SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 16. November 2011(1)

Rechtssache C‑72/11

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

gegen

Mohsen Afrasiabi,

Behzad Sahabi,

Heinz Ulrich Kessel

(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf [Deutschland])

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der Verbreitung von Kernwaffen – Verordnung (EG) Nr. 423/2007 – Art. 7 Abs. 3 und 4 – Lieferung eines Sinterofens zur Beschichtung von Bauteilen für Nuklearraketen an einen Dritten zugunsten einer in den Anhängen IV und V der Verordnung genannten Einrichtung – Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen – Verbot des ‚mittelbaren Zurverfügungstellens‘ ‚wirtschaftlicher Ressourcen‘ – Verbot der ‚wissentlichen‘ und ‚vorsätzlichen‘ Teilnahme an einer Tätigkeit zur ‚Umgehung‘ des genannten Verbots“






1.        Mit seiner Vorlagefrage ersucht das Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) den Gerichtshof um Klarstellung der Reichweite der restriktiven Maßnahmen, die die Europäische Union gegen die Islamische Republik Iran in Art. 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007(2) verhängt hat.

2.        Diese Maßnahmen stehen im Kontext des Einfrierens wirtschaftlicher und finanzieller Vermögenswerte von Einrichtungen, die zur Entwicklung des iranischen Nuklear- und Raketenprogramms unter Verletzung des Atomwaffensperrvertrags(3) beitragen. Sie verbieten es jedem Unionsbürger und jeder Person, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, diesen Einrichtungen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

3.        Die Frage wurde im Rahmen eines Verfahrens des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (Deutschland) (im Folgenden: Generalbundesanwalt) gegen die Herren Afrasiabi, Sahabi und Kessel wegen der Lieferung eines Keramiksinterofens zur Beschichtung von Bauteilen für atomare Raketen zugunsten einer Einrichtung, die in die Weiterverbreitung von Atomwaffen verwickelt ist, gestellt. Das vorlegende Gericht fragt sich nach der Qualifikation der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Tatsachen.

I –    Internationaler Kontext und rechtlicher Rahmen

4.        Um dieses Verfahren und seinen rechtlichen Rahmen zu verstehen, muss auf einen Sachverhalt eingegangen werden, der in jeder Hinsicht bestürzend ist.

5.        Am 31. Januar 2004 wurde der pakistanische Nuklearwissenschaftler Abdul Qadeer Khan festgenommen wegen seines Beitrags zum Aufbau eines internationalen Netzwerks zum Schmuggel von nuklearem Material seit dem Jahr 1987, das Staaten, die nach Atomwaffen streben, dabei unterstützen soll, wie beispielsweise die Demokratische Volksrepublik Korea, die Islamische Republik Iran oder die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija. Zum ersten Mal entgingen sämtliche Schritte zur Herstellung nuklearer Waffen der Kontrolle der internationalen Gemeinschaft, nämlich der Versorgungskanal, der von etwa 30 Zwischenhändlern in Europa, Asien und Afrika bedient wurde, die stückweise bei westlichen Unternehmen erworbene Technik und Ausrüstung, die Rohstoffe wie das angereicherte Uran, das technische Know-how und der technische Sachverstand.

6.        In Forschungsarbeiten wird die Ansicht vertreten, dass diese Affäre die Schwäche und die Unfähigkeit der Staaten zur Identifizierung und Beendigung des geheimen Handels mit nuklearem Material und Technologie während mehr als 16 Jahren gezeigt hat. Sie hat auch Alarm ausgelöst bezüglich der Notwendigkeit und Dringlichkeit, den Kampf gegen die Verbreitung von Atomwaffen zu verstärken und vor allem an die neuen Sicherheitsherausforderungen der Gegenwart anzupassen(4).

7.        Am 28. April 2004 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) die Resolution 1540 (2004) verabschiedet, die die Grundlage für den internationalen Kampf gegen Netzwerke zur Verbreitung von Atomwaffen bildet. Am 31. Juli 2006 hat dann der Sicherheitsrat die Islamische Republik Iran im Rahmen der Resolution 1696 (2006) verpflichtet, alle Aktivitäten zur Anreicherung und Wiederaufbereitung von Uran zu stoppen. Aufgrund der fortbestehenden Verletzung ihrer internationalen Verpflichtungen hat der Sicherheitsrat im Rahmen der Resolution 1737 (2006) vom 23. Dezember 2006 Sanktionen gegen die Islamische Republik Iran verhängt.

A –    Die Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats

8.        Das Ziel der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats ist eindeutig. Sie soll verhindern, dass die Islamische Republik Iran sicherheitsempfindliche Technologien zur Unterstützung seines Nuklearprogramms entwickelt.

9.        Um dieses Ziel zu erreichen, hat sich die internationale Gemeinschaft verpflichtet, gegen Versorgungskanäle und den technischen Sachverstand vorzugehen, indem ein Embargo gegen Güter und Technologien verhängt wurde, die die Verbreitung von Atomwaffen begünstigen können, und jede technische Hilfe in Bezug auf die Installation dieser Güter und Technologien untersagt wurde.

10.      Des Weiteren hat sich die internationale Gemeinschaft dazu verpflichtet, gegen die Finanzierung von Aktivitäten zur Weiterverbreitung von Atomwaffen vorzugehen, indem die finanziellen Möglichkeiten der in das iranische Nuklearprogramm eingebundenen Einrichtungen geschwächt wurden. Gemäß § 12 der Resolution 1737 (2006) sind die Staaten verpflichtet, Gelder, Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen dieser Einrichtungen einzufrieren. Sie müssen außerdem ihre Staatsangehörigen und Personen, die sich auf ihrem Staatsgebiet befinden, daran hindern, diesen Einrichtungen Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder die Nutzung zu deren Gunsten zu ermöglichen.

11.      Unter den Einrichtungen, die der Sicherheitsrat und der Sanktionsausschuss im Visier haben, findet sich im Anhang dieser Resolution die Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG).

B –    Unionsrecht

12.      Die Resolution 1737 (2006) wurde durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP(5) umgesetzt. Auf der Grundlage dieses Gemeinsamen Standpunkts hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung Nr. 423/2007 erlassen, die am 20. April 2007 in Kraft getreten ist.

13.      Im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „,Technologien‘ auch Software“.

14.      Gemäß Art. 1 Buchst. i der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „,wirtschaftliche Ressourcen‘ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können“.

