte Ausführung der ausgelagerten Tätigkeiten sicherzustellen.

60.

Meines Erachtens haben die Erzeugerorganisationen zwei Möglichkeiten, sich diese Aufsichts- und Eingriffsbefugnisse zu sichern. Die erste ist dann gegeben, wenn die Erzeugerorganisation 100 % der Anteile des Auftragnehmers besitzt und dieses Beteiligungsverhältnis während des gesamten Zeitraums, in dem der Auftragnehmer die ihm von der Erzeugerorganisation übertragenen Aufgaben ausführt, fortbesteht. In diesem Fall und wenn feststeht, dass nach nationalem Recht die Erzeugerorganisation aufgrund dieser Beteiligung tatsächlich unmittelbaren und bestimmenden Einfluss auf ihr Tochterunternehmen auszuüben vermag, halte ich das Kontrollkriterium für erfüllt. In dieser Situation wird der Auftragnehmer als verlängerter Arm der Erzeugerorganisation tätig, so dass die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Unternehmensebenen lediglich eine Frage der internen Organisation ist. Der Auftragnehmer kommt zwangsläufig dem Willen der Erzeugerorganisation nach, und es besteht keine Gefahr einer Meinungsverschiedenheit oder entgegengesetzter wirtschaftlicher Interessen der beiden Rechtssubjekte. Zweitens kann eine Erzeugerorganisation aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in dem erforderlichen Umfang Kontrolle ausüben. Tatsächlich bietet eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien meines Erachtens den Vorteil von Stabilität und Rechtssicherheit, d. h. wichtige Faktoren, um sicherzustellen, dass die Erzeugerorganisation während der gesamten Laufzeit des Vertrags über die betreffenden Aufsichts- und erforderlichenfalls Eingriffsbefugnisse verfügt.

61.

In welcher Form eine solche Absprache erfolgt und welches Maß an Kontrolle als hinreichend anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich daher nicht im Vorhinein allgemeingültig beschreiben.

62.

Meiner Ansicht nach geben die Unionsvorschriften keine bestimmte Form der Vereinbarung vor. Es ist sogar noch nicht einmal notwendig, dass eine solche Vereinbarung schriftlich erfolgt. Falls nach nationalem Recht ein mündlicher Vertrag gültig ist, mag ein solcher durchaus genügen, wenngleich sich seine Existenz möglicherweise nur schwer nachweisen lässt ( 35 ).

63.

Unabhängig von der Vertragsform ist eine Kontrolle in dem erforderlichen Umfang jedenfalls nur dann gegeben, wenn die Erzeugerorganisation gemäß dem Vertrag ihren Auftragnehmern zumindest im Bereich der wesentlichen Tätigkeiten nach Maßgabe der Verordnung Nr. 2200/96 verbindliche Weisungen erteilen kann. Ohne ein solches Recht hat die Erzeugerorganisation bei Bedarf keinerlei Eingriffsmöglichkeit, um die fortgesetzte Erfüllung der nach den einschlägigen Unionsvorschriften an sie gestellten Anforderungen zu gewährleisten. Wie Fruition in ihren Erklärungen selbst einräumt, könnten die Erzeugerorganisationen lediglich im Nachhinein reagieren, etwa durch Nichtverlängerung oder vorzeitige Kündigung des Vertrags oder gegebenenfalls gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus Vertrag oder unerlaubter Handlung.

64.

Die von Fruition angeführten Regressansprüche können daher nicht als hinlänglich angesehen werden. Erstens können damit bestenfalls die negativen Folgen begrenzt werden, die sich aus dem Verhalten eines vertrags- oder gesetzeswidrig handelnden Auftragnehmers ergeben. Weder die angeschlossenen Mitglieder noch die Geschäftsführer der Erzeugerorganisation wären in der Lage, ein Fehlverhalten eines Auftragnehmers zu verhindern, selbst wenn ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Auftragnehmers bekannt wäre und sie dieser ausdrücklich widersprächen. Zweitens würde durch eine Entschädigung, die die Erzeugerorganisation möglicherweise in einem Prozess erstreitet, allenfalls der Schaden der Erzeugerorganisation ausgeglichen, keinesfalls jedoch der Schaden, der am Markt als solchem auftreten könnte. Die Erzeugerorganisationen verfolgen, wie gesagt, nicht nur das Kollektivinteresse ihrer Mitglieder, sondern sie sollen auch bestimmte Aufgaben wahrnehmen, die dem Markt insgesamt zugutekommen.