15.      Art. 2 Buchst. a der Verordnung verbietet den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr – unmittelbar oder mittelbar – der in Anhang I der Verordnung aufgezählten Güter und Technologien. Es handelt sich um Güter und Technologien „mit doppeltem Verwendungszweck“ (zivil und militärisch), zu denen insbesondere Induktionsöfen zählen, die für Betriebstemperaturen größer 850° C geeignet sind(6).

16.      Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung unterwirft den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr – unmittelbar oder mittelbar – anderer Güter und Technologien, die zur Verbreitung von Atomwaffen beitragen können und in Anhang II aufgeführt sind, in den Iran der vorherigen Genehmigung. Zu diesen Gütern zählen unter der Referenznummer II.A2.005 „mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen wie folgt: Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400° C“.

17.      Nach Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung werden die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen insbesondere der Einrichtungen, die an den nuklearen Tätigkeiten Irans direkt beteiligt sind oder diese unterstützen, eingefroren. Diese Einrichtungen werden in den Anhängen IV und V der Verordnung aufgezählt.

18.      Art. 7 Abs. 3 der Verordnung lautet:

„Den in den Anhängen IV und V aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“

19.      Art. 7 Abs. 4 bestimmt:

„Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“

20.      Schließlich können nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung „die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen … im Zusammenhang mit den Verboten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 3 nicht haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war oder sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie durch ihr Handeln gegen die Verbote verstoßen“.

21.      Unter den in Anhang IV.A der Verordnung genannten Einrichtungen ist auch die SHIG, mit der Bemerkung „Sonstige Informationen: a) der [Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien] unterstehende Einrichtung, b) am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt“.

22.      Mit seiner Resolution 1929 (2010) hat der Sicherheitsrat die Tragweite der mit der Resolution 1737 (2006) gegen die Islamische Republik Iran verhängten Sanktionen verschärft. Um seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen, hat der Rat am 26. Juli 2010 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140 aufgehoben. Er hat zudem die Verordnung aufgehoben und durch die Verordnung (EU) Nr. 961/2010(7) ersetzt.

C –    Nationales Recht

23.      Die Zuwiderhandlung gegen Rechtsakte der Union wie die Verordnung wird nach § 34 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) strafrechtlich geahndet, insbesondere mit Freiheitsstrafe.

II – Ausgangsverfahren

24.      Herr Afrasiabi, Geschäftsführer der Emen Survey Engineering Co. Teheran (im Folgenden: Emen Survey), eines iranischen Unternehmens, soll im Jahr 2004 durch den Leiter einer getarnten Forschungseinrichtung für den Raketenbau beauftragt worden sein, einen Keramiksinterofen für Rechnung der SHIG zu erwerben. Herr Afrasiabi soll daraufhin über Herrn Sahabi mit der FCT-Systeme GmbH (im Folgenden: FCT), einer deutschen Herstellerfirma, und insbesondere mit Herrn Kessel, in Kontakt getreten sein, mit dem er einen Liefervertrag abgeschlossen haben soll.

25.      Am 20. Juli 2006 soll dieser beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA) eine Ausfuhrgenehmigung für die Lieferung dieses Ofens an die Emen Survey beantragt haben, wobei er verschwiegen haben soll, dass dieses Unternehmen beabsichtigte, darin Bauteile für Atomraketen zu sintern, die für einen Endabnehmer im Rahmen des iranischen Raketenprogramms bestimmt gewesen seien. Am 16. Januar 2007 habe das BAFA einen Bescheid erteilt, wonach die Ausfuhr des Ofens nicht genehmigungspflichtig sei.

26.      Nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 423/2007 am 20. April 2007 wurde die SHIG als eine der in den Anhängen IV und V der Verordnung aufgezählten Einrichtungen gelistet. Desgleichen wurde der Sinterofen in der in Anhang II der Verordnung enthaltenen Liste von Gütern und Technologien als ausfuhrgenehmigungspflichtig erfasst. Infolgedessen soll das BAFA seinen Bescheid zurückgenommen haben.

27.      Am 20. Juli 2007 soll Herr Kessel den Sinterofen an die Emen Survey geliefert und im März 2008 zwei Techniker nach Teheran (Iran) entsandt haben, um den Ofen aufzustellen. Allerdings hätten diese nicht die für den Betrieb des Ofens erforderliche Software installiert, da diese im Iran frei verfügbar sei. Emen Survey habe den Sinterofen auf eigene Rechnung gekauft, um für die SHIG Raketenbauteile zu beschichten.

28.      Am 13. März 2008 soll das BAFA Herrn Kessel davon in Kenntnis gesetzt haben, dass die Emen Survey in dem Verdacht stehe, Beschaffungen für die iranische Raketenindustrie durchzuführen. Herr Kessel habe daraufhin davon Abstand genommen, den Ofen bei der Emen Survey betriebsfertig zu machen. Die Produktion habe daher nicht angefahren werden können.

III – Vorlagefragen

29.      Das vorlegende Gericht hat Zweifel bezüglich der Auslegung von Art. 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 423/2007.

30.      Wenngleich das vorlegende Gericht die in dem Sinterofen verkörperte Technologie als wirtschaftliche Ressource im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung sieht, fragt es sich zum einen, ob es trotz der weiten Auslegung des Begriffs „Zurverfügungstellen“ durch den Gerichtshof möglich ist anzunehmen, dass diese Ressource entsprechend Art. 7 Abs. 3 der Verordnung einer in Anhang IV genannten Einrichtung zur Verfügung gestellt wurde, obwohl es einerseits dieser Einrichtung nicht ermöglicht wurde, über diese Ressource mit Ausnahme des immateriellen Wertes tatsächlich zu verfügen und andererseits diese Ressource im Besitz eines Dritten, der Emen Survey, verbleibt, der mit ihr Gegenstände herstellt, die sodann an diese Einrichtung übergeben werden sollen.

31.      Zum anderen fragt sich das vorlegende Gericht, ob das vorliegende Geschehen nicht eine nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung strafbare Umgehung des in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung vorgesehenen Verbots darstellt. Diesbezüglich fragt es sich nach der Tragweite des Begriffs Umgehung, und insbesondere nach dessen Tatbestandsmerkmalen.