65.

Der konkrete Umfang der Kontrolle, den sich eine Erzeugerorganisation vorbehalten muss, hängt meiner Ansicht nach weitgehend von Wesen und Ausmaß der ausgelagerten Tätigkeiten sowie von allen Umständen des Einzelfalls (wie etwa Marktsituation, Geschäftsstrategien und ‑bedürfnisse, Vertragsdauer usw.) ab. Ich sehe allerdings keinen Grund, weshalb sich eine Erzeugerorganisation unbedingt mit den Einzelheiten des kommerziellen Alltagsbetriebs des beauftragten Unternehmers zu befassen haben sollte. Normalerweise kann die einfache Befugnis, bei den (aller)grundlegendsten Entscheidungen über die ausgelagerten Tätigkeiten einzugreifen, als zur Erfüllung der in Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 festgelegten Anforderungen hinreichend angesehen werden.

66.

Meines Erachtens ist es Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen zu prüfen, ob eine Kontrolle durch die Erzeugerorganisation in einem für Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 hinreichenden Umfang gegeben ist.

67.

Da es jedoch in der zweiten und dritten Frage des vorlegenden Gerichts entscheidend darum geht, ob bei einem Sachverhalt wie demjenigen der bei ihm anhängigen Rechtssache die Kontrolle in dem nach Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 erforderlichen Umfang gegeben ist, möchte ich versuchen, dem Gericht sachdienliche Hinweise hierzu zu geben.

68.

Ich meine, dass die vom vorlegenden Gericht beschriebenen Umstände allein noch nicht hinreichen, um das Kontrollerfordernis nach Art. 11 zu erfüllen. Ich verstehe den Sachverhalt vielmehr dahin, dass weder Northcourt noch WWF zu 100 % im Besitz von Fruition stehen und dass diese Gesellschaften auch nicht vertraglich verpflichtet sind, den ihnen von der Erzeugerorganisation erteilten Weisungen nachzukommen.

69.

Was den ersten Gesichtspunkt betrifft, bietet die bloße Tatsache, dass der Auftragnehmer und die Erzeugerorganisation Anteilseigner gemeinsam haben bzw. dass die Geschäftsleitungen miteinander verflochten sind – im Gegensatz zu dem Fall, dass die Erzeugerorganisation 100 % der Anteile besitzt – insoweit keine hinreichende Gewähr. Tatsächlich können sich die Unternehmensstrukturen und Beteiligungsverhältnisse im Laufe der Zeit ändern, und die Interessen der beiden Unternehmen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt vielleicht vollkommen übereinstimmen, mögen sich in Zukunft durchaus auseinanderentwickeln. Vor allem aber besteht selbst dann, wenn die zusammengeschlossenen Erzeuger (entweder eine Teilgruppe von ihnen oder alle Erzeuger in ihrer Gesamtheit) eine Mehrheitsbeteiligung beim Auftragnehmer hielten, noch keine Gewissheit, dass die letztendliche Entscheidung des Auftragnehmers stets dem Willen der Mehrheit der zusammengeschlossenen Erzeuger entspricht. Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, kann es aufgrund der unterschiedlichen Mitgliedschaftsverhältnisse in den beiden Rechtssubjekten, die von den verschiedenen Anteilen abhängen, die die einzelnen Mitglieder an den Rechtssubjekten halten ( 36 ), und aufgrund der Möglichkeit, dass die einzelnen Interessen der verschiedenen Erzeuger voneinander abweichen, dazu kommen, dass der Standpunkt der Mehrheit der zusammengeschlossenen Erzeuger unter den Anteilseignern des Auftragnehmers nur eine Minderheitsmeinung darstellt ( 37 ).

70.