32.      Zur Klärung dieser Fragen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist für ein Zurverfügungstellen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 erforderlich, dass die wirtschaftliche Ressource von der gelisteten Person/Organisation zeitlich unmittelbar zum Erwerb von Geldern oder Dienstleistungen eingesetzt werden kann? Oder ist Art. 7 Abs. 3 der Verordnung dahin auszulegen, dass das Verbot der mittelbaren Zurverfügungstellung die Lieferung und Aufstellung einer funktionstüchtigen, jedoch noch nicht verwendungsbereiten wirtschaftlichen Ressource (hier: eines Vakuumofens) bei einem Dritten im Iran umfasst, mit welchem der Dritte die Herstellung von Produkten für eine in den Anhängen IV und V der Verordnung aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigt?

2.      a)      Ist Art. 7 Abs. 4 der Verordnung dahin auszulegen, dass eine Umgehung nur dann vorliegen kann, wenn der Täter sein Handeln formal – gleichwohl aber nur zum Schein – an die sich aus Art. 7 Abs. 1 bis 3 der Verordnung ergebenden Verbote anpasst, so dass es auch bei weitester Auslegung nicht mehr von den Verbotsnormen erfasst wird? Schließen sich die Tatbestände des Umgehungs- und des Zurverfügungstellungsverbots mithin gegenseitig aus? Bejahendenfalls: Kann ein Verhalten, das von dem Verbot des (mittelbaren) Zurverfügungstellens (noch) nicht erfasst wäre, gleichwohl eine Umgehung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung darstellen?

      b)      Oder stellt Art. 7 Abs. 4 der Verordnung eine Auffangklausel dar, unter die jegliche Handlung subsumiert werden kann, die im Ergebnis zu einem Zurverfügungstellen einer wirtschaftlichen Ressource an eine gelistete Person oder Organisation führen soll?

3.       a)      Erfordert das subjektive Tatbestandsmerkmal „wissentlich und vorsätzlich“ in Art. 7 Abs. 4 der Verordnung einerseits positive Kenntnis von der bewirkten oder bezweckten Umgehung des Verbots der Zurverfügungstellung und darüber hinaus noch eine weiter gehende voluntative Komponente, zumindest in dem Sinne, dass die Umgehung des Verbots von dem Täter jedenfalls billigend in Kauf genommen wird? Oder muss es dem Täter gar darauf ankommen, das Verbot zu umgehen, er insoweit also absichtlich handeln?

      b)      Oder ist eine wissentliche Umgehung nicht erforderlich, reicht vielmehr aus, dass der Täter eine Umgehung des Verbots nur für möglich hält und diese billigend in Kauf nimmt?

33.      Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die französische und die italienische Regierung sowie die Kommission haben Erklärungen abgegeben.

IV – Analyse der Vorlagefragen

34.      Mir erscheint es zunächst erforderlich, die Fragen umzuformulieren, da meine Lesart des Art. 7 der Verordnung stark von derjenigen des vorlegenden Gerichts und der Parteien abweicht, die in dem Verfahren ihre Stellungnahmen abgegeben haben.

35.      Nach meiner Lesart besteht die Vorschrift nämlich aus zwei verschiedenen Teilen.

36.      Im ersten Teil des Art. 7, bestehend aus den Abs. 1 bis 3, definiert die Verordnung, was verboten ist. Vorliegend verbietet die Verordnung, dass die in den Anhängen IV und V aufgezählten Einrichtungen über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen verfügen. Dazu wird einerseits in den Abs. 1 und 2 bestimmt, dass die vorhandenen Guthaben eingefroren werden, und andererseits wird in Abs. 3 jedem untersagt, diesen Einrichtungen in Zukunft Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

37.      Im zweiten Teil von Art. 7, bestehend aus Abs. 4, stellt die Verordnung jedes Verhalten unter Strafe, durch das die in den vorhergehenden Absätzen genannten Maßnahmen wirkungslos werden. Abs. 4 ist unerlässlich, denn alles, was untersagt ist, kann nicht automatisch strafrechtlich geahndet werden. Erst durch diese Bestimmung kann die Zuwiderhandlung strafrechtlich verfolgt werden. Durch den Verweis auf die Abs. 1 bis 3 definiert Abs. 4 eindeutig die Tatbestandsmerkmale dieser Zuwiderhandlung. Außerdem kommt durch die Verwendung der Begriffe „wissentlich“ und „vorsätzlich“ der subjektive oder psychologische Tatbestand der Zuwiderhandlung hinzu. Dieses Element ist für jeden Straftatbestand erforderlich.

38.      Meiner Ansicht nach ergibt sich aus der Zusammenschau der Art. 7 Abs. 4 und 12 Abs. 2 der Verordnung, dass diese sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des verbotenen Verhaltens definieren, die vom nationalen Strafrecht berücksichtigt werden müssen.

39.      Folglich sind die Abs. 3 und 4 des Art. 7 der Verordnung weder widersprüchlich noch schließen sie sich aus, sondern ergänzen und verstärken sich gegenseitig, denn Abs. 4 soll die Durchsetzung der Abs. 1 bis 3 sicherstellen, wie sich aus dem Verweis auf diese ergibt. Erst Abs. 4 verleiht den vorangehenden Bestimmungen ihre Durchsetzbarkeit, und aus meiner Sicht stellt Abs. 3 genauso wenig einen eigenen Straftatbestand dar wie die Abs. 1 und 2.

40.      Aus meiner Sicht stellt daher jedes in Art. 7 Abs. 4 beschriebene Verhalten einen Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung dar.

41.      Im Übrigen ist diese Normstruktur charakteristisch für die Systematik der Verordnung, da sich dieselbe Struktur in Art. 2 Buchst. b und Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung findet. Der Unionsgesetzgeber macht damit den Mitgliedstaaten deutlich, dass er die Vorschriften der Verordnung durch strafrechtliche Sanktionen verstärkt sehen will, die die Mitgliedstaaten gemäß Art. 16 der Verordnung auszugestalten haben. Diese durchgehende Trennung zwischen Verhaltensregeln und ihrer Sanktion ist typisch für die Gesetzgebung in diesem Bereich.

42.      In Randnr. 45 seiner Stellungnahme betont der Generalbundesanwalt, dass der normative Gehalt der Verordnung Teil der nationalen Strafvorschriften sei und deren Verletzung mit Freiheitsstrafe geahndet werde. Da wir uns somit in einem Fall befinden, in dem die Unionsvorschriften durch Verweisung des nationalen Rechts auf diese integriert wurden, ersucht das vorlegende Gericht in Wirklichkeit den Gerichtshof um die Auslegung von Begriffen, die zum einen den objektiven und zum anderen den subjektiven Tatbestand des von dem Generalbundesanwalt verfolgten Straftatbestands bilden.

43.      Die erbetenen Definitionen müssen aus meiner Sicht folgende Begriffe betreffen. Stellt die Lieferung eines Sinterofens unter den beschriebenen Umständen eine „mittelbare oder unmittelbare Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen“ dar? Worin besteht die „Umgehung“ der in den Abs. 1 bis 3 der Verordnung genannten Maßnahmen? Welchen „subjektiven“ Merkmalen der Zuwiderhandlung entsprechen die Begriffe „wissentlich“ und „vorsätzlich“?

44.      Diese erbetenen Definitionen müssen durch eine autonome und in der gesamten Union einheitliche Auslegung herausgearbeitet werden. Die Verordnung ist nämlich in einem harmonisierten Bereich erlassen worden und verweist nur hinsichtlich der Ausgestaltung der Sanktionen, die im Fall eines Verstoßes gegen die von der Verordnung bestimmten Maßnahmen anwendbar sind, auf das Recht der Mitgliedstaaten(8).

45.      Zudem müssen der Sinn und die Tragweite der zu definierenden Begriffe zunächst unter Berücksichtigung des repressiven Rahmens erfolgen, in dem sie stehen. Im Strafrecht müssen die Bestimmungen, die diese Begriffe enthalten, hinreichend klar und genau sein, um die Einhaltung der Grundsätze des Unionsrechts und insbesondere der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Gesetzesvorbehalts zu garantieren(9).

46.      Schließlich ist hier eine teleologische Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Textes erforderlich, dessen Durchsetzung Art. 7 Abs. 4 der Verordnung sicherstellen soll. Diese Auslegungsmethode ist traditionell anerkannt, während die analoge Auslegung hier strikt ausgeschlossen ist, da sie durch ihre Ungenauigkeit den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verletzt.

47.      Vorliegend ist das Ziel des Gesetzes, hier der Verordnung als dem klassischen Instrument zur Harmonisierung, eindeutig. Den Bestrebungen der Islamischen Republik Iran zur Entwicklung von Atomwaffen, die zu militärischen Zwecken verwendet oder weiterverbreitet werden können, soll ein Ende gemacht werden. Art. 7 der Verordnung soll somit Tätigkeiten oder Verhaltensweisen verhindern, die vorsätzlich oder fahrlässig den Frieden in einem Teil oder in der gesamten Welt in Gefahr bringen oder zu bringen drohen und zu hohen Opferzahlen vom Ausmaße eines Völkermords führen könnten. Da sich das Verhalten der Täter ständig verändert, ist es außerdem unerlässlich, dass diese Bestimmung eine Anpassung an die Vorstellung jener erlaubt, die durch verschiedenste, insbesondere juristische, Tricks versuchen, das wirkliche Ziel ihres Unternehmens zu verschleiern.

48.      Um diese Ziele zu erreichen, ist es also nicht nur legitim, sondern geradezu unerlässlich, die hier relevanten Begriffe weit auszulegen, da es nicht nur darum geht, Geschehenes zu bestrafen, sondern auch all das zu verbieten, das sich jemand ausdenkt, um das Gesetz zu umgehen und die Schwächen des Systems auszunutzen.

A –     Zur Auslegung des Begriffs der „indirekten Zurverfügungstellung“ aus Art. 7 Abs. 3 der Verordnung

49.      Der Begriff der „indirekten Zurverfügungstellung“ wird in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung sowie in Art. 5 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 verwendet. Dagegen findet er sich nicht in § 12 der Resolution 1737 (2006).

50.      Der Begriff der Zurverfügungstellung wurde vom Gerichtshof in den Urteilen Möllendorf und Möllendorf-Niehuus(10) sowie E und F(11) ausgelegt. Es ging dabei um zwei Vorlageverfahren hinsichtlich der Auslegung der im Kampf gegen den Terrorismus verabschiedeten Maßnahmen, deren Wortlaut mit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung identisch ist.

51.      In diesen Urteilen hat der Gerichtshof den Begriff der Zurverfügungstellung weit ausgelegt, so dass davon jede Handlung erfasst wird, die erforderlich ist, damit eine Person, eine Gruppe oder bestimmte Einrichtung tatsächlich die vollständige Verfügungsgewalt über die Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen erlangt.(12)

52.      Anders gesagt, der Begriff Zurverfügungstellung umfasst jegliche Eigentumsübertragung.

53.      In der dem oben angeführten Urteil Möllendorf und Möllendorf-Niehuus zugrunde liegenden Konstellation hat der Gerichtshof so die endgültige Grundbucheintragung der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück an eine gelistete Einrichtung als eine nach der einschlägigen Verordnung verbotene Zurverfügungstellung angesehen. Ebenso hat der Gerichtshof in der dem oben angeführten Urteil E und F zugrunde liegenden Konstellation den Fall bewertet, in dem ein Mitglied einer gelisteten Vereinigung Gelder an diese weiterleitet, die bei Spendensammlungen oder dem Verkauf von Publikationen erlöst wurden.

54.      Der Gerichtshof hatte noch keine Gelegenheit, sich zum Begriff der indirekten Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zu äußern.

55.      Meiner Meinung nach erlaubt es dieser Begriff vor allem, auf die Anpassung des Verhaltens der Täter und insbesondere auf jede Verschleierung zu reagieren. Denn sobald die Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an eine gelistete Einrichtung verboten ist, versteckt sich diese hinter fiktiven natürlichen Personen oder Scheingesellschaften, um Zugang zu Finanzquellen zu erhalten, indem sie immer ausgefeiltere Methoden im Rahmen von Proliferationsnetzen anwendet. Jede Weiterleitung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die, an wen auch immer sie tatsächlich übergeben werden, einer solchen Einrichtung nützlich sein können oder in Gefahr stehen, dies zu sein, stellt natürlich ein betrügerisches Vorgehen dar, das ebenfalls weltweit untersagt werden muss.

56.      Das nationale Gericht muss im Rahmen seines gerichtlichen Ermessens alle Elemente des Sachverhalts untersuchen, die auf das Bestehen einer engen Verbindung zwischen der Einrichtung, der die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen übergeben wurden, und der in den Anhängen IV und V der Verordnung genannten Einrichtung hinweisen. Diese Untersuchung muss von Fall zu Fall erfolgen, und die Indizien können sehr unterschiedlicher Natur und beispielsweise an das Halten des Kapitals, an die Zusammensetzung der leitenden Organe, an die Art des wirtschaftlichen Austauschs oder an das Vorhandensein vertraglicher Beziehungen geknüpft sein.