Außerdem bietet eine bloße Gepflogenheit einer Erzeugerorganisation und ihres Auftragnehmers, Entscheidungen einvernehmlich zu treffen, keine Gewähr dafür, dass diese Entscheidungsfindungsregelung stets eingehalten wird. Ich bezweifle, dass selbst bei Vorliegen einer vertraglichen Bestimmung, die die Parteien zur Einstimmigkeit verpflichtet, die bei der Erzeugerorganisation verbleibende Kontrolle nach der Verordnung Nr. 2200/96 als hinreichend angesehen werden kann. Wie das vorlegende Gericht zu Recht hervorhebt, können Klauseln, die eine Einstimmigkeit vorschreiben, zu einer Lähmung der Organisation führen – der Status quo bleibt bestehen, sofern sich nicht alle Parteien auf ein geändertes Vorgehen einigen. In einem solchen Fall könnte die Erzeugerorganisation die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen nur dann sicherstellen, wenn sich der Auftragnehmer mit der von der Erzeugerorganisation geforderten Handlungsweise einverstanden erklärt. Regelungen, die Einvernehmen oder Einstimmigkeit vorschreiben, führen im Wesentlichen dazu, dass sich zwei Rechtssubjekte symmetrisch gegenüberstehen, während das Verhältnis zwischen einer Erzeugerorganisation und ihrem Auftragnehmer asymmetrisch ausgestaltet sein sollte. Nach der Verordnung Nr. 2200/96 sollte die Erzeugerorganisation Kontrollbefugnisse gegenüber dem Auftragnehmer haben und nicht umgekehrt. Das bedeutet mit anderen Worten, wie das Vereinigte Königreich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Rechtssubjekten die Befugnis zur letztendlichen Entscheidung bei der Erzeugerorganisation liegen muss.

71.

Zum zweiten, das Bestehen einer bindenden vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien betreffenden Gesichtspunkt möchte ich anmerken, dass eine Regelung, wie sie sich in Ziff. 7 des Entwurfs des Vermarktungsvertrags zwischen Fruition und Northcourt findet, sicherlich hinter dem von Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 geforderten Maß an Kontrolle zurückbleibt. Nach der genannten Ziffer war vorgesehen, dass Northcourt „das absolute und unkontrollierte Ermessen hinsichtlich der Modalitäten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag [zusteht] und nach eigenem Belieben Subvertreter oder externe Unternehmer beauftragen und bezahlen [kann]“. Ein solches absolutes und unkontrolliertes Ermessen bei der Vertragserfüllung ist mit der nach Art. 11 gebotenen Kontrolle eindeutig nicht zu vereinbaren. Zudem könnte sich ein uneingeschränktes Ermessen zur Beauftragung von Subunternehmern unter Umständen dann als problematisch erweisen, wenn der Erzeugerorganisation nicht auch in irgendeiner Form eine Kontrolle über diese Subunternehmen vorbehalten wird. Tatsächlich besteht die erhebliche Gefahr, dass bei einer Kette von Auftragnehmern und Subunternehmern die tatsächlichen Aufsichts- und Eingriffsmöglichkeiten der Erzeugerorganisation noch weiter eingeschränkt werden.

72.

Dem hält Fruition entgegen, eine solche Auslegung von Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 ignoriere im Wesentlichen die Realität des Marktes, da eine Erzeugerorganisation im schnelllebigen Vertrieb von Obst und Gemüse in der Praxis nicht jede kommerzielle Transaktion in allen Einzelheiten kontrollieren könne. Bei einem dahin gehenden Verständnis der Verordnung werde außerdem die Befugnis des Stellvertreters, seinen Geschäftsherrn zu binden, aufgehoben und damit die übliche Vertragspraxis außer Acht gelassen.

73.

Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht. Zunächst einmal verlangt die Verordnung Nr. 2200/96 eine Kontrolle nur in dem Umfang, der unbedingt erforderlich ist, um sicherzustellen, dass Erzeugerorganisationen die in der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen können. Das bedeutet nicht, dass die Erzeugerorganisationen in der Lage sein müssen, sich in sämtliche Bereiche des üblichen Geschäftsablaufs ihrer Auftragnehmer einzumischen, oder dass den Auftragnehmern nicht ein (mehr oder weniger) großer Handlungsspielraum bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben (wie etwa die Festlegung der Verkaufspreise und die Wahl der Käufer) eingeräumt werden kann. Es ist auch nicht gesagt, dass ein Auftragnehmer nicht mit den Befugnissen eines Stellvertreters ausgestattet werden kann und in dieser Eigenschaft Verträge im Namen des Geschäftsherrn schließen darf, die die Erzeugerorganisation binden.

74.