57.      So ist es im Rahmen der im vorliegenden Fall relevanten Operation nicht ausgeschlossen, dass die Emen Survey für Rechnung und unter der Kontrolle der SHIG gehandelt hat, um die gegenüber Letzterer verabschiedeten einschränkenden Maßnahmen zu umgehen. Denn die Lektüre der Anklageschrift und der Stellungnahme des Generalbundesanwalts zeigt auf, dass Herr Afrasiabi von 1996 bis 2003 eine leitende Funktion bei der SHIG innehatte, bevor er die Führung der Emen Survey übernahm(13). Man erfährt ebenfalls, dass er von dem Leiter einer getarnten Forschungseinrichtung für den Raketenbau damit beauftragt wurde, einen Sinterofen für die SHIG zu erwerben, nachdem diese bereits versucht haben soll, bei der FCT Material zu erwerben. Außerdem hat Herr Afrasiabi den Sinterofen zum Zweck der Herstellung von Raketenbauteilen für die SHIG und die iranische Atomindustrie erworben(14).

58.      Das vorlegende Gericht muss die Beweiskraft jedes dieser Elemente untersuchen, zusammen mit den Beweisstücken, die sich in der nationalen Strafakte befinden.

59.      Mit Blick auf diese Elemente meine ich daher, dass der Begriff der „mittelbaren Zurverfügungstellung“ aus Art. 7 Abs. 3 der Verordnung so verstanden werden muss, dass die Lieferung und Aufstellung eines Sinterofens bei einem iranischen Unternehmen davon umfasst sind, wenn es sich dabei um eine betrügerische Konstellation handelt, die dazu bestimmt ist, den tatsächlichen Empfänger der wirtschaftlichen Ressource, der in den Anhängen IV und V der Verordnung genannt ist, zu verschleiern.

60.      Das nationale Gericht muss daher von Fall zu Fall und im Rahmen seines gerichtlichen Ermessens alle Elemente des Sachverhalts untersuchen, die auf das Vorhandensein einer engen Verbindung zwischen der Einrichtung, der die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen übergeben wurden, und der in den Anhängen IV und V der Verordnung genannten Einrichtung hinweisen.

B –    Zur Auslegung des Begriffs „wirtschaftliche Ressource“ in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung

61.      Im vorliegenden Fall soll der Sinterofen nicht betriebsbereit sein, da die zum Betrieb erforderliche Software nicht installiert gewesen sei, und daher sollen keine Raketenbauteile beschichtet worden sein. Es stellt sich daher die Frage, ob die SHIG dennoch tatsächlich über eine „wirtschaftliche Ressource“ im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung verfügen kann.

62.      Erstens erhält der Begriff „wirtschaftliche Ressource“ durch die Wortwahl des Unionsgesetzgebers eine sehr weite Bedeutung.

63.      Nach Art. 1 Buchst. i der Verordnung umfasst der Begriff „wirtschaftliche Ressource“ nämlich „Vermögenswerte jeder Art[(15)], … materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich …, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können“(16).

64.      Der Begriff „wirtschaftliche Ressource“ umfasst nicht nur sämtliche Vermögenswerte jeglicher Art, sondern auch den Gebrauch, der von ihnen gemacht werden kann. Der Unionsgesetzgeber zielt damit auf alle Vermögenswerte, die es dem Empfänger auf die eine oder andere Art erlauben können, Gelder oder Dienstleistungen zu erlangen, oder die im Zusammenhang mit der Entwicklung von Atomwaffen verwendet werden können, was folglich sämtliche materielle oder immaterielle Güter und verfügbare Technologien umfasst.

65.      Diese Definition entspricht im Übrigen dem von den Vereinten Nationen angenommenen weiten Konzept(17).

66.      Es ist klar, dass ein Sinterofen als solcher und unabhängig von seiner Inbetriebnahme eine „wirtschaftliche Ressource“ im Sinne von Art. 1 Buchst. i der Verordnung darstellt. Es handelt sich um ein Produktionsmittel, das zur Herstellung von Bauteilen bestimmt ist, die für die Entwicklung und die Herstellung von Atomwaffen geeignet sind. Unabhängig von der Installation der für die Inbetriebnahme erforderlichen Software stellt er eine Spitzentechnologie dar, für deren Erwerb die Emen Survey gemäß dem Liefervertrag mit der FCT(18) 850 000 Euro gezahlt hat. Der Zugang zu einer derart ausgefeilten Technologie befördert unbestreitbar die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit und erlaubt es nicht nur, Gelder zu erhalten, sondern auch, diese Technologie zu anderen als zivilen Zwecken einzusetzen.

67.      Zweitens ist diese Auslegung zwingend im Hinblick auf die vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zwecke. Der Begriff der wirtschaftlichen Ressource muss so weit wie möglich ausgelegt werden, wenn man die neuen Formen der Proliferation mit in Betracht ziehen will. Man muss sich von der Idee verabschieden, dass die Staaten, die nach Atomwaffen streben, auf die herkömmlichen Versorgungswege zurückgreifen. Angesichts der Globalisierung des materiellen und immateriellen Warenaustauschs, der fortschreitenden Liberalisierung des internationalen Handels und des technischen und industriellen Fortschritts entmaterialisiert sich der Erwerb von sensiblem Material und Technologien und unterliegt immer ausgefeilteren Methoden. In Bezug auf Ausrüstungsgegenstände darf der Begriff wirtschaftliche Ressource nicht nur solche umfassen, die betriebsbereit sind. Er muss auch die wichtigsten Bestandteile und abgelöste Teile umfassen, die, Stück für Stück zusammengesetzt, es der betreffenden Einrichtung ermöglichen, ein Material oder eine Finanzquelle zu erlangen. Er muss ebenfalls jede Technologie umfassen, die den Zugang zu und die Kontrolle über das Verfahren ermöglicht, wie beispielsweise Software, technische Zeichnungen, Pläne, Modelle oder auch das technologische Know-how wie Montageanleitungen und Beschreibungen. Denn jede dieser Technologien ist als solche ausreichend, um einer gelisteten Einrichtung die Benutzung zu strategischen oder wirtschaftlichen Zwecken zu ermöglichen.

68.      Folglich kommt es meiner Meinung nach nicht darauf an, ob der Sinterofen im vorliegenden Fall funktionstüchtig war oder nicht. Unabhängig von der Installation der für die Inbetriebnahme des Ofens erforderlichen Software ist die Technologie, die er darstellt, ausreichend, um der SHIG eine Einkommensquelle zu garantieren und ihr den Gebrauch für ihre nuklearen Tätigkeiten zu ermöglichen.