Zur Erfüllung des Kontrollerfordernisses nach Art. 11 ist übrigens noch nicht einmal notwendig, dass die Erzeugerorganisationen von ihren Kontrollbefugnissen tatsächlich Gebrauch machen – allein die Tatsache, dass sie dies tun könnten, würde meines Erachtens zur Erfüllung des Erfordernisses genügen. Unerlässlich ist jedoch, dass ihnen bei Bedarf die Möglichkeit zu einem Eingriff erhalten bleibt, um die effiziente Ausführung der wesentlichen Tätigkeiten nach Maßgabe der Verordnung Nr. 2200/96 sicherzustellen.

75.

Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass die Kontrolle in dem nach Maßgabe der Verordnung Nr. 2200/96 erforderlichen Umfang gegeben ist, wenn entweder die Erzeugerorganisation während der gesamten Vertragslaufzeit 100 % der Anteile des Auftragnehmers besitzt und aufgrund dieser Beteiligung tatsächlich in der Lage ist, unmittelbaren und bestimmenden Einfluss auf ihr Tochterunternehmen auszuüben, oder wenn eine vertragliche Vereinbarung besteht, die es der Erzeugerorganisation ermöglicht, ihrem Auftragnehmer verbindliche Weisungen zu erteilen.

76.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite und die dritte Frage dahin zu beantworten, dass Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 verlangt, dass eine Erzeugerorganisation die Befugnis zur Beaufsichtigung ihrer Auftragnehmer und bei Bedarf zu einem Eingriff behält, um die effiziente Ausführung der wesentlichen Tätigkeiten nach Maßgabe der Verordnung sicherzustellen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall zu entscheiden, ob die einer Erzeugerorganisation vorbehaltene Kontrolle diesen Anforderungen genügt. Die bloße Tatsache, dass die Erzeugerorganisation und ihre Auftragnehmer Anteilseigner gemeinsam haben und Entscheidungen deshalb einvernehmlich getroffen werden, erfüllt das nach der genannten Bestimmung bestehende Kontrollerfordernis nicht.

D – Vierte Frage

77.

Mit seiner vierten Frage möchte das nationale Gericht klären, ob es für die Beantwortung der vorgenannten Fragen von Bedeutung ist, dass ein Mitgliedstaat Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1432/2003 nicht nachgekommen ist, wonach er festzulegen hatte, unter welchen Bedingungen Erzeugerorganisationen die Ausführung ihrer Aufgaben auf Dritte übertragen können.

78.

Der Frage liegt der Umstand zugrunde, dass das Vereinigte Königreich eine entsprechende Durchführungsbestimmung erst im Dezember 2009 erließ, d. h. lange nach Entscheidung der RPA, Fruition die Anerkennung zu entziehen.

79.

Meines Erachtens ist das Fehlen einer innerstaatlichen Vorschrift zur Durchführung von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1432/2003 für die Auslegung und Anwendung von Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 ohne Bedeutung.

80.

Das Erfordernis, dass eine Erzeugerorganisation eine gewisse Kontrolle über ihre Auftragnehmer hat, leitet sich, wie gesagt, unmittelbar aus der Systematik und – wenn auch nur implizit – aus dem Wortlaut von Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 her.

81.

Eine Kontrolle in dem von der Verordnung Nr. 2200/96 verlangten Umfang stellt lediglich das Mindestmaß dar, das der Unionsgesetzgeber für erforderlich gehalten hat, um die Einhaltung der in dieser Grundverordnung enthaltenen Vorschriften über die Funktion von Erzeugerorganisationen sicherzustellen.

82.

Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1432/2003 erlaubt es seinerseits den Mitgliedstaaten, weitere Bestimmungen mit noch strengeren Anforderungen an den Umfang der Kontrolle sowie Verfahrens- oder Beweisvorschriften zu erlassen. Die Mitgliedstaaten können also über das durch Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 vorgegebene Minimum hinausgehen oder es einfach bei einer Klarstellung und Festlegung des Umfangs und der Grenzen belassen, in dem bzw. innerhalb deren den Erzeugerorganisationen die Auslagerung der wesentlichen Tätigkeiten nach Maßgabe der Verordnung Nr. 2200/96 gestattet ist. Diese Befugnis der Mitgliedstaaten zum Erlass weiterer Durchführungsbestimmungen steht im Einklang mit der Tatsache, dass durch die Verordnung Nr. 2200/96 eine in Teilen dezentralisierte Regelung geschaffen wurde. Die Mitgliedstaaten haben u. a. die Aufgabe, die von Erzeugerorganisationen gestellten Anerkennungsanträge zu prüfen und über diese Anträge zu entscheiden, die von den Erzeugerorganisationen beantragten Finanzmittel zu bewilligen sowie regelmäßig Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften sicherzustellen.

83.

Da Art. 6 Abs. 2 jedoch im Rahmen einer Durchführungsverordnung erlassen wurde, kann er nicht eine Verpflichtung berühren, die durch eine Bestimmung in der Grundverordnung wie Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 begründet wird ( 38 ). Nach ständiger Rechtsprechung ist außerdem eine Durchführungsverordnung nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit der Grundverordnung auszulegen ( 39 ).

84.

Entgegen dem Vortrag von Fruition lässt sich somit aus dem Anordnungscharakter („shall“ in der englischen Sprachfassung) von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1432/2003 keine zwingende Verpflichtung der Mitgliedstaaten ableiten, bei deren Nichterfüllung die Verpflichtung, die den Erzeugerorganisationen nach dem grundlegenden Rechtsakt obliegt, hinfällig würde.

85.

Im Übrigen finden sich in der Verordnung Nr. 2200/96 keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geltung des Kontrollerfordernisses vom Erlass von Durchführungsbestimmungen durch den jeweiligen Mitgliedstaat abhängt. Vor allem aber ließe sich eine anderslautende Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1432/2003 nicht mit dem Geist und der Systematik der Verordnung Nr. 2200/96 – wie oben dargelegt – in Einklang bringen.

86.

Schließlich überzeugt mich auch nicht die Argumentation von Fruition, dass die hier vorgeschlagene Auslegung auf eine unzulässige Rückwirkung der Leitlinien des Vereinigten Königreichs vom Dezember 2009 hinauslaufen und damit das Gebot der Rechtssicherheit verletzen würde.

87.

Es genügt der erneute Hinweis, dass das Kontrollerfordernis Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 immanent ist, d. h. einer Bestimmung, die in einem Rechtsakt der Union enthalten ist und daher aufgrund von Art. 288 AEUV in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Zudem wurde die Verordnung Nr. 2200/96 ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, noch ehe sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ereignet hat. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1432/2003 Organisationen, denen trotz Handelns in gutem Glauben die Anerkennung entzogen wird, einen gewissen Rechtsschutz gewährt ( 40 ).

88.

Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vierte Frage des nationalen Gerichts festzustellen, dass es für die Beantwortung der vorgenannten Fragen ohne Bedeutung ist, dass ein Mitgliedstaat Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1432/2003, wonach er festzulegen hatte, unter welchen Bedingungen Erzeugerorganisationen die Ausführung ihrer Aufgaben an Dritte übertragen können, nicht nachgekommen ist.

IV – Ergebnis

89.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Vereinigtes Königreich), zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.

Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ist dahin auszulegen, dass eine Erzeugerorganisation, die die Tätigkeiten ausgelagert hat, die für die Anerkennung der Organisation nach Maßgabe der Verordnung wesentlich sind, eine gewisse Kontrolle über ihre Auftragnehmer haben muss, um die effiziente Ausführung dieser Tätigkeiten sicherzustellen.

2.

Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 verlangt, dass eine Erzeugerorganisation die Befugnis zur Beaufsichtigung ihrer Auftragnehmer und bei Bedarf zu einem Eingriff behält, um die effiziente Ausführung der Tätigkeiten sicherzustellen, die für ihre Anerkennung nach Maßgabe der Verordnung wesentlich sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall zu entscheiden, ob die einer Erzeugerorganisation vorbehaltene Kontrolle diesen Anforderungen genügt. Die bloße Tatsache, dass die Erzeugerorganisation und ihre Auftragnehmer Anteilseigner gemeinsam haben und Entscheidungen deshalb einvernehmlich getroffen werden, erfüllt die nach der genannten Bestimmung bestehenden Kontrollerfordernisse nicht.

3.

Für die Beantwortung der Vorlagefragen ist es ohne Bedeutung, dass ein Mitgliedstaat Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen, wonach die Mitgliedstaaten festlegen, unter welchen Bedingungen eine Erzeugerorganisation die Ausführung der Aufgaben gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 an Dritte übertragen kann, nicht nachgekommen ist.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) ABl. L 297, S. 1.

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen (ABl. L 203, S. 18).

( 4 ) Zum Zeitpunkt der Rücknahme der Anerkennung besaß Northcourt jedoch einen Anteil von 50 % an WWF.