69.      Drittens wird diese Auslegung nicht durch die Unterscheidung widerlegt, die der Unionsgesetzgeber in Art. 1 der Verordnung zwischen den Begriffen „Technologie“ und „wirtschaftliche Ressourcen“ trifft und auf die sich Herr Kessel in seinen Erklärungen stützt. Art. 1 Buchst. d der Verordnung besagt, dass unter „‚Technologien‘ auch Software“ zu verstehen ist. Nach Anhang II.B der Verordnung handelt es sich um „Technologien, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung [der in Teil A aufgeführten Güter] erforderlich sind“, zu denen auch der Sinterofen zählt.

70.      Herrn Kessel zufolge legt diese Unterscheidung nahe, dass die Technologien vom Begriff der „wirtschaftlichen Ressourcen“ nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung ausgenommen sind.

71.      Diesen Standpunkt teile ich nicht. Die genannte Unterscheidung erklärt sich einzig aus der Bedeutung und der Vielfalt der restriktiven Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung verhängt wurden.

72.      Der Begriff der Technologien wird im Rahmen des in den Art. 2 bis 6 der Verordnung verhängten Embargos verwendet. Es handelt sich um eine wirtschaftliche Sanktion, mit der der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Gütern und Technologien an den Iran untersagt oder beschränkt werden, die sein nukleares Potenzial vergrößern könnten. Der Unionsgesetzgeber muss daher die betroffenen Güter genau bezeichnen, da der freie Warenverkehr und der Handel mit einem Staat damit verhindert werden. Vorliegend zielt der Gesetzgeber ausdrücklich auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die von der Verordnung Nr. 1334/2000, geändert durch die Verordnung Nr. 394/2006, umfasst sind.

73.      Der Begriff der wirtschaftlichen Ressource wird als solcher im Rahmen der Maßnahmen verwendet, durch die das Vermögen der in den Anhängen IV und V der Verordnung genannten Einrichtungen eingefroren wird. Ich erinnere daran, dass es sich dabei um eine finanzielle Sanktion handelt, deren Ziel es ist, das wirtschaftliche Potenzial der gelisteten Einrichtungen zu schwächen, indem diesen der Zugang zu wirtschaftlichen oder finanziellen Ressourcen gleich welcher Art verwehrt wird(19).

74.      Das in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung ausgesprochene Verbot betrifft daher sämtliche Ressourcen, die, unmittelbar oder mittelbar einer in Anhang IV und V der Verordnung gelisteten Einrichtung zur Verfügung gestellt, aus sich heraus das Risiko bergen, zugunsten der Finanzierung des iranischen Atomprogramms umgewidmet zu werden oder die auf verschiedene Weise zur Planung, Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Atomwaffen beitragen können. Um eine kohärente Ausgestaltung der Sanktionen zu garantieren, muss dieses Verbot natürlich nicht nur sämtliche Güter, sondern auch alle vom Embargo umfassten Technologien betreffen.

75.      Im Hinblick auf diese Elemente meine ich, dass der Begriff der „wirtschaftlichen Ressource“ in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung daher so verstanden werden muss, dass ein Sinterofen davon umfasst ist, unabhängig von der Installation der für die Inbetriebnahme erforderlichen Software.

C –    Zur Auslegung des Begriffs „Umgehung“ in Art. 7 Abs. 4 der Verordnung

76.      Nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung „ist [es] verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1, 2 und 3 [dieses Artikels] genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird“(20).

77.      Eine Umgehung des Gesetzes ist das Zuwiderhandeln mit allen, auch versteckten, Mitteln, um sich den dort bestimmten Verboten zu entziehen, sie zu umgehen oder diese zu blockieren. Im Rahmen von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung bedeutet dies, ein Verhalten anzunehmen, dessen Ergebnis dem Zweck der Vorschrift vollkommen widerspricht. Mit anderen Worten zielt der Unionsgesetzgeber auf jedes Verhalten, das es einer gelisteten Einrichtung erlaubt, unter Verletzung der in Art. 7 Abs. 1 bis 3 der Verordnung genannten Verbote über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zu verfügen. Auf die Art der Tätigkeit, an der der Betreffende teilgenommen hat, und die Art und Weise, auf die er den Verbotstatbestand verwirklicht hat, kommt es nicht an.

D –    Zur Auslegung der Begriffe „wissentlich“ und „vorsätzlich“ in Art. 7 Abs. 4 der Verordnung

78.      In Art. 7 Abs. 4 der Verordnung verlangt der Unionsgesetzgeber, dass die Person „wissentlich“ („sciemment“) und „vorsätzlich“ („volontairement“) gehandelt hat. Er beschreibt dadurch den subjektiven Tatbestand der Zuwiderhandlung. Diese Begriffe stammen aus der Fassung in deutscher Sprache, die hier Verfahrenssprache ist, sowie aus der französischsprachigen Fassung.

79.      Vorliegend muss der Charakter des psychologischen (oder, wie das vorlegende Gericht es nennt, subjektiven) Elements bestimmt werden, das die Bestimmung als Tatbestandsvoraussetzung vorsieht.

80.      Wie das vorlegende Gericht hervorhebt, gibt es hierbei einige begriffliche Unterschiede. Die spanische Fassung verwendet die Begriffe „consciente“ und „deliberada“, die englische „knowingly“ und „intentionally“, die italienische „consapevolmente“ und „deliberatamente“, die portugiesische „consciente“ und „intencional“, die rumänische „voluntară“ und „deliberată“ und die slowakische Fassung „vedomá“ und „úmyselná“. Je nach Sprachfassung von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung wird der Begriff „vorsätzlich“ unterschiedslos durch die Begriffe „willentlich“ oder „absichtlich“ ausgetauscht(21).

81.      Die Begriffe „vorsätzlich“ und „wissentlich“ müssen autonom und einheitlich in der gesamten Union ausgelegt werden, und ihr Sinn muss vor allem unter Beachtung des Grundsatzes der Eigenständigkeit des Strafrechts und seiner allgemeinen Grundsätze gesucht werden.

82.      Diese allgemeinen Grundsätze verlangen einerseits, dass alle allgemeinen Voraussetzungen für eine Straftat vorliegen müssen, und andererseits, dass auch die besonderen Voraussetzungen, die für einzelne Arten spezieller Straftaten vorgesehen sind, erfüllt sind.