( 5 ) In verschiedenen Rechtsakten hat der Gesetzgeber die Begriffe „Erzeugerorganisationen“, „Erzeugergemeinschaften“ bzw. „Erzeugergruppierungen“ zur Bezeichnung offenbar derselben Einrichtungen verwendet. Vgl. hierzu Olmi, G., Politique agricole commune, Universität Brüssel, Brüssel, 19912, S. 109.

( 6 ) ABl. L 166, S. 1.

( 7 ) Vgl. insbesondere Erwägungsgründe 2 bis 8 der Verordnung Nr. 1360/78.

( 8 ) Verordnung (EWG) Nr. 707/76 des Rates vom 25. März 1976 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften der Seidenraupenzüchter (ABl. L 84, S. 1).

( 9 ) Verordnung (EWG) Nr. 389/82 des Rates vom 15. Februar 1982 über die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen im Baumwollsektor (ABl. L 51, S. 1).

( 10 ) Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1).

( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (ABl. L 161, S. 97).

( 12 ) Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1696/71, (EWG) Nr. 1037/72, (EWG) Nr. 879/73 und (EWG) Nr. 1981/82 (ABl. L 314, S. 1).

( 13 ) Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148, S. 1).

( 14 ) Vgl. siebter Erwägungsgrund der Verordnung.

( 15 ) Vgl. Art. 23 und 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2200/96.

( 16 ) Vgl. Art. 18 und 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2200/96. Nach Art. 22 kann außerdem in bestimmten Fällen der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt und die Vorschriften der Erzeugerorganisation ausgeweitet hat, die verbandsfremden Einzelunternehmen oder Zusammenschlüsse zur vollen oder teilweisen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge an den Verband verpflichten.

( 17 ) Vgl. Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2200/96.

( 18 ) Dies gilt entsprechend auch für die gemeinsame Fischereipolitik – vgl. z. B. die Art. 5 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. 2000, L 17, S. 22).

( 19 ) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1).

( 20 ) Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 121, S. 1).

( 21 ) Vgl. hierzu allgemein von Rintelen, G., in Mögele, R., und Erlbacher, F., (Hrsg.), Single Common Market Organisation ‐ Article by Article Commentary of the Legal Framework for Agricultural Markets in the European Union, C. H. Beck u. a., München, 2011, S. 527 bis 583, 538.

( 22 ) Gemäß Art. 122 der Verordnung über die einheitliche GMO erkennen die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen an, die u. a. „c) ein spezifisches Ziel verfolgen, das insbesondere eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen einschließen kann bzw. in Bezug auf den Sektor Obst und Gemüse einschließen muss:

i)

Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;

ii)

Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;

iii)

Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise“.

( 23 ) Vgl. insbesondere Art. 103a ff. der Verordnung über die einheitliche GMO.

( 24 ) Ähnliche Fragenkomplexe haben sich auch in anderen bei nationalen Gerichten anhängigen Verfahren ergeben. So hat sich z. B. das Inner House of the Scottish Court of Session in der Rechtssache The Scottish Ministers/Angus Growers Limited, [2012] CSIH 92, mit den Verordnungen über Erzeugerorganisationen befasst. Das zentrale Rechtsproblem jenes Falles unterscheidet sich jedoch von dem entscheidenden Punkt in der vorliegenden Rechtssache, denn es ging um die Frage, ob die Nichterfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die betreffende Erzeugerorganisation „erheblich“ war. Im Übrigen finden sich die in jenem Fall einschlägigen Bestimmungen in Rechtsakten, die hier nicht anwendbar sind (Verordnung [EG] Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen [EWG] Nr. 827/68, [EG] Nr. 2200/96, [EG] Nr. 2201/96, [EG] Nr. 2826/2000, [EG] Nr. 1782/2003 und [EG] Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 2202/96, ABl. L 273, S. 1, sowie Verordnung [EG] Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen [EG] Nr. 2200/96, [EG] Nr. 2201/96 und [EG] Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse, ABl. L 350, S. 1).

( 25 ) Vgl. Art. 6 Abs. 2 und siebter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1432/2003.

( 26 ) Vgl. Art. 18 der Verordnung Nr. 2200/96.

( 27 ) Insoweit wird auch im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2200/96 das Ziel betont, dass „das Verantwortungsbewusstsein der Erzeugerorganisationen … hinsichtlich ihrer finanziellen Entscheidungen gestärkt wird“.

( 28 ) Vgl. u. a. Art. 14 Abs. 5 und 6, Art. 16 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 6 der Verordnung Nr. 2200/96 sowie Art. 13 Abs. 3 und Art. 21 der Verordnung Nr. 1432/2003.

( 29 ) Vgl. Art. 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. 3 und Art. 11 Abs. 2 Buchst. d sowie elfter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2200/96. Vgl. auch Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1432/2003.

( 30 ) Vgl. achter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1432/2003.

( 31 ) Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass dieses Effizienzerfordernis auch im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2200/96 sowie in Art. 6 Abs. 1 und im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1432/2003 erwähnt wird.

( 32 ) Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Frankreich/Kommission (T-432/07, Slg. 2009, II-188, Randnrn. 56 bis 59).

( 33 ) Vgl. z. B. Art. 13 der Verordnung, wonach für die Erzeugerorganisationen, die gemäß dem zuvor geltenden Rechtsakt (Verordnung [EWG] Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse [ABl. L 118, S. 1]) anerkannt waren, während eines Übergangszeitraums die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2200/96 gelten, auch wenn sie nicht alle Bedingungen des Art. 11 erfüllen. Darüber hinaus sieht Art. 14 für neu gebildete Erzeugerorganisationen und solche, die zuvor nicht gemäß der Verordnung Nr. 1035/72 anerkannt waren, einen Übergangszeitraum vor.

( 34 ) Vgl. in diesem Sinne die Art. 20 und 21 der Verordnung Nr. 1432/2003.

( 35 ) Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Fruition in ihrem Antrag auf Anerkennung aus dem Jahr 2003 auf das Bestehen eines Vermarktungsvertrags mit Northcourt verwiesen hatte. Der High Court of Justice hat jedoch nur Belege für die Entwurfsfassung eines (nicht förmlich geschlossenen) Vertrags zwischen den beiden Parteien vom Januar 2004 gefunden. Es bleibt Sache des nationalen Gerichts, die Existenz und den Inhalt des Vermarktungsvertrags festzustellen, den Fruition in ihrem 2003 gestellten Antrag erwähnt.

( 36 ) Ich verweise in diesem Zusammenhang darauf, dass nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1432/2003 „[k]ein Mitglied einer Erzeugerorganisation … mehr als 20 % der Stimmen haben [kann]. Die Mitgliedstaaten können diesen Prozentsatz jedoch anteilig zum Beitrag, den das betreffende Mitglied zum Wert der von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung leistet, auf bis zu 49 % anheben.“

( 37 ) Insoweit bestimmt Art. 14 („Demokratische Kontrolle der Erzeugerorganisationen“) in seinem Abs. 1, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … die erforderlichen Maßnahmen [treffen], um jeden Macht- oder Einflussmissbrauch bei Verwaltung und Betrieb der Erzeugerorganisation durch einen oder mehrere Erzeuger zu verhindern“. Dieser Grundsatz kommt auch im 14. Erwägungsgrund der genannten Verordnung zum Ausdruck, wonach „es erforderlich [erscheint], dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass eine Minderheit der Mitglieder, die gegebenenfalls den größten Teil der Erzeugungsmenge der betreffenden Organisation aufbringen, Machtmissbrauch bei Verwaltung und Betrieb der Organisation ausübt“. Ich entnehme diesen Bestimmungen den impliziten Grundsatz, dass eine Mehrheit der zusammengeschlossenen Erzeuger erst recht nicht zu einer Minderheit werden darf, wenn es um wichtige Entscheidungen über den Betrieb einer Erzeugerorganisation geht.

( 38 ) Vgl. insoweit u. a. Urteile vom 14. November 1989, Spanien und Frankreich/Kommission (6/88 und 7/88, Slg. 1989, 3639, Randnr. 15), und vom 18. Juni 1996, Parlament/Kommission (C-303/94, Slg. 1996, I-2943, Randnr. 23).

( 39 ) Urteile vom 24. Juni 1993, Dr. Tretter (C-90/92, Slg. 1993, I-3569, Randnr. 11), und vom 26. Februar 2002, Kommission/Boehringer (C-32/00 P, Slg. 2002, I-1917, Randnr. 53).

( 40 ) Die Bestimmung lautet, soweit hier von Belang: „Eine anerkannte Erzeugerorganisation, die in gutem Glauben gehandelt hat, behält alle durch ihre Anerkennung erworbenen Rechte bis zum Entzug dieser Anerkennung und im Falle der Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 2 und 6a der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres.“