83.      Die allgemeinen Voraussetzungen erfordern, dass der Täter bei der Begehung einer Straftat mit klarem Bewusstsein und aus freiem Willen handelt, die nicht durch eine mentale Störung und/oder durch Zwang gestört sind.

84.      Per definitionem erscheint mir diese unerlässliche Vorbedingung als stillschweigend, aber zwingend vorausgesetzt. Auch wenn sie nämlich im Text nicht ausdrücklich formuliert ist, würde die Vorschrift als Ganzes die Grundrechte verletzen, die dem Einzelnen durch internationale Übereinkommen und durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union zuerkannt sind, wenn diese Vorbedingung nicht berücksichtigt würde.

85.      Die Begriffe „vorsätzlich“ und „wissentlich“ bezeichnen somit das mit der hier spezifisch geahndeten Straftat verbundene psychologische Element, wie es im Straftatbestand entsprechend dem durch den strafrechtlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts gebotenen Bestimmtheitserfordernis zum Ausdruck kommt.

86.      Die klassische Strafrechtstheorie unterscheidet zwei große Schuldformen, nämlich den Vorsatz, der in seinem engen Sinne darin besteht, dass der Täter gerade das gesetzlich verbotene Ziel verfolgt, und die Fahrlässigkeit. Somit muss anhand des Gesetzeswortlauts geprüft werden, welche dieser Schuldformen hier mit den Begriffen „vorsätzlich“ und „wissentlich“ gemeint ist oder sind.

87.      Unabhängig von der Ungenauigkeit, die sich aus den verschiedenen sprachlichen Fassungen dieser Begriffe ergibt, folgt aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung, dass der Unionsgesetzgeber beide Schuldformen ahnden wollte.

88.      Zunächst den Vorsatz, wie er soeben definiert wurde. Dies ist der Sinn des Ausdrucks, den der Unionsgesetzgeber verwendet, wenn er auf jede Tätigkeit „mit dem Zweck“ zielt.

89.      Sodann die Fahrlässigkeit. Wie nämlich der Ausdruck „mit der Wirkung“ zeigt, bedroht der Unionsgesetzgeber auch die Tätigkeit, die zu dem betreffenden Ergebnis geführt hat, mit Strafe, selbst wenn dies nicht vorsätzlich erfolgt ist. Die Strafnorm nimmt damit Bezug auf ein sozial inadäquates Verhalten, das sich als Fahrlässigkeit äußert, die zu dem verbotenen Ergebnis führt.

90.      Die Prüfung von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung führt mich daher zu der Auffassung, dass die Begriffe „vorsätzlich“ und „wissentlich“ sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit erfassen.

91.      Diese Auslegung scheint mir durch den Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung bestätigt, dem zufolge „[d]ie betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen … im Zusammenhang mit den Verboten nach … Artikel 7 Absatz 3 nicht haftbar gemacht werden [können], wenn ihnen nicht bekannt war oder sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten[(22)], dass sie durch ihr Handeln gegen die Verbote verstoßen“.

92.      Dieser Text bedeutet indirekt, aber zwangsläufig, dass diese Personen und Einrichtungen, wenn sie einen solchen triftigen Grund hatten, von ihrer Haftung nicht befreit wären. Dies bedeutet, dass von ihnen ein Minimum an sozialadäquatem Verhalten verlangt wird, das sie dazu verpflichtet, zu prüfen, ob ihr Handeln legal ist, und, anderenfalls, davon Abstand zu nehmen; dabei ergibt sich das Vorhandensein eines triftigen Grundes aus täterspezifischen Umständen, beispielsweise der Art seiner gewerblichen Tätigkeit, seinen Qualifikationen, dem internationalen Rahmen seiner Tätigkeit oder der Sensibilität der weitergegebenen Technologie.

93.      Das sozialinadäquate Verhalten äußert sich demnach in der Verletzung eines Vorsichtsgebots, das die Person oder die Einrichtung einzuhalten hatte, oder in dem Unterlassen derjenigen Vorsichtsmaßnahmen, die sie normalerweise hätte treffen müssen. Insoweit wird somit derjenige bestraft, der objektiv die Verursachung des verbotenen Ergebnisses riskiert, zumindest wenn dieses eintritt.

94.      Der gesetzlich vorgesehene Grad der Fahrlässigkeit ergibt sich folglich – mit der erforderlichen Bestimmtheit – aus Art. 7 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 der Verordnung.

95.      Vorliegend war Herrn Kessel vollständig bewusst, dass er mit seiner Handlung gegen die Verordnung verstoßen würde. Ganz offensichtlich hatte er triftige Gründe für die Annahme, dass die Lieferung des Sinterofens einer gelisteten Einrichtung eine wirtschaftliche Ressource zur Verfügung stellen würde. Wie sich nämlich aus den Akten ergibt, war Herr Kessel darüber informiert, dass die Emen Survey Bauteile für Nuklearraketen sintern wollte, die für eine gelistete Einrichtung sowie für die iranische Raketenindustrie bestimmt waren. Trotzdem wollte er weiterhin an dem Geschäft teilnehmen, denn er soll am 20. Juli 2007 den Sinterofen geliefert und im Frühjahr 2008 technische Hilfe zur Installation des Ofens geleistet haben, also nach Inkrafttreten der Verordnung. Herr Kessel hat somit in vollem Bewusstsein und absichtlich gegen die restriktiven Maßnahmen des Art. 7 der Verordnung verstoßen.

96.      Vor diesem Hintergrund meine ich, dass die Begriffe „vorsätzlich“ und „wissentlich“ in Art. 7 Abs. 4 der Verordnung dahin ausgelegt werden müssen, dass sie auf jede Person zielen, die mit klarem Bewusstsein und aus freiem Willen – den wesentlichen Voraussetzungen für jede strafrechtliche Verantwortung – einerseits vorsätzlich handelt mit dem Ziel, gegen die in Art. 7 Abs. 1 bis 3 der Verordnung genannten Verbote zu verstoßen, und andererseits fahrlässig gegen die erwähnten Verbote verstößt, obwohl sie triftige Gründe für die Annahme hatte, dass ihr Verhalten gegen die genannten Verbote verstoßen würde.

V –    Ergebnis

97.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Oberlandesgerichts Düsseldorf wie folgt zu beantworten:

1. a)      Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran ist dahin auszulegen, dass er der Lieferung und Aufstellung eines Sinterofens bei einem iranischen Unternehmen entgegensteht, wenn dieses im Rahmen einer betrügerischen Konstellation handelt, die dazu bestimmt ist, den tatsächlichen Empfänger der wirtschaftlichen Ressource, der in den Anhängen IV und V der Verordnung genannt ist, zu verschleiern, was eine nach Art. 7 Abs. 4 dieser Verordnung verbotene Umgehung darstellt. Das nationale Gericht muss daher von Fall zu Fall und im Rahmen seines gerichtlichen Ermessens alle Elemente des Sachverhalts untersuchen, die auf das Vorhandensein einer engen Verbindung zwischen der Einrichtung, der die Gelder oder die wirtschaftlichen Ressourcen übergeben wurden, und der in den Anhängen IV und V der Verordnung genannten Einrichtung hinweisen.

b)     Der Begriff „wirtschaftliche Ressource“ in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 ist dahin auszulegen, dass ein Sinterofen davon erfasst ist, unabhängig von der Installation der für die Inbetriebnahme erforderlichen Software.

2. a)      Der Begriff „Umgehung“ in Art. 7 Abs. 4 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass er das gleich wie geartete Verhalten einer Person beschreibt, die an einer Handlung teilnimmt, die einen Verstoß gegen die in Art. 7 Abs. 1 bis 3 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt.

b)     Die Begriffe „vorsätzlich“ und „wissentlich“ in Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 423/2007 sind dahin auszulegen, dass sie auf jede Person zielen, die mit klarem Bewusstsein und aus freiem Willen – den wesentlichen Voraussetzungen für jede strafrechtliche Verantwortung – einerseits vorsätzlich handelt, mit dem Ziel, gegen die in Art. 7 Abs. 1 bis 3 der Verordnung genannten Verbote zu verstoßen, und andererseits fahrlässig, obwohl sie triftige Gründe für die Annahme hatte, dass ihr Verhalten gegen die genannten Verbote verstoßen würde.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – Verordnung vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1, im Folgenden: Verordnung).


3 – In London, Moskau und Washington am 1. Juli 1968 zur Unterzeichnung aufgelegter Vertrag (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Bd. 729, S. 161).


4 – Vgl. die Étude Raoul-Dandurand n° 21, I. Lewis, „Prolifération nucléaire par et au profit des acteurs non étatiques – Prévenir la menace“. Vgl. auch die Note der Fondation pour la Recherche Stratégique, G. Schlumberger und B. Gruselle, „Pour une politique cohérente de lutte contre les réseaux de prolifération“, 4. Januar 2007; Fondation pour la Recherche Stratégique, Recherches & Documents, B. Gruselle, „Réseaux et financement de la prolifération“, 3. März 2007, und die Note der Fondation pour la Recherche Stratégique, B. Gruselle, „Quelle politique de sanctions face à la prolifération?“, 28. Juni 2007.


5 – Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 61, S. 49).


6 – Vgl. die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl.  L 159, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 394/2006 des Rates vom 24. Februar 2006 (ABl. L 74, S. 1) geänderten Fassung.


7 – Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1).


8 – Art. 16 Abs. 1 der Verordnung.


9 – Urteil vom 29. April 2010, M u. a. (C‑340/08, Slg. 2010, I‑3913, Randnrn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


10 – Urteil vom 11. Oktober 2007 (C‑117/06, Slg. 2007, I‑8361). Dieses Urteil betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 561/2003 vom 27. März 2003 (ABl. L 82, S. 1).


11 – Urteil vom 29. Juni 2010 (C‑550/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Dieses Urteil betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70).


12 – Urteile Möllendorf und Möllendorf-Niehuus (Randnrn. 50 und 51) sowie E und F (Randnrn. 66 und 67).


13 – Aus Randnr. 12 der Erklärungen von Herrn Kessel ergibt sich dagegen, dass die Emen Survey nicht von der SHIG kontrolliert wird, da diese weder mehrheitlicher Anteilseigner der Emen Survey ist noch über Sonderrechte verfügt.


14 – Randnrn. 1, 9, 11, 12 und 17 der Vorlageentscheidung.


15 – Hervorhebung nur hier.


16 – Vgl. entspechend Urteil E und F (Randnr. 69).


17 – In einem Informationsdokument vom 11. September 2009 mit dem Titel „Begriffserklärung bezüglich des Einfrierens von Guthaben“ (verfügbar auf der Internetseite der Vereinten Nationen unter folgendem Link: http://www.un.org/french/sc/committees/1267/pdf/assets_freeze.pdf) hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats den Begriff der wirtschaftlichen Ressourcen als „jede Art von Guthaben, beweglich oder unbeweglich, körperlich oder unkörperlich, reell oder fiktiv, die keine Gelder darstellen, aber zur Erlangung von Geldern, Gütern oder Dienstleistungen verwendet werden können“, wie beispielsweise Grundbesitz, Gebäude, Ausrüstung inklusive Computer, Software, Werkzeuge und Maschinen, Möbel, Kunstwerke, Edelsteine, Schmuck und Gold, Rohstoffe, Waffen, geistige Eigentumsrechte oder auch Webhoster und sämtliches anderes reelles oder potenzielles Guthaben definiert.


18 – Aus der Stellungnahme des Generalbundesanwalts ergibt sich, dass der zwischen Herrn Kessel und Herrn Afrasiabi geschlossene Vertrag die Lieferung und die Einrichtung eines von FCT entwickelten Sinterofens umfasste, nicht aber die Installation der von FCT bereitgestellten Software, da diese im Iran frei verfügbar war.


19 – Vgl. entsprechend Urteil M u. a. (Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).


20 – Der Gemeinsame Standpunkt 2007/140 und die Resolution 1737 (2006) enthalten keine vergleichbare Bestimmung (mit Ausnahme von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Gemeinsamen Standpunkts bezüglich des Embargos), so dass die Bedeutung von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung sich nur aus der Verordnung selber ergeben kann.


21 – Nach ständiger Rechtsprechung müssen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes der Union einheitlich ausgelegt werden. Daher ist es im Fall von Abweichungen zwischen den einzelnen Fassungen erforderlich, Art. 7 Abs. 4 der Verordnung nicht nur im Hinblick auf das Gesamtsystem und die Zielsetzung der Verordnung, sondern auch unter Beachtung des Wortlauts und des Ziels der Resolution 1737 (2006) auszulegen (Urteil M u. a., Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).


22 – Hervorhebung nur hier